Verfahren eingestellt nach Erledigung; Kostenfolge bei fehlerhafter vorläufiger Besitzeinweisung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW stellte das Verfahren ein, weil die Parteien im Erörterungstermin vor dem Flurbereinigungsgericht die Hauptsache für erledigt erklärten. Die Kostenentscheidung traf das Gericht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs.1 S.2 FlurbG. Nach § 161 Abs.2 VwGO wurden dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten auferlegt, da er durch eine defizitäre vorläufige Besitzeinweisung den Rechtsstreit veranlasst hatte.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Kostenentscheidung: Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten wegen Veranlassung durch fehlerhafte vorläufige Besitzeinweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache trifft das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung; in der Regel sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Billigkeitsentscheidung können insbesondere Umstände berücksichtigt werden, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter die Erledigung herbeigeführt hat.
§ 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der die Mitwirkung aufgrund besonderer Sachkunde bestellter ehrenamtlicher Richter regelt, geht insoweit grundsätzlich der allgemeinen Regel des § 109 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW vor, sodass diese Ehrenamtlichen an der Besetzung mitzuwirken haben, wenn sie an der Erörterung teilgenommen haben.
Die Berichterstatterzuständigkeit nach § 87a VwGO tritt nicht ein, wenn ehrenamtliche Richter an einer mündlichen Erörterung beteiligt sind, die zur Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen geführt hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Gründe
1. Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit im Erörterungstermin vor dem Flurbereinigungsgericht, der in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durchgeführt worden ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht damit in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern. Entsprechend dem Sinn der in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Befassung der aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zu ehrenamtlichen Richtern des Flurbereinigungsgerichts berufenen Richter geht der Senat davon aus, dass § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG grundsätzlich auch § 109 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW vorgeht, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken, und dass dies auch in dem hier vorliegenden Fall gilt, dass die ehrenamtlichen Richter an dem Erörterungstermin, der zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt hat, teilgenommen haben. Anders als bei Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen vor Befassung der ehrenamtlichen Richter mit dem Verfahren oder zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 32 D 271/20.G -, juris Rn. 3 ff.,
greift der von der jeweiligen Sachmaterie unabhängige Vereinfachungszweck der Berichterstatterzuständigkeit nach § 87a VwGO in diesem Fall nicht.
2. Die Entscheidung, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Regelung hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung können aber auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter die Erledigung herbeigeführt hat
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 ‑ 7 C 16.89 -, juris, Rn. 12.
Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.
Dies zugrunde gelegt entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, weil er diesem durch den Erlass der defizitären vorläufigen Besitzeinweisung vom 27. August 2024, öffentlich bekanntgemacht am 30. August 2024, Anlass gegeben hat, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die anfänglichen Mängel der vorläufigen Besitzeinweisung sowie die unzureichende Dokumentation des Verfahrens in den Verwaltungsvorgängen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahren nachgebessert hat.
(wird ausgeführt)