Mitbestimmung bei Messe-Einsätzen außerhalb Arbeitszeitrahmens (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG)
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrte die Feststellung, dass Messe- und Präsentationseinsätze außerhalb des Arbeitszeitrahmens sowie an Wochenenden/Feiertagen der Mitbestimmung unterliegen. Die Dienststelle verwies auf freiwillige Meldungen und fehlenden kollektiven Bezug. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und stellte ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG fest. Maßgeblich seien arbeitszeitbezogene Regelungsfragen mit kollektivem Tatbestand aufgrund zahlreicher, regelmäßig wiederkehrender Veranstaltungen; Freiwilligkeit schließe Mitbestimmung nicht aus.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Mitbestimmungspflicht für Messe- und Präsentationseinsätze außerhalb des Arbeitszeitrahmens festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz von Beschäftigten außerhalb eines durch Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens betrifft die Verteilung der Arbeitszeit bzw. die Lage der täglichen Arbeitszeit und unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG setzt einen kollektiven Tatbestand voraus; dieser liegt vor, wenn sich eine arbeitszeitbezogene Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von Person und individuellen Wünschen berührt.
Die freiwillige Bereitschaft von Beschäftigten, außerhalb des Arbeitszeitrahmens zu arbeiten, lässt die Mitbestimmungspflichtigkeit einer arbeitszeitbezogenen Maßnahme grundsätzlich unberührt.
Ein kollektiver Tatbestand ist insbesondere dann gegeben, wenn Beschäftigte auf zahlreichen und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens in erheblichem Umfang eingesetzt werden.
Ein kollektiver Tatbestand fehlt bei arbeitszeitbezogenen Einzelfallregelungen, wenn die Dienststelle ohne dienstliches Erfordernis Arbeitsleistungen lediglich auf Wunsch eines einzelnen Beschäftigten entgegennimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 33 K 7614/22.PVB
Leitsatz
Der Einsatz von Beschäftigten außerhalb des in einer Dienstvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens unterliegt regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Erklären sich Beschäftigte freiwillig bereit, Arbeiten außerhalb des Arbeitszeitrahmens zu übernehmen, schließt dies das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht aus.
Der für das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erforderliche kollektive Tatbestand ist gegeben, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt.
Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Beschäftigte auf zahlreichen und auch regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens in erheblichem Umfang arbeiten.
An einem kollektiven Tatbestand fehlt es bei arbeitsbezogenen Einzelfallregelungen, wenn die Dienststelle ohne ein entsprechendes dienstliches Erfordernis Arbeitsleistungen von einem einzelnen Beschäftigten auf dessen Wunsch entgegennimmt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Beschäftigten der Beteiligten außerhalb des in der Dienstvereinbarung vom 27. Mai 2025 festgelegten Arbeitszeitrahmens sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf Messen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In der Dienststelle ist die Arbeitszeit gemäß § 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt. Der konkrete Arbeitszeitrahmen ergibt sich nunmehr aus der während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen Dienstvereinbarung vom 27. Mai 2025.
Die Dienststelle nimmt regelmäßig außerhalb des Arbeitszeitrahmens, insbesondere an Wochenenden, an Messen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen teil, bei denen sie ihre Dienste vorstellt und als Ansprechpartnerin zur Verfügung steht. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht der Beteiligten fanden in den Jahren 2022 bis 2025 etwa 60 Veranstaltungen statt, die z. B. als Job-(Messen), Hochschulinformationstage, Elternsprechtage, Pop-Up-Store HWK/IHK, D.-Familientage oder -Renntage, Tage der offenen Tür, Beratungsbus on Tour bezeichnet werden und von einer unterschiedlichen Anzahl von Beschäftigten der Dienststelle, vor allem aus dem Bereich Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, wahrgenommen wurden. Insgesamt arbeiteten die Beschäftigten nach den Unterlagen mehr als 200-mal auf diesen Veranstaltungen. Die dafür aufgewendete Zeit wird als Arbeitszeit dem jeweiligen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sodann in der Folge im Rahmen der üblichen Abstimmungen abgebaut. Zuschläge werden nach den tarifvertraglichen Regelungen gezahlt.
In der Vergangenheit hatte die Beteiligte vor dem Einsatz von Beschäftigen bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt. Diese Praxis änderte sie im Jahre 2022 unter Berufung auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020 – 17 LP 1/20 – und informierte in der Folgezeit nur noch den Antragsteller über geplante Einsätze. Der Antragsteller machte daraufhin erfolglos ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geltend.
Nach entsprechender Beschlussfassung hat der Antragsteller am 28. Oktober 2022 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG. Der erforderliche kollektive Tatbestand sei gegeben, da der Einsatz der Beschäftigten bei entsprechenden Veranstaltungen kein Einzelfall sei. Die Beteiligte benötige bei den einzelnen Veranstaltungen eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten. Die Einsätze seien nicht an eine Person, sondern an deren Arbeitsplatz und ihre funktionale Stellung geknüpft. Die Freiwilligkeit der Übernahme der Einsätze durch die Beschäftigten lasse das Mitbestimmungsrecht nicht entfallen. Auch müsse die Beteiligte dann, wenn Beschäftigte dem Aufruf folgten, prüfen, ob die Entsendung der Beschäftigten zum Einsatz außerhalb der Arbeitszeit Auswirkungen auf anderen Beschäftigte habe. Meldeten sich nach einer ersten Anfrage nicht genügend Beschäftigte, frage die Beteiligte noch einmal eindringlicher nach und weise darauf hin, dass Beschäftigte für die Teilnahme an der konkreten Veranstaltung benötigt würden. Meistens sei es dann so, dass genügend Teilnehmer gefunden würden. Falls dies allerdings nicht der Fall sein sollte, sei zu vermuten, dass die Beteiligte die Einteilung der Beschäftigten selbst vornehme. Es sei kaum anzunehmen, dass auf eine Teilnahme an einer Veranstaltung verzichtet werde. Von daher sei es lediglich der Motivation und Flexibilität der Beschäftigten geschuldet, dass die Beteiligte bislang keine Teilnahme an Veranstaltungen angeordnet habe. Auch verhalte es sich so, dass die Beteiligte die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Teilnehmer und die konkreten Tätigkeiten auf einer Veranstaltung vorgebe. Entgegen der Auffassung der Beteiligten sei die tatsächliche Teilnehmerzahl bei den Veranstaltungen auch durchaus planbar. Betroffen seien nicht nur einzelne Beschäftigte, die Anfragen richteten sich vielmehr jeweils an alle Beschäftigten des infrage kommenden Teilnehmerkreises.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Einsatz von Beschäftigten der Beteiligten außerhalb des in der Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2017 inklusive der aktuellen Ergänzungsvereinbarungen vom 11. Januar 2024 und vom 21. Mai 2024 festgelegten Arbeitszeitrahmens sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf Messen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen mitbestimmungspflichtig ist.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Hier gehe es um die Teilnahme nur einzelner Beschäftigter an Veranstaltungen zur Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung an Wochenenden. Für diese Veranstaltungen lege sie weder den Beginn noch das Ende der Arbeitszeit fest. Auch werde keine generelle Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vorgenommen. Die Organisation des Einsatzes werde an keiner Stelle von ihr vorgegeben oder beeinflusst, weder dem Grundsatz nach noch in Bezug auf eine Entscheidung, wann und von wem welche Arbeit geleistet werden solle. Die freiwillige Bereitschaft zur Teilnahme werde lediglich auf der Grundlage der vorgegebenen Messe- bzw. Veranstaltungszeiten erfragt. Auch würden weder Mehrarbeit noch Überstunden angeordnet, sodass auch der Tatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht greife. Nicht sie entscheide über eine Teilnahme, sondern die einzelnen Beschäftigten träfen die für sie passende individuelle Entscheidung bezüglich der Teilnahme als solcher sowie hinsichtlich der konkreten Zeit. Insoweit sei das Vorbringen des Antragstellers, es würde letztlich so lange und so nachdringlich nachgefragt, bis sich die gewünschten Beschäftigten zu einer Teilnahme bereit erklären würden, unzutreffend. Die Beschäftigten könnten für die geleistete Arbeitszeit im Rahmen der Dienstvereinbarung nach freiem Ermessen und nach Abstimmung mit der Führungskraft Freizeitausgleich planen und wahrnehmen. Auch seien mit der Teilnahme von Beschäftigten an den genannten Veranstaltungen keinesfalls zusätzliche Belastungen der anderen Beschäftigten verbunden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könnten die Teilnehmer an Veranstaltungen auch nicht als fest umrissene Gruppe angesehen werden. Mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der Veranstaltungen sei die Zusammensetzung der jeweiligen Teilnehmergruppe unterschiedlich.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter an Wochenenden weise nicht den für eine Mitbestimmungspflicht erforderlichen kollektiven Bezug auf. Soweit der Antragsteller die Freiwilligkeit der Teilnahme einzelner Beschäftigter anzweifele, sei die Beteiligte dem im Einzelnen entgegengetreten. Sie habe zudem angegeben, dass bei fehlender Teilnahmebereitschaft keinesfalls entsprechende Anordnungen erfolgen würden. Gegebenenfalls würde eine Veranstaltung ohne Beschäftigte der Beteiligten erfolgen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an:
Das Mitbestimmungsrecht entfalle nur, wenn eine Regelung ausschließlich individuelle Bedürfnisse einzelner Beschäftigter befriedigen solle, ohne dass andere Beschäftigte beeinträchtigt würden. Bei der Auswahlentscheidung, welcher Beschäftigten an einem Wochenende oder nach der regulären Arbeitszeit an einer Präsentationsveranstaltung oder Messe teilnehme, handele es sich nicht um die Festlegung der Arbeitszeit aufgrund eines individuellen Bedürfnisses. Der Einsatz werde von der Beteiligten organisiert und sei ausschließlich betriebsbezogen. Dabei komme es der Beteiligten nicht darauf an, dass bestimmte Beschäftigte die Präsentationsveranstaltung übernähmen. Es bedürfe lediglich einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten aus dem Bereich Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, sodass keine konkrete Entscheidung in Bezug auf einen individuellen Beschäftigten getroffen werde.
Die Auswahlentscheidung habe unmittelbare Auswirkungen auf andere Beschäftigte sowie die betroffenen Beschäftigten selbst. Die Beschäftigten, die die Möglichkeit erhielten, außerhalb der regulären Arbeitszeit durch Mehrarbeit Plusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto zu sammeln, könnten zu einem späteren Zeitpunkt einen verlängerten Freizeitausgleich in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhielten sie Zuschläge für die Mehrarbeit oder für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen. Hierdurch kämen manche Beschäftigte in den Genuss eines höheren Entgelts, andere, die nicht zur Teilnahme an den Präsentationsveranstaltungen ausgewählt würden, erhielten dieses nicht.
Er, der Antragsteller, habe einen kollektiven Schutzauftrag, solle die Beschäftigten vor physischen und psychischen Überbeanspruchungen schützen und möglichst zumutbare Freizeitverluste der betroffenen Beschäftigten verhindern. Gerade die Arbeit an Wochenenden führe zu erheblichen Freizeitverlusten. Er könne diesen Schutzauftrag nicht mehr wahrnehmen, wenn ihm ein Mitbestimmungsrecht verwehrt bleibe, da er keine Informationen erhalte, welcher Beschäftigten an welchen Tagen und an welchem Ort eingesetzt werde. Damit werde es ihm auch unmöglich, dafür einzutreten, dass berechtigte Wünsche von betroffenen Beschäftigten z. B. in Bezug auf besondere Verkehrsverhältnisse, die bei Beginn und Ende der Arbeitszeit gerade an Sonntagen zu beachten seien, in Ausgleich gebracht würden.
Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
festzustellen, dass der Einsatz von Beschäftigten der Beteiligten außerhalb des in der Dienstvereinbarung vom 27. Mai 2025 festgelegten Arbeitszeitrahmens sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf Messen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen seiner Mitbestimmung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegt.
Der Antragsteller beantragt,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an:
Es werde keine Anwesenheitspflicht etwa durch einen Dienstplan „festgelegt“, sondern die Beschäftigten aus den Vermittlungsbereichen meldeten sich bei Interesse. Das Kriterium der Freiwilligkeit spiele in Bezug auf die Frage des Eingreifens eines Mitbestimmungstatbestandes zwar keine Rolle. Allerdings sei der Fall einer Teilnahme an Messeveranstaltungen auch nicht vergleichbar mit dem der Rufbereitschaft oder der Anordnung von Überstunden, wo ein kollektiver Bezug von der Rechtsprechung anerkannt sei. Welche kollektiven Interessen, wie die Abwehr von Überbeanspruchung von Beschäftigten betroffen sein sollten, sei nicht dargelegt. Eine „abstrakte“ Regelung, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen berühre, sei nicht erkennbar. Weder werde die in der Dienststelle geltende Arbeitszeitregelung noch werde durch die Teilnahme an den Messen die tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geändert. Nicht mitbestimmungspflichtig seien beispielsweise Regelungen, mit denen Abwesenheitszeiten angerechnet oder gutgeschrieben würden. Da die Mitbestimmung auf Einteilungs- und Verteilungsfragen der geschuldeten Arbeitszeit beschränkt sei, unterliege die Bewertung der Arbeitsleistung unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht der Mitbestimmung.
Die Mehrarbeitsstunden würden dem individuellen Arbeitszeitkonto der Beschäftigten gutgeschrieben und jeder Beschäftigte werde vom Personalservice angeschrieben, um die Guthabenstunden, sollten sie eine bestimmte Grenze überschreiten, abzugleiten. Insofern sei ein Ausgleich der Interessen gewährleistet. Ein Nachteil sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil die Erreichbarkeitsquote bei solchen Veranstaltungen ungleich höher sei als durch terminierte Einzelberatungen. Dies wirke sich auf die Beratungsleistung in allen relevanten operativen Vermittlungsbereichen positiv aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Der Einsatz von Beschäftigten der Beteiligten außerhalb des in der Dienstvereinbarung vom 27. Mai 2025 festgelegten Arbeitszeitrahmens sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf Messen und ähnlichen Präsentationsveranstaltungen unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Die Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bezieht sich in einem ersten Schritt auf die Verteilung der tariflich oder gesetzlich vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage, womit zugleich die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit festgelegt wird. Sodann bestimmt der Personalrat in einem zweiten Schritt – gemäß der Tatbestandsvariante „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ – bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitstag mit. Die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit ist dabei durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass sowohl die Arbeitszeit an dem einzelnen Tag als auch die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen müssen. Durch das Mitbestimmungsrecht soll dem Personalrat zum einen ermöglicht werden, darauf hinzuwirken, dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht, d.h. im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Zum anderen ist es Aufgabe des Personalrats im Rahmen der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu überwachen. Die arbeitszeitbezogene Mitbestimmung zielt letztlich auf den Schutz der Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 –, juris, Rn. 21, 23 und 28.
Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung. Der Mitbestimmung unterliegt auch die Festlegung eines Teils der Arbeitszeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2002 – 6 P 17.01 –, juris, Rn. 13.
Das Mitbestimmungsrecht hängt ferner nicht davon ab, ob die Arbeitszeitregelung eine gewisse Dauerwirkung hat und sich mindestens über mehrere Tage erstreckt. Die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands liegen auch dann vor, wenn die generelle Regelung der Arbeitszeit aus einem konkreten Anlass nur für einen einzelnen Tag erfolgt.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 18 LP 1/07 –, juris, Rn. 22.
Erforderlich ist im Weiteren, dass die Arbeitszeitregelung einen kollektiven Tatbestand betrifft. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Auf eine generelle Maßnahme, die sich an alle Beschäftigten oder eine Gruppe von ihnen richtet, kommt es nicht an.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2005 – 6 P 1.05 –, juris, Rn. 29, und vom 12. August 2002 – 6 P 17.01 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 – 20 A 526/17.PVL –, juris, Rn. 34.
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Mitbestimmungstatbestands hier vor. Der Einsatz der Beschäftigten außerhalb des Arbeitszeitrahmens betrifft die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und unterliegt damit regelmäßig der Mitbestimmung des Antragstellers.
Eine die Mitbestimmung des Antragstellers ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung, die zu ihrem Vollzug keines Ausführungsakts bedarf, besteht nicht. § 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eröffnet der Beteiligten zwar die Möglichkeit, den Einsatz von Beschäftigten auf Sonderveranstaltungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens anzuordnen. Die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen bleibt aber der Beteiligten überlassen. Deren Entscheidung unterliegt – wie auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum – der Richtigkeitskontrolle des Antragstellers im Wege der Mitbestimmung.
Das Mitbestimmungsrecht ist nicht durch die Dienstvereinbarung vom 27. Mai 2025 verbraucht, weil sie sich zu einem Dienst der Beschäftigten außerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens nicht verhält.
Es ist auch ein kollektiver Tatbestand in dem oben dargelegten Sinne gegeben. Dafür spricht bereits die Anzahl der in Rede stehenden Veranstaltungen und der Umfang der von den Beschäftigten am Wochenende zu erbringenden Arbeitsleistung. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht haben Beschäftigte in den Jahren 2022 bis 2025 über 200-mal einen Tag beziehungsweise mehrere Stunden am Wochenende auf über 200 Veranstaltungen gearbeitet. Die Interessen der Beschäftigten werden dadurch auch unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen Einzelner berührt. Es geht insoweit unter anderem um Fragen, welche Beschäftigten zu welchen Zeiten an welchen Wochenenden arbeiten, wann die dem Arbeitszeitkonto wegen der Arbeit am Wochenende gutgeschriebenen Zeiten abgebaut werden und ob deshalb andere Beschäftigte zusätzliche Vertretungsaufgaben übernehmen müssen.
Unerheblich für die Mitbestimmungspflicht des Personalrats ist, dass die betroffenen Beschäftigten sich nach den Angaben der Beteiligten freiwillig zur Arbeit auf den Sonderveranstaltungen bereiterklären. Grundsätzlich gilt, dass die Bereitschaft von Beschäftigten zu einer mitbestimmungspflichtigen Tätigkeit an der Mitbestimmungspflichtigkeit nichts ändert, die Freiwilligkeit also das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht ausschließt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 – juris, Rn. 33 f.
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem von der Beteiligten herangezogenen Beschluss die zugrundeliegende Fallkonstellation dahin gewürdigt hat, dass ein kollektiver Tatbestand nicht gegeben sei, weil es sich um arbeitszeitbezogene Einzelfallregelungen handele, die sich ausschließlich an namentlich bezeichnete Beschäftigte der Dienststelle richteten und die keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Beschäftigte der Dienststelle zeigten,
vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 17 LP 1/20 –, juris, Rn. 36,
ist dem für die hier gegebenen Fallumstände nicht zu folgen. Von Einzelfallregelungen kann schon mit Blick auf die zahlreichen und auch regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen und den Umfang der außerhalb des Arbeitszeitrahmens geleisteten Arbeit von einer Vielzahl von Beschäftigten insbesondere aus den Bereichen Arbeitsvermittlung und Berufsberatung nicht die Rede sein.
Unabhängig davon entfällt der kollektive Tatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Dienststelle ohne ein entsprechendes dienstliches Erfordernis Arbeitsleistungen von einem einzelnen Beschäftigten auf dessen Wunsch entgegennimmt, etwa weil dieser aus persönlichen Gründen Arbeitsbefreiung zu einem späteren Zeitpunkt anstrebt. Solche und vergleichbare Sachverhalte sind dadurch geprägt, dass die Dienstleistung nicht der Verantwortungssphäre der Dienststelle zuzuordnen ist, sondern ausschließlich auf den individuellen Wünschen des Beschäftigten beruht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2005 – 6 P 1.05 –, juris, Rn. 28 und vom 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 – juris, Rn. 34 jeweils zur „Entgegennahme“ von Überstunden.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Für die Teilnahme der Dienststelle an den genannten Veranstaltungen besteht vielmehr ein dienstliches Bedürfnis, was auch die Beteiligte in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat. Sie sieht in diesen Veranstaltungen, wie sie selbst vorgetragen hat, einen Teil ihres gesetzlichen Auftrags zur Berufsorientierung und Arbeitsmarktberatung insbesondere gemäß §§ 30, 33, 34 SGB III. Darüber hinaus hat sie darauf hingewiesen, dass die Erreichbarkeitsquote auf diesen Veranstaltungen ungleich höher sei als durch terminierte Einzelberatungen. Dies wirke sich auch positiv auf die Beratungsleistung in allen relevanten operativen Vermittlungsbereichen aus.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Insbesondere ist keine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 108 Abs. 2 BPersVG und § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben. Der Fachsenat hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem abstrakten Rechtssatz in dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 30. Oktober 2020 – 17 LP 1/20 – in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht, sondern die Umstände dieses Falles hinsichtlich des Bestehens eines kollektiven Tatbestands im Ergebnis anders gewürdigt.