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Oberverwaltungsgericht NRW·31 E 206/23.O·23.05.2023

Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung in Disziplinarverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Vorwürfe überwiegend die aktive Dienstzeit betreffen und die Durchsuchung verhältnismäßig erscheint. Auch bei Ruhestandsbeamten kommen Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts in Betracht. Eine verspätete Verfahrenseinleitung führt nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung im Disziplinarverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung kann bestehen bleiben, wenn sich die Disziplinarvorwürfe überwiegend auf die aktive Dienstzeit beziehen, auch wenn der Betroffene bereits in den Ruhestand versetzt wurde.

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Bei Ruhestandsbeamten sind neben Entfernung oder Zurückstufung auch die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts mögliche disziplinarische Folgeformen, die in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind.

3

Die bloß geltend gemachte verspätete Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht ohne weiteres oder zwangsläufig zu einer Milderung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme und rechtfertigt nicht automatisch die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung.

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Bei summarischer Prüfung im Rechtsmittelverfahren genügt ein Vorbringen nicht, wenn nicht erkennbar ist, dass die Durchsuchung angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis steht (Prüfung der Verhältnismäßigkeit).

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW§ 74 Abs. 1 LDG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 75 LDG NRW§ 3 Abs. 1 LDG NRW§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 156/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Beschluss ausgesprochenen Durchsuchungsanordnung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

3

Für die Durchsuchungsanordnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner – wie in der Beschwerde behauptet – noch vor Einleitung des Diszipinarverfahrens im Jahre 2022 in den Ruhestand versetzt worden ist. Selbst wenn man dies zu Grunde legt, beziehen sich die bislang in Rede stehenden Disziplinarvorwürfe zumindest hinsichtlich der ganz überwiegenden Zeit auf seine aktive Beamtenlaufbahn.

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Vergleichbares gilt hinsichtlich des Einwands, eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme nicht (mehr) in Betracht. Bei einem Ruhestandsbeamten stünden mit Blick auf die Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens ggf. die Aberkennung des Ruhegehalts oder dessen Kürzung im Raum. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nicht erkennbar.

5

Da eine vom Antragsgegner – aller Voraussicht nach zu Recht – gerügte verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Maßnahmemilderung nicht (ohne weiteres und) zwingend nach sich zieht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 – 2 C 60.17 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.,

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führt auch dieser Einwand nicht weiter: Es ist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung aus den vom Verwaltungsgericht generell ausgeführten Gründen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.) nicht erkennbar, dass die Durchsuchung mit Blick gerade auf eine etwaige verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis steht (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW).

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).