LPVG NRW: Freistellung von Anwaltskosten des Personalratsmitglieds nur nach RVG-Gebühren
KI-Zusammenfassung
Ein Personalratsmitglied verlangte von der Dienststelle Erstattung privat gezahlter Anwaltskosten aus außergerichtlicher Beratung sowie Freistellung von Kosten der Prozessbevollmächtigten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Das OVG verneinte einen Erstattungsanspruch für die außergerichtliche Beratung, u. a. wegen fehlenden Einigungsversuchs und nicht ausgeschöpfter dienststelleninterner Beratungsmöglichkeiten. Für die gerichtliche Rechtsverfolgung bejahte es dem Grunde nach eine Kostentragung, begrenzte sie aber strikt auf die gesetzliche RVG-Vergütung. Im Übrigen wies es die Anträge ab und änderte den erstinstanzlichen Beschluss entsprechend teilweise ab.
Ausgang: Beschluss geändert: Freistellung nur in Höhe gesetzlicher RVG-Gebühren (492,54 EUR), im Übrigen Ablehnung.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens einschließlich notwendiger Anwaltskosten sind von der Dienststelle grundsätzlich zu tragen; ausgenommen sind mutwillige oder von vornherein haltlose Verfahren.
Für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs wegen Anwaltsbeiziehung ist regelmäßig erforderlich, dass vor der externen Beauftragung ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststellenleitung unternommen wird.
Auch außerhalb eines Beschlussverfahrens können anwaltliche Beratungskosten eines Personalrats oder eines einzelnen Personalratsmitglieds erstattungsfähig sein, wenn die Aufwendungen aus ex-ante Sicht notwendig, vertretbar und verhältnismäßig sind und zuvor vorrangige interne bzw. organisationsnahe Beratungsquellen ausgeschöpft wurden.
Die Dienststelle hat Rechtsanwaltskosten nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG zu übernehmen; Vergütungsvereinbarungen begründen keinen weitergehenden Freistellungsanspruch.
Ein Verfahren ist „haltlos“ im kostenrechtlichen Sinne, wenn es bei verständiger Würdigung an jedem vertretbaren Ansatz fehlt und anwaltlich beraten die Erfolglosigkeit evident sein musste; eine darüber hinausgehende Kostenverfolgung kann dann von der Kostentragungspflicht ausgenommen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 22 K 5932/21.PVL
Leitsatz
Die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten Verfahrens, namentlich die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, hat die Dienststelle grundsätzlich zu tragen. Eine Kostentragungspflicht entfällt erst dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist.
Machen der Personalrat oder eines seiner Mitglieder einen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend, so ist in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Hinzuziehung des externen Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Leitung der Dienststelle vorausgegangen ist.
Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung - auch eines einzelnen Personalratsmitglieds - außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte.
Die Dienststelle hat Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Antragsteller von den notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung durch die I. Rechtsanwälte AG in den Verfahren ‑ 22 K 5932/21.PVL ‑ (VG K.) und ‑ 34 A 1341/23.PVL ‑ (OVG NRW) in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 492,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2. ist der bei dem Beteiligten zu 1. gebildete Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten. Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2.
Im Zusammenhang mit einem im Jahr 2018 durchgeführten Berufungsverfahren stand die Beschäftigung der wissenschaftlich tätigen Ehefrau des letztlich erfolgreichen Hochschullehrers in Rede. Der Beteiligte zu 1. beabsichtigte, auf eine Stellenausschreibung in Bezug auf die für die Ehefrau des Hochschullehrers vorgesehene unbefristete Stelle zu verzichten. In seiner Sitzung am 14. August 2018 stimmte der Beteiligte zu 2. mehrheitlich dem beabsichtigten Verzicht auf eine Stellenausschreibung zu, wobei der Antragsteller sich gegen die Zustimmungserteilung aussprach, aber überstimmt wurde.
Der Antragsteller hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgangs und hielt die Einholung von Rechtsrat für geboten. Der Beteiligte zu 2. teilte diese Zweifel nicht und fasste deshalb keinen Beschluss zur Einholung von Rechtsrat.
Der Antragsteller wandte sich sodann an die Rechtsanwaltskanzlei T. E. und unterzeichnete am 21. August 2018 eine Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung für die zu erbringenden anwaltlichen Leistungen nach Zeitaufwand vorsah.
Unter dem 19. September 2018 berechnete die Rechtsanwaltskanzlei T. E. für anwaltliche Leistungen insgesamt 4.843,30 Euro. Diese Rechnung leitete der Antragsteller am 24. September 2018 an den damaligen Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. weiter und bat diesen, die Rechnung dem Beteiligten zu 1. zum Ausgleich vorzulegen und eine Kostenübernahmeerklärung für weitere zehn Stunden anwaltlicher Beratung einzuholen. Auf die Nachfrage des Beteiligten zu 1. teilte der Beteiligte zu 2. mit, er sehe keinen Grund für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihm gefassten Beschlusses und habe sich deshalb auch nicht veranlasst gesehen, einen Beschluss zur Prüfung der Rechtmäßigkeit zu fassen. Der Beteiligte zu 1. teilte dem Beteiligten zu 2. daraufhin mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 mit, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme, da der Antragsteller seiner Pflicht zur Kostenreduzierung durch vorherige Konsultation der Dienststelle nicht nachgekommen sei.
Nachdem der Antragsteller nochmals den Ausgleich der anwaltlichen Kostennote verlangt hatte, teilte der Beteiligte zu 1. ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 mit, es verbleibe auch unter nochmaliger Würdigung aller Aspekte bei der Entscheidung, keine Kosten zu übernehmen.
Unter dem 6. Dezember 2018 unterrichtete der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. von der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung der Ehefrau des berufenen Hochschullehrers und beantragte seine Zustimmung. Der Beteiligte zu 2. äußerte sich dazu nicht.
Zur Durchsetzung ihres Vergütungsanspruchs leitete die Rechtsanwaltskanzlei T. E. ein Mahnverfahren gegen den Antragsteller ein. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens verständigten sich der Antragsteller und die Rechtsanwaltskanzlei T. E. auf eine vom Antragsteller zu leistende Zahlung von 4.146,00 Euro. Nachdem der Antragsteller diesen Betrag gezahlt hatte, erklärten sie das Mahnverfahren übereinstimmend für erledigt.
Am 31. Dezember 2021 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Im Rahmen der Berufung eines Hochschullehrers sei die unbefristete Beschäftigung von dessen wissenschaftlich tätiger Ehefrau vereinbart und diesem zugesichert worden, ohne dass der Beteiligte zu 2. an seinem Einstellungsverfahren beteiligt gewesen sei. Es liege damit eine Personalmaßnahme ohne Beteiligung des Beteiligten zu 2. vor. Er, der Antragsteller, habe in seiner Funktion als Mitglied des Beteiligten zu 2. die Rechtsanwaltskanzlei T. E. mit der Prüfung des Einstellungsvorgangs unter arbeits- und strafrechtlichen Gesichtspunkten beauftragt und die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten vom Beteiligten zu 1. getragen würden. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit seien aber ihm gegenüber geltend gemacht und von ihm auch gezahlt worden. Bei dem verauslagten Betrag für die Rechtsberatung handele es sich um Kosten, die aus der Geschäftsführung für den Personalrat entstanden und mit dessen damaligem Vorsitzenden abgestimmt gewesen seien. Ihm, dem Antragsteller, stehe ein Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu, da er Kosten in der Funktion als Personalratsmitglied übernommen habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. den von ihm an die Rechtsanwaltskanzlei T. E. gezahlten Betrag von 4.146,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 7. Oktober 2019 zu erstatten habe, sowie
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten, der I. Rechtsanwälte AG, freizustellen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Anwaltskosten für die Lösung innerhalb des Beteiligten zu 2. bestehender Differenzen seien nicht von ihm, dem Beteiligten zu 1., zu tragen. Ungeachtet dessen könne eine Kostentragungspflicht für ihn nur in Anlehnung an die Grundsätze für die Übernahme der Kosten anwaltlicher Beratung des Personalrates außerhalb des gerichtlichen Beschlussverfahrens bestehen. Diese Grundsätze seien hier nicht gewahrt, insbesondere sei dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Antragsteller zunächst um Rechtsrat durch das Justiziariat der Dienststelle bzw. das zuständige Ministerium, das die Rechtsaufsicht innehabe, bemüht habe. Zudem verstoße die auf Stundensatzbasis getroffene Vergütungsvereinbarung gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung.
Der Beteiligte zu 2. hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2023 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die zulässigen Anträge seien unbegründet.
Der Beteiligte zu 1. habe dem Antragsteller nicht die für die anwaltliche Beratung verauslagten Kosten zu erstatten. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch komme allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Vorliegend stehe nicht die Erstattung von solchen Kosten in Rede, die durch die Tätigkeit des Personalrats als Plenum entstanden seien, und es liege auch keine Geschäftsführungstätigkeit des Personalrats vor. Ferner handele es sich nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne der Norm. Bei den Kosten einer externen Beratung müssten zuvor alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle ausgeschöpft sein und es müsse festgestellt worden sein, dass andere, weniger kostenintensive Informationsquellen nicht verfügbar seien, die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stünden und die notwendige Information durch den externen Berater gegeben werden könne. Diesen Anforderungen sei hier nicht genügt worden, insbesondere sei dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Das Vorgehen des Antragstellers sei auch nicht mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Einklang zu bringen. Ferner sei keine besondere Eilbedürftigkeit geboten gewesen, da der Antragsteller in ausreichendem Maße darüber informiert gewesen sei, dass im konkreten Fall keine zeitnahe Einstellung angestanden habe. Dass der damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 2. die sofortige Einholung anwaltlicher Beratung für unproblematisch gehalten habe, streite ebenfalls nicht für den Antragsteller, denn die Beauftragung solcher Beratung gehöre nicht zu den laufenden Geschäften, die die vorsitzende Person eigenverantwortlich führe, und ihrer Einschätzung komme keinerlei Bindungswirkung zu. Einen Amtshaftungsanspruch könne der Antragsteller ebenfalls nicht geltend machen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Forderung der Höhe nach berechtigt sei.
Auch der weitere Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet sei, den Antragsteller von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten I. Rechtsanwälte AG freizustellen, sei nicht begründet. Auch hier komme als Rechtsgrundlage allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. In Anwendung der hierzu geltenden Maßstäbe sei die vorliegende Rechtsverfolgung des Antragstellers jedoch als haltlos anzusehen, denn es habe sich ihm geradezu aufdrängen müssen, dass der Geltendmachung der Kostenübernahme für die Kosten außerhalb des gerichtlichen Beschlussverfahrens in diesem Fall evident keine Erfolgsaussichten zukämen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an:
Der Beteiligte zu 1. habe im Rahmen einer Berufungszusage eine unbefristete Beschäftigung der Ehefrau des zu Berufenden mit einer halben Stelle nach TV-L 14 im Institut für Materialphysik, in dem zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Personen befristet beschäftigt gewesen seien, zugesagt. Diese Zusage sei ohne vorherige Beteiligung des Beteiligten zu 2. erfolgt. Danach habe sich der Beteiligte zu 1. an den Beteiligten zu 2. gewandt und nachträglich die Zustimmung zu einem Ausschreibungsverzicht erbeten. Die Rechtmäßigkeit des antragsgemäß gefassten Zustimmungsbeschlusses vom 14. August 2018 sei jedoch bei ihm, dem Antragsteller, auf erhebliche Zweifel gestoßen. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. habe ausdrücklich erklärt, bei diesem Vorgang habe es sich um einen Fall von Untreue im Amt gehandelt. Ihm, dem Antragsteller, sei bewusst gewesen, dass nach Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedes Personalratsmitglied die Amtspflicht habe, Beschlüsse des Personalrats, an deren Rechtmäßigkeit Zweifel bestünden, einem Verwaltungsgericht vorzulegen und eine Aufhebung prüfen zu lassen. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. habe ihm mitgeteilt, er könne - ohne dafür einen Personalratsbeschluss zu benötigen - die Rechtsanwaltskanzlei T. E. auch gegen eine Honorarvereinbarung auf Kosten der Dienststelle beauftragen, und zwar sowohl für außergerichtlichen Rechtsrat als auch für die Führung eines Beschlussverfahrens gegen den Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 14. August 2018. Er habe sich daraufhin mit dem Ziel, die Aufhebung des Beschlusses anzustrengen, und nachrangig um Rechtsrat zur Frage einzuholen, ob ihm gegebenenfalls eine strafbare Untreue im Amt in einem besonders schweren Fall vorgeworfen werden könne, an die Rechtsanwaltskanzlei T. E. gewandt, die ihn auch dazu habe beraten sollen, ob er vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Beschluss zur Einstellung der betroffenen Ehefrau beim Verwaltungsgericht erwirken könne. Die streitgegenständliche Rechnung beinhalte maßgeblich die Prüfung der Antragsbefugnis für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das nicht geführt worden sei, da diese Rechnung trotz mehrfacher Aufforderung vom Beteiligten zu 1. nicht bezahlt worden sei. Ihm sei die Sache eilig gewesen, da im Jahr 2018 meist in der nächsten Sitzung nach einem Ausschreibungsverzicht die Zustimmung zur Einstellung der jeweiligen Person bei den wöchentlichen Sitzungen des Beteiligten zu 2. beantragt worden sei. Dass vorliegend die Einstellung erst Monate nach dem Ausschreibungsverzicht vorgelegt worden sei, sei völlig atypisch gewesen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem entsprechenden Antrag direkt in der nächsten Sitzung zu rechnen gewesen. Die in Rede stehende Einstellungszusage sei auch nicht lediglich vorbehaltlich der Zustimmung des Beteiligten zu 2. erfolgt. Er habe sich im Sinne der Waffengleichheit auch auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung anwaltlich beraten und vertreten lassen dürfen. Für ein Verfahren mit einem Gegenstandswert von 600.000,00 Euro, von dem - wie hier - auszugehen sei, wenn um einen solchen Schaden für den Steuerzahler durch die Beschäftigung gestritten werde, beliefen sich die Kosten auf mehr als 10.000,00 Euro, womit der Beteiligte zu 1. durch die Abrechnung auf Honorarbasis darüber hinaus sogar Kosten gespart habe. Die Honorarvereinbarung sei auch angemessen gewesen. Ferner habe er den vorliegenden Sachverhalt einer möglichen schweren Untreue im Amt keinesfalls durch einen Justiziar der Dienststelle prüfen lassen müssen, da die entsprechende Person zum einen über keine ausreichende Kompetenz verfüge und zum anderen eine solche Beratung durch eine nicht unter Schweigepflicht stehende Person, die verpflichtet sei, Strafanzeigen zu erstatten, nicht infrage komme. Der vorliegende Sachverhalt sei auch mit der Erstattung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung in einem Beschlussverfahren vergleichbar.
Schließlich bestehe der Anspruch aus Amtshaftungsgesichtspunkten, da er auf die Rechtsauskunft des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. habe vertrauen dürfen.
Die Führung des vorliegenden Verfahrens sei auch nicht mutwillig, jedenfalls habe es sich ihm zu dem rechtserheblichen Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte T. E. keinesfalls aufdrängen müssen, dass seine Rechtsverfolgung erfolglos sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und
1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, an den Antragsteller 4.146,00 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2019 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten I. Rechtsanwälte AG für die erste Instanz freizustellen,
3. hilfsweise für den Fall, dass der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. unterliegt,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Beauftragung seiner vorherigen Bevollmächtigen, der L. Beratung, M.-straße 13, K., für die erste Instanz freizustellen,
4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2. oder zu 3.
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten I. Rechtsanwälte AG für die zweite Instanz freizustellen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Anträge sind - aus den von der Fachkammer für Landespersonalvertretungs-sachen dargelegten Gründen - zulässig.
1. Der Antrag zu 1. ist in vollem Umfang unbegründet.
Der Beteiligte zu 1. ist nicht verpflichtet, an den Antragsteller 4.146,00 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2019 zu zahlen. Da dem Antragsteller schon die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, ist der Antrag auch hinsichtlich der Zinsforderung unbegründet.
a) Als Rechtsgrundlage für den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die durch den Antragsteller erfolgte Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T. E. scheidet § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW aus.
Nach dieser Bestimmung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW übertragenen Aufgaben macht.
aa) Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T. E. beruft der Antragsteller sich ohne Erfolg darauf, dass es sich dabei um Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren oder zumindest um die Kosten für eine Beratung zur Einleitung eines solchen Verfahrens gehandelt habe und ihm deshalb ein Erstattungsanspruch zustehe.
(1) Geht es um die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten Verfahrens, namentlich um die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, so hat die Dienststelle grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht entfällt erst dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2006 ‑ 1 A 1724/05.PVL ‑, juris, Rn. 58; jeweils m. w. N.
Da zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds zählen, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW übertragenen Aufgaben macht, sind die einem einzelnen Personalratsmitglied durch die Beteiligung an einem Beschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn das Personalratsmitglied gerade in dieser Eigenschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in der Dienststelle tätig geworden ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 14, und vom 12. November 2012 ‑ 6 P 1.12 ‑, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2023 ‑ 34 A 437/21.PVL ‑, juris, Rn. 36; jeweils m. w. N.
Um einen Fall der Beteiligung an einem Beschlussverfahren handelt es sich jedoch vorliegend offensichtlich nicht. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte T. E. war ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren nicht eingeleitet.
Es handelt sich ‑ anders, als der Antragsteller nunmehr behauptet ‑ auch nicht um einen - gegebenenfalls an denselben Maßstäben zu wertenden - Fall der Beratung zur Einleitung eines konkreten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Der Antragsteller hat die Rechtsanwaltskanzlei T. E. durch eine am 21. August 2018 unterzeichnete Vergütungsvereinbarung mit anwaltlichen Dienstleistungen beauftragt. Da zu diesem Zeitpunkt der Beteiligte zu 2. allein dem Verzicht auf eine Stellenausschreibung in seiner Sitzung am 14. August 2018 zugestimmt hatte, hätte allein dieser Beschluss Gegenstand eines (einzuleitenden) personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein können. Hierum ging es dem Antragsteller jedoch ausweislich seiner eigenen Einlassungen im Verfahren nicht.
So hat der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, er habe die Rechtsanwaltskanzlei T. E. mit der "arbeits- und strafrechtlichen Prüfung des Einstellungsvorganges" beauftragt. Er habe dem Antrag in der Personalratssitzung vom 14. August 2018 nicht zugestimmt und sodann Rechtsberatung bezüglich seiner Möglichkeiten eingeholt, "gegen einen Einstellungsantrag, der als Folge einer Zustimmung auf Ausschreibungsverzicht bezüglich der betroffenen Stelle dem Personalrat vorgelegt wird, vorzugehen, sofern die Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht rechtswidrig sein sollte." Damit hat der Antragsteller selbst deutlich gemacht, dass es ihm allenfalls um eine vorbeugende abstrakte Prüfung der Möglichkeiten ging, gegen einen möglicherweise in der Zukunft noch zu fassenden Beschluss des Beteiligten zu 2. zur konkreten Einstellung vorzugehen, nicht jedoch um die konkrete Prüfung der Erfolgsaussichten eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gegen den Beschluss des Beteiligten zu 2. vom 14. August 2018.
Gegen konkrete Planungen des Antragstellers, gegen diesen Beschluss ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten, spricht auch, dass er über seine seinerzeitigen Bevollmächtigten gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei T. E. ausdrücklich hat vortragen lassen, es sei ihm "wichtig, darauf hinzuweisen, dass er über die Behandlung der Angelegenheit nicht erfreut" sei. Ihm habe "ausdrücklich an einer Prüfung der strafrechtlichen Elemente des Vorgangs und nicht an einer völlig ausufernden Prüfung seiner Antragsbefugnis […] gelegen."
Dies deckt sich mit der Einlassung im erstinstanzlichen Verfahren, es sei ihm um die Frage gegangen, ob eine Einstellung auf eine unbefristete Stelle ohne Ausschreibung rechtswidrig sei und unter Umständen den - strafrechtlichen - Tatbestand der Untreue im Amt erfülle. Es sei ihm vorrangig darum gegangen, ob der Personalrat die getroffene Entscheidung überhaupt hätte treffen können und welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung in personalvertretungsrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht zu erwarten seien; es sei damit um die Frage gegangen, ob der Personalrat personalvertretungsrechtswidriges Verhalten eventuell sogar in strafrechtlich relevanter Weise mittrage.
Aus einer Zusammenschau dieser Aspekte wird deutlich, dass es dem Antragsteller bei der hier in Rede stehenden Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T. E. um eine jedenfalls vorrangig strafrechtliche Prüfung und nicht um die Prüfung eines konkreten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ging. Da zu diesem Zeitpunkt eine Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Einstellung, die erst im Dezember 2018 beantragt wurde, weder vorlag noch konkret zu erwarten war ‑ eine in der Praxis der Dienststelle in jedem Fall unmittelbar auf eine Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht folgende Befassung mit der Einstellung wird weder durch den Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst erkennbar, auch der tatsächliche Ablauf spricht gegen eine solche Übung -, spielen die im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer Zusicherung zu der Einstellung jedenfalls für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T. E. erkennbar keine Rolle.
Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmalig im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen und sodann im Tatbestandsberichtigungsantrag vorgetragene Behauptung, der Antragsteller habe primär die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Personalratsbeschlusses - zu diesem Zeitpunkt konnte dies allein der Beschluss über die Zustimmung zu einem Verzicht auf eine Ausschreibung sein - erwirken wollen und er habe die Rechtsanwaltskanzlei T. E. primär mit der Durchsetzung der Aufhebung des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht beauftragt und dahingehend auch die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Der Vortrag steht auch im Widerspruch zu den Ausführungen der derzeitigen Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung, der Vertreter im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe es als ärgerlich empfunden, dass der Vorsitzende der Fachkammer im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachverhalt habe konstruieren wollen, in dem "strafrechtlicher Rechtsrat nicht von einem Fachanwalt für Strafrecht" eingeholt werden dürfe und er den Antragsteller darauf verwiesen habe, "den vorliegenden Sachverhalt einer möglichen schweren Untreue im Amt mit einem Steuerschaden für die Allgemeinheit von 600.000,00 Euro durch einen Justiziar des Beteiligten prüfen zu lassen, der strafrechtliche Sachverhalte bearbeite". Ferner sei "schleierhaft", wie eine "Beratung über strafrechtliche Sachverhalte durch eine Behörde oder ein Ministerium stattfinden solle, da diese nicht unter Schweigepflicht stünden und zudem verpflichtet sein, Strafanzeigen zu erstatten". Es kann damit keine Rede davon sein, dass der Rechtsrat der beabsichtigten Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschluss vom 14. August 2018 vorausgegangen wäre.
Gegen die Annahme, die Einholung des Rechtsrat bei der Rechtsanwaltskanzlei T. E. habe primär der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Beteiligten zu 2. gedient, spricht letztendlich auch, dass der Antragsteller in der Anhörung vor dem Fachsenat ausdrücklich erklärt hat, sich an die Rechtsanwaltskanzlei T. E. mit dem Ansinnen gewandt zu haben, was er im Hinblick auf die von ihm als rechtswidrig erachtete Absicht des Beteiligten zu 1. tun könne, die Ehefrau des die Berufung anstrebenden Hochschullehrers einzustellen. Dies unterstreicht, dass es ihm nicht um eine Beauftragung für ein konkret einzuleitendes Beschlussverfahren, sondern vielmehr um die Einholung eines allgemeinen, von einem konkreten Beschlussverfahren losgelösten Rechtsrat ging.
(2) Aber selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt würde, dass es sich vorliegend dem Grunde nach um erstattungspflichtige Kosten eines Rechtsanwalts handeln würde, den ein Personalratsmitglied mit der Vertretung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren oder mit der Beratung zur Einleitung eines konkreten Beschlussverfahrens beauftragt hat, stünde dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Über die zuvor dargestellten Voraussetzungen hinaus ist in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Hinzuziehung des externen Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Leitung der Dienststelle vorausgegangen ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung und der Verpflichtung, außenstehende Stellen erst anzurufen, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 ‑ 20 A 552/11.PVL ‑, juris, Rn. 40; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 ‑ 21 TK 3432/02 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. April 2013 ‑ OVG 60 PV 13.12 -, juris, Rn. 13.
Nichts Anderes gilt grundsätzlich bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Personalratsmitglied. Insbesondere in einem Fall, in dem - wie hier - das Personalratsmitglied den vom Personalrat gefassten Beschluss deswegen für rechtlich bedenklich hält, weil es die in Rede stehende Maßnahme der Dienststelle, der der Personalrat zugestimmt hat, für rechtswidrig hält, gebieten es die dargelegten Grundsätze, vor der kostenauslösenden Beauftragung einer außenstehenden Stelle zu versuchen, mit der Dienststelle eine Einigung zu erzielen.
An einem solchen Einigungsversuch fehlt es jedoch vorliegend. Dass in der Zeit zwischen dem in Rede stehenden Beschluss vom 14. August 2018 und der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T. E. am 21. August 2018 ein solcher ernsthafter Einigungsversuch stattgefunden hat, ist weder von den Verfahrensbeteiligten behauptet worden noch ist sonst auch nur ansatzweise etwas dafür erkennbar.
bb) Für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte T. E. kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich dabei um erstattungsfähige Kosten für eine externe anwaltliche Beratung außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gehandelt habe. Auch dieser Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu.
Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung - auch eines einzelnen Personalratsmitglieds - außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dies zeigt schon der rechtssystematische Zusammenhang mit den Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 ‑ 6 PB 21.10 -, juris, Rn. 3, m. w. N.
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei der Prüfung, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats außerhalb eines Beschlussverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind.
Aufgrund dessen ist vom Personalrat oder dem Personalratsmitglied zu verlangen, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich beraten zu lassen, auszuschöpfen, bevor ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird. Insbesondere ist zu erwarten, dass zunächst die Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation genutzt und überdies entweder die Gewerkschaft, der das einzelne Personalratsmitglied angehört, oder die zuständige Stufenvertretung oder - im Bedarfsfall - beide konsultiert werden. Zudem ist zu erwarten, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die ihm eröffneten Möglichkeiten verschafft. Dabei müssen die zur Verfügung stehende Literatur und die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse ausgeschöpft werden.
Mit Blick darauf dürfen der Personalrat und auch das einzelne Personalratsmitglied nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens für geboten halten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2012 ‑ 20 A 552/11.PVL -, juris, Rn. 35 - 39.
Der Personalrat ist insbesondere verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu strittigen Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt. Das bedeutet, dass vorrangig auch in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind.
Die gegenteilige Auffassung, nach der es nicht erwartet werden könne, dass diejenigen, die für die Dienststelle eine bestimmte Auffassung begründet haben, nunmehr auf die Vorstellungen des Personalrats einschwenkten, überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn in der Dienststelle oder dem über- oder nachgeordneten Bereich auch Juristen zur Verfügung stehen, die an der Meinungsbildung der Dienststelle zu den im Streit stehenden Fragen nicht mitgewirkt haben.
Gegen die Möglichkeit, andere Juristen der Dienststelle oder des über- oder nachgeordneten Bereichs heranzuziehen, kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es sei nicht zu erwarten, dass diese Juristen die ihnen obliegende Prüfung unvoreingenommen vornehmen oder von einer bereits von der Dienststellenleitung vertretenen Auffassung abweichen. Die mit der Prüfung der aufgeworfenen Fragen beauftragten Juristen unterliegen insoweit keiner Weisung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und auch keiner Loyalitätspflicht gegenüber der Dienststellenleitung. Es ist gerade Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, eine von der Auffassung der Dienststellenleitung unabhängige Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen abzugeben. Dabei dürfte es etwa im Hinblick auf die Vermeidung künftiger Auseinandersetzungen gerade im Interesse der Dienststellenleitung liegen, dass Schwächen der eigenen Auffassung überprüft und aufgezeigt werden. Es lässt sich auch nicht pauschal annehmen, dass die betroffenen Juristen - auch unbewusst - eher der Auffassung der Dienststellenleitung zuneigen können, weil es sich bei der Dienststellenleitung letztlich um deren eigene Vorgesetzte handelt. Denn abgesehen davon, dass nichts dafür erkennbar ist, dass eine Dienststellenleitung erwartet, ihre Rechtsauffassung bei einer solchen Prüfung in jedem Fall zu bestätigen, fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass der Personalrat ein Vertretungsorgan der Beschäftigten ist, zu denen auch die im Hause beschäftigten Juristen gehören.
Aus diesen Erwägungen folgt aber nicht, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts generell ausgeschlossen ist, wenn Juristen in der Dienststelle für die Prüfung der zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat ungeklärten Fragen zur Verfügung stehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es Gründe gibt, die der Heranziehung hausinterner Juristen oder von Juristen aus dem über- oder nachgeordneten Bereich entgegenstehen. Ob und ggf. welche Juristen für die Prüfung in Betracht kommen, kann im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und der Dienststelle geklärt werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Personalrat trotz der vorliegenden Stellungnahme eines Juristen aus dem Hause oder dem über- oder nachgeordneten Bereich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung beauftragt, wenn der Personalrat die Stellungnahme mit plausiblen Argumenten für nicht überzeugend hält.
Im vorliegenden Fall ist indes nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor der Beauftragung externer Rechtsanwälte juristischen Rat bei einem Juristen aus der Dienststelle oder dem übergeordneten Ministerium einzuholen. Der Antragsteller konnte zwar nicht darauf verwiesen werden, juristischen Rat von dem mit der Angelegenheit bereits befassten Justitiar einzuholen. Für die Prüfung der in Rede stehenden Fragen stand nach dem in der Sache unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 1. aber eine Vielzahl anderer Juristen zur Verfügung. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass keiner dieser Juristen bereit oder fähig gewesen wäre, eine fundierte und neutrale Prüfung der Fragen durchzuführen. Der Antragsteller hätte deshalb vor der kostenauslösenden Beauftragung externer Rechtsanwälte im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die Dienststelle herantreten und klären können und müssen, wer aus der Dienststelle oder dem übergeordneten Ministerium für eine juristische Stellungnahme zur Verfügung gestanden hätte. Dass der Beteiligte zu 1. bereit war, die Prüfung durch einen Juristen aus der Dienststelle durchführen zu lassen, ergibt sich aus dem entsprechenden Vortrag und wird auch von dem Antragsteller selbst nicht infrage gestellt.
Diesem Angebot des Beteiligten zu 1., einen Juristen zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, durfte sich der Antragsteller nicht ohne sachliche Gründe verschließen. Solche sachlichen Gründe sind vorliegend weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass allein der Verweis auf eine Tätigkeit in der Dienststelle hierfür nicht ausreicht und auch der Einwand, die in Betracht kommenden Juristen schieden für eine Beratung aus, weil sie gleichsam im "gegnerischen" Lager der Dienststelle stünden, nicht durchgreift, ergibt sich bereits aus dem vorstehend Dargelegten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Stellungnahme eines Juristen aus der Dienststelle oder dem übergeordneten Ministerium nicht ausgereicht hätte, die Angelegenheit zu klären.
b) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Amtshaftungsgesichtspunkten zu.
Dabei kann dahinstehen, ob der seinerzeitige Vorsitzende des Beteiligten zu 2. dem Antragsteller die Auskunft erteilt hatte, er, der Antragsteller, dürfe die Rechtsanwaltskanzlei T. E. ohne Beschluss des Personalrats auf Kosten der Dienststelle auch gegen eine Honorarvereinbarung beauftragen, und der Antragsteller sich hierauf verlassen hat. Eine den Beteiligten zu 1. betreffende Zurechnungsnorm für eine entsprechende Auskunft eines Personalratsvorsitzenden gegenüber einem weiteren Mitglied des Personalrats ist weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise erkennbar. Es ist fernliegend, dass eine solche Auskunft einer - die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs ggf. erfüllenden - falschen Auskunft der Dienststelle gleichstehen könnte.
2. Der mit den Anträgen zu 2. und 4 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten hinsichtlich der Beauftragung der I. Rechtsanwälte AG für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren erster und zweiter Instanz ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
a) Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf die Kostenfreistellung kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Wie bereits dargelegt, trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat oder einem einzelnen Mitglied des Personalrats zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten; daher hat die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März1992 - 6 P 11.90 -, juris, Rn. 33 f., und vom 25. Februar 2004 ‑ 6 P 12.03 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2023 ‑ 34 A 437/21.PVL ‑, juris, Rn. 32; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. April 2009 ‑ PL 9 A 78/08 -, juris, Rn. 2; jeweils m. w. N.
Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat oder Personalratsmitglied die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Davon ist (nur) auszugehen, wenn es an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze ist (insbesondere) erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2000 ‑ 1 A 5863/98.PVL , juris, Rn. 10, ‑ 1 A 4383/98.PVL ‑, juris, Rn. 8 ff., und ‑ 1 A 4411/99.PVL ‑, n. v., sowie vom 25. August 2006 ‑ 1 A 1724/05.PVL -, juris, Rn. 60.
aa) Gemessen an diesen Maßstäben fehlte es vorliegend zum Zeitpunkt der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht von vornherein an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Beratung. Dies gilt jedoch nur, soweit Kosten in Höhe von 492,54 Euro in Rede stehen, die sich aus den gesetzlichen Gebühren bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro ergeben. Soweit mit dem Beschlussverfahren darüber hinaus mit dem in der Höhe nicht beschränkten Feststellungsantrag die Freistellung von weiteren, über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden und sich im Ergebnis aus der von dem Antragsteller unterzeichneten Vergütungsvereinbarung ergebenden Kosten begehrt wird, stellt sich die Einleitung des Verfahrens aber als haltlos dar.
Die Dienststelle hat, wie bereits dargelegt, nicht alle durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen, sondern nur solche Aufwendungen, die der Personalrat oder das Personalratsmitglied für erforderlich, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Hinzu kommt, dass der Personalrat und seine Mitglieder als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegen. Daraus folgt nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres, dass die Dienststelle Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen hat. Dass Personalräte oder deren Mitglieder für ihre Vertretung im Beschlussverfahren Rechtsanwälte nur finden können, wenn sie eine Vergütungsvereinbarung abschließen, kann nicht ernsthaft behauptet werden und widerspricht im Übrigen jeglicher gerichtlicher Erfahrung. Demgemäß entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die Erstattungspflicht der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten auf die gesetzliche Vergütung zu beschränken. Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls entschieden, dass der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat; Gründe für eine "großzügigere" Betrachtungsweise im Personalvertretungsrecht sind nicht erkennbar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 -, juris, Rn. 3 - 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 ‑ 1 A 1973/97.PVL ‑, juris, Rn. 5; BAG, Beschluss vom 20. Oktober 1999 ‑ 7 ABR 25/98 ‑, juris, Rn. 31 ff.; jeweils m. w. N.
Dabei trägt der Rechtsanwalt das Risiko, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenerstattung mit seiner Kostenforderung auszufallen, jedenfalls soweit sie über die gesetzliche Vergütung hinausgeht. Denn mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung geht er angesichts der einhellig ablehnenden Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur ein erhebliches Risiko ein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 ‑ 6 PB 21.10 -, juris, Rn.11, m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens weder haltlos noch mutwillig, soweit der Antragsteller eine Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei T. Frölich in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG geltend gemacht hat.
Dass es eine Freistellung von Kosten in dieser Höhe von vornherein als so offensichtlich aussichtslos erscheinen musste, dass von einer Haltlosigkeit der Einleitung des Beschlussverfahrens auszugehen ist, kann nicht angenommen werden. Zwar dürfen ‑ wie bereits dargestellt ‑ der Personalrat und auch das einzelne Personalratsmitglied nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens für geboten halten. Ob diese Voraussetzungen aber vorliegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Zwar sprach vorliegend schon bei Einleitung des Beschlussverfahrens Vieles dafür, dass kein derartiger Ausnahmefall anzunehmen ist. Davon, dass es aber an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung eines solchen Anspruchs fehlte und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte, kann nicht ausgegangen werden.
Die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG für die anwaltliche Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei T. E. hätte sich auf 492,54 Euro belaufen.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Gegenstandswert für die anwaltliche Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei T. E. vorliegend, ständiger Rechtsprechung der personalvertretungsrechtlichen Fachspruchkörper entsprechend, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro entsprach. Durchgreifende Gründe für die Annahme eines vom Auffangwert abweichenden Gegenstandswerts sind weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich. Die Annahme des Antragstellers, der Gegenstandswert für die anwaltliche Beratung liege um ein Vielfaches höher, namentlich betrage er unter Berücksichtigung der Vergütung der eingestellten Person 600.000,00 Euro, ist nicht nachvollziehbar und liegt erkennbar neben der Sache. Es kann damit auch keine Rede davon sein, durch die Vergütungsvereinbarung seien Kosten für den Beteiligten zu 1. gespart worden. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die abgeschlossene Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes oder der Anzahl der angefallenen Stunden angemessen war.
Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro belief sich die gesetzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Beauftragung im Jahr 2018 und der seinerzeit geltenden Gebührensätze lediglich auf eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 in Höhe von 393,90 Euro, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und der Umsatzsteuer von 78,64 Euro, insgesamt also auf 492,54 Euro.
Der damit in der genannten Höhe bestehende Anspruch entfällt hier nicht wegen eines fehlenden Versuchs einer Einigung mit dem Beteiligten zu 1., denn in Anbetracht dessen vorprozessualer Äußerungen wäre ein solcher Versuch in dem vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren erkennbar nicht erfolgreich gewesen und würde sich hier als bloße Förmelei darstellen.
bb) Soweit aber der Antragsteller eine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei T. E. über die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG hinaus zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemacht hat, stellt sich die Einleitung des Verfahrens als haltlos dar.
Unter Berücksichtigung der dargelegten einhelligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Gegenstandswerten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten und zu den von der Dienststelle zu ersetzenden Kosten für die Beratung durch einen externen Rechtsanwalt musste dem anwaltlich beratenen und als Personalratsmitglied geschulten Antragsteller die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als aussichtslos erscheinen, soweit einer Freistellung von Kosten über die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG hinaus dienen sollte. Insbesondere fehlte es an jeglichem vertretbaren Ansatz zur Stützung eines Freistellungsanspruchs, der auf der vom Antragsteller unterzeichneten Vergütungsvereinbarung oder gar auf einem Gegenstandswert in Orientierung an einem vom Antragsteller angenommenen Steuerschaden in Höhe von 600.000,00 Euro für die Allgemeinheit basiert.
b) Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren erster und zweiter Instanz in der tenorierten Höhe steht dem Antragsteller auch hinsichtlich der Beauftragung der I. Rechtsanwälte AG zu.
Zwar kommt ein Freistellungsanspruch nur für jeweils einen Prozessbevollmächtigten für eine Instanz in Betracht, sodass die Beauftragung zweier Rechtsanwaltskanzleien, wie sie hier in der ersten Instanz erfolgt ist, zulasten des Antragstellers geht. Er hat insoweit aber die Wahl, von den Kosten welches Bevollmächtigten er freigestellt werden möchte. Da die Freistellung nur von Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgt, besteht auch kein unbilliges Risiko für den Beteiligten zu 1., je nach Wahl von höheren Kosten betroffen zu sein.
3. Da der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den seinem eindeutigen Wortlaut nach nur hilfsweise für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 2. gestellten Antrag zu 3. mehr.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.