Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Freistellungen von Personalratsmitgliedern
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Verfügung die Feststellung, dass mehrere Personalratsmitglieder für bestimmte Arbeitsrechts- und TVöD-Seminare freizustellen und deren Kosten zu übernehmen seien. Das OVG weist die sofortige Beschwerde zurück, weil Verfügungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht sind. Insbesondere droht kein irreparabler Rechtsverlust, da die Beteiligte ein vergleichbares Inhouse-Angebot avisiert und der konkrete Bedarf an Spezialschulungen nicht substantiiert dargelegt ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Freistellungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO setzt glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund voraus; bei vorwegnahme der Hauptsache sind strenge Anforderungen zu stellen.
Zur Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es besonderer Umstände (z.B. drohender irreparabler Rechtsverlust oder unzumutbare Folgen), die hier nicht vorliegen.
Im Personalvertretungsrecht kann das ernsthafte Angebot der Gegenseite für ein inhaltlich vergleichbares Inhouse-Seminar den Verfügungsgrund entfallen lassen; dem Antragsteller ist zuzumuten, Verhandlungen vorgerichtlich auszuschöpfen.
Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Freistellung zu Spezialschulungen ist ein substantiiertes Vorbringen zum objektiven und subjektiven Schulungsbedarf erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c L 1736/24.PVL
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Über die sofortige Beschwerde können die Berufsrichter des Fachsenats wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter sowie ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO in entsprechender Anwendung).
Das im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller sinngemäß weiterverfolgte Begehren, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist,
1. das Personalratsmitglied S. P. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 2)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
2. das Personalratsmitglied I. P. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 2)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
3. das Personalratsmitglied S. D. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 1)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
4. das Personalratsmitglied S. D. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 2)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
5. das Personalratsmitglied J. X. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 1)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
6. das Personalratsmitglied O. L. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht (AR 1)" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen,
7. das Personalratsmitglied S. P. für eine Schulungsmaßnahme "TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten, einschließlich der Übernachtungskosten, freizustellen und
8. das Personalratsmitglied I. P. für eine Schulungsmaßnahme "TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten, einschließlich der Übernachtungskosten, freizustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor.
Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz ansonsten nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, juris, Rn. 3, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, juris, Rn. 5 ff., vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑, juris, Rn. 25.
Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit allen acht Anträgen jeweils eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende Feststellung der Verpflichtung der Beteiligten verfolgt, die einzelnen Personalratsmitglieder für die jeweils genannte Schulungsmaßnahme unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Hinsichtlich der Anträge zu 3., 5., 6., 7. und 8. hat der Antragsteller unter Anlegung des damit hier geltenden Maßstabs keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden ist, wenn die begehrte einstweilige Verfügung insoweit nicht ergeht. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Teilnahme der in diesen Anträgen genannten Personalratsmitglieder an den Schulungsmaßnahmen "Arbeitsrecht (AR 1)" und "TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar" ein dauerhafter Rechtsverlust droht. Dies erschließt sich ‑ wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - daraus, dass zum einen die Beteiligte glaubhaft gemacht hat, die ernsthafte Absicht zu verfolgen, dem Antragsteller für seine Mitglieder nach Inhalt und Umfang vergleichbare, zugleich aber voraussichtlich deutlich günstigere und damit den Grundsatz der wirtschaftlichen Sparsamkeit mehr entsprechende "Inhouse-Seminare" anzubieten, und zum anderen Gründe nicht ersichtlich sind, weshalb der Antragsteller anstelle einer Annahme dieses offenbar ernsthaften und konstruktiven Gesprächsangebots unmittelbar das vorliegende Eilverfahren eingeleitet hat.
Diese Feststellungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen werden durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend infrage gestellt.
Sein Einwand, ein konkretes Angebot für ein Inhouse-Seminar liege bis heute nicht vor, lässt unberücksichtigt, dass die Beteiligte sich umfangreich bemüht hat, den Mitgliedern des Antragstellers ein inhaltlich den Schulungsmaßnahmen "Arbeitsrecht (AR 1)" und "TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Grundlagenseminar" vergleichbares Angebot zu unterbreiten und dem Antragsteller dazu auch schon bestimmte Veranstalter bzw. Referenten benannt hat. Dass dieses Angebot bislang nicht weiter spezifiziert worden ist, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beteiligte die näheren Einzelheiten mit dem Antragsteller abstimmen, insbesondere Raum für Vorschläge des Antragstellers sowohl hinsichtlich der Auswahl der Referenten wie auch hinsichtlich der Seminarinhalte offenhalten wollte, der Antragsteller sich aber einer entsprechenden Mitwirkung verweigert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ein Angebot bereitzustellen, das sowohl den Vorstellungen des Antragstellers als auch den Schulungsbedürfnissen seiner Mitglieder entspricht, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es deshalb zuzumuten, zunächst die Möglichkeiten eines Inhouse-Seminarangebots mit der Beteiligten abschließend zu klären, bevor er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt und den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung begehrt.
Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2022 ‑ 40 L 452/22.PVL ‑ rechtfertigt schon deshalb keine andere Entscheidung, weil es an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte fehlt. Der vorliegende Fall ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligte sich darum bemüht, das Inhouse-Seminarangebot unter Mitwirkung des Antragstellers zu gestalten und die Vorstellungen des Antragstellers zu Referenten und Seminarinhalten einfließen zu lassen. Damit unterscheidet er sich in relevanter Weise von demjenigen, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zugrunde lag.
Hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. hat der Antragsteller unter Anlegung des vorstehend dargelegten hier geltenden Maßstabs keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
Wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, ist das Seminar "Arbeitsrecht (AR 2)" als eine Spezialschulung anzusehen und fehlt es an einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung des erforderlichen Schulungsbedarfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
Auch diese Feststellungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen werden durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend infrage gestellt.
Dass Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts für jeden Personalrat und für jedes Personalratsmitglied erforderlich sind, steht außer Frage und ist auch weder von der Beteiligten noch von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Abrede gestellt worden. Streitig ist allein, ob neben der Teilnahme an dem Seminar "Arbeitsrecht (AR 1)" zusätzlich auch noch die Teilnahme an dem Seminar "Arbeitsrecht (AR 2)" erforderlich ist, um den Mitgliedern des Antragstellers die erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht zu vermitteln. Dies hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen mit überzeugenden Gründen verneint.
Der schon erstinstanzlich geltend gemachte und mit der Beschwerdebegründung wiederholte Einwand des Antragstellers, erst die Seminare "Arbeitsrecht (AR 1)" und "Arbeitsrecht (AR 2)" zusammen vermittelten die Kenntnisse über die nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Personalratsarbeit erforderlichen arbeitsrechtlichen Themen, lässt den schon von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angesprochenen Umstand unberücksichtigt, dass damit die mit fünf Tagen zu veranschlagende grundsätzliche Dauer einer Grundschulung allein für das Gebiet des Arbeitsrechts auf das Doppelte ausgedehnt würde. Auf diesen Gesichtspunkt geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Auffassung in Zweifel zu ziehen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.