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Oberverwaltungsgericht NRW·31 B 999/23.O·15.05.2024

Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors wegen sexueller Belästigung bestätigt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW entschied über die Beschwerde der Dienstherrin gegen die erstinstanzliche Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung bestehen, insbesondere ob im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Der Senat bejahte dies aufgrund mehrerer innerhalb weniger Monate begangener sexueller Belästigungen gegenüber Studentinnen/Mitarbeiterinnen in einem Abhängigkeitsverhältnis und nahm einen voraussichtlich endgültigen Vertrauensverlust an. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt und der erstinstanzliche Beschluss entsprechend geändert.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Aussetzungsantrag gegen die vorläufige Dienstenthebung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW setzt die Prognose voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

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Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 63 Abs. 2 LDG NRW ist summarisch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bestehen; maßgeblich ist die Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Für die disziplinarrechtliche Prognose und Maßnahmebemessung ist von der schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen; zur Einstufung der Schwere sind Häufigkeit, Dauer und ein mögliches Verhaltensmuster in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

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Körperliche Übergriffe mit Sexualbezug gegenüber Studentinnen oder Untergebenen im dienstlichen Umfeld können wegen des Abhängigkeitsverhältnisses und der Intensität der Pflichtverletzung einen voraussichtlich unwiederbringlichen Vertrauensverlust indizieren und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich machen.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind nur die dargelegten Beschwerdegründe maßgeblich; Bewertungen, die die Beschwerdeführerin ausdrücklich dahinstehen lässt, sind dem Senat grundsätzlich entzogen.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW§ 63 Abs. 2 LDG NRW§ 10 LDG NRW§ 22 Kunsturhebergesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 L 653/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid der Antragstellerin vom 31. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg. Auf Grundlage der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe ist der angefochtene Beschluss abzuändern und der Aussetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen.

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Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) erkannt werden wird. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann sie den Beamten ferner dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstenthebung vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

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I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin unter dem 31. Oktober 2022 verfügten vorläufigen Enthebung des Antragstellers vom Dienst bestünden, mit der dem Antragsteller sechs Fälle sexueller Belästigung zum Nachteil von fünf Studentinnen bzw. Mitarbeiterinnen, in neun weiteren Fällen sonstige grenzüberschreitende Verhaltensweisen gegenüber denselben Frauen sowie ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden.

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Es hat zugrunde gelegt, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Last gelegt werde.

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Bei der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Bewertung bestehe der hinreichende tatsächliche Verdacht, dass der Antragsteller die überwiegende Anzahl der ihm von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung insgesamt 16 zur Last gelegten Verhaltensweisen gegenüber Studentinnen und Mitarbeiterinnen der vom Antragsteller geleiteten Arbeitsgruppe an den Tag gelegt und hierdurch in den meisten Fällen auch ihm obliegende Dienstpflichten verletzt habe.

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Der Antragsteller räume ein, Ende 2020 in seinem Büro eine Studentin und Mitarbeiterin seiner Arbeitsgruppe ohne ihr Einverständnis umarmt, auf den Mund geküsst und hierbei seine Zunge bis zu deren (Vorder-)Zähnen eingeführt zu haben. Dies stelle voraussichtlich eine sexuelle Belästigung sowohl gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 AGG als auch gemäß § 184i StGB sowie eine vorsätzliche und schuldhafte Distanzverletzung und damit einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Zusätzlich fielen dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber derselben Mitarbeiterin sowie weiteren Studentinnen, die zum Teil ebenfalls als Mitarbeiterinnen in seiner Arbeitsgruppe tätig gewesen seien, weitere Verletzungen der zwischen einem Hochschullehrer und seinen Mitarbeiterinnen und Studentinnen dienstlich gebotenen Distanz und damit der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht zur Last. Bei den ihm von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Verhaltensweisen, die von unerwünschten Umarmungen und körperlichen Berührungen, das bedrängende Zurollen mit einem Bürostuhl, eine Einladung in ein Café, einen Griff in die Hose in Anwesenheit einer Studentin und Mitarbeiterin bis zu privaten WhatsApp-Nachrichten reichten, handele es sich – so die Bewertung durch das Verwaltungsgericht – weit überwiegend um weitere Dienstpflichtverletzungen. Zu Unrecht werde dem Antragsteller allerdings eine Verletzung des Kunsturheberrechts vorgeworfen. Eine der WhatsApp-Nachrichten und die Einladung einer Studentin in ein Café stellten ebenfalls keine dienstlichen Verfehlungen dar. Hinsichtlich der übrigen WhatsApp-Nachrichten bleibe offen, ob sie von disziplinarer Erheblichkeit seien oder bei der Maßnahmebemessung nicht ins Gewicht fielen, sodass sie aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden werden könnten. Dies gelte auch für einige der dem Antragsteller vorgeworfenen Berührungen, etwa einen Griff nach dem Pullover einer Studentin, den Beinkontakt mit einer Mitarbeiterin beim Mikroskopieren, Berührungen der Wade einer Mitarbeiterin mit der wippenden Fußspitze sowie den Griff des Antragstellers in seine Hose in Anwesenheit einer Mitarbeiterin. Hinsichtlich der dem Antragsteller als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfenen Verhaltensweisen könne es offen bleiben, ob sie als sexuelle Belästigung anzusehen seien. Dies sei für deren Einordnung als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht erforderlich.

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Bei einer Gesamtschau der dem Antragsteller bei summarischer Beurteilung zu Recht als Dienstpflichtverletzungen zur Last fallenden Verhaltensweisen sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen des von ihm begangenen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Als gravierendster Pflichtenverstoß des Antragstellers, der für die Maßnahmebemessung richtungweisend sei, stelle sich der unerwünschte intime Kuß seiner Mitarbeiterin im Dezember 2020 dar. Als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung, die einen Straftatbestand mit einer Strafandrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verwirkliche, eröffne diese einen Orientierungsrahmen für die disziplinare Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reiche. Dieser sei jedoch auch unter Berücksichtigung der weiteren Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers nicht auszuschöpfen. Selbst wenn die dem Antragsteller im Übrigen zur Last gelegten Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht gegenüber den anderen Studentinnen und Mitarbeiterinnen als sexuelle Belästigung im Rechtssinne zu qualifizieren wären, stelle sich das Dienstvergehen nicht als so schwerwiegend dar, dass voraussichtlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme angezeigt wäre. Dienstvergehen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz führten wegen der Bandbreite möglicher sexueller Zudringlichkeiten im Dienst nicht regelmäßig zu einer bestimmten Disziplinarmaßnahme. Vielmehr seien die besonderen Gesichtspunkte des Einzelfalls maßgeblich. In schweren Fällen könne sich die Frage der Tragbarkeit eines Beamten stellen und käme, insbesondere bei der Ausnutzung einer Vorgesetzteneigenschaft, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, während in minder schweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden könne. Die Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers stellten nach der vorläufigen Erkenntnislage ein schweres Dienstvergehen dar. Ungeachtet dessen, dass die Zusammenkunft zwischen dem Antragsteller und seiner Mitarbeiterin in dessen Büro keinen direkten dienstlichen Anlass gehabt habe und die Ermittlungsführer die Möglichkeit eines „flirtiven“ Charakters gesehen hätten, spreche nichts dafür, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Mitarbeiterin eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende private Beziehung bestanden hätte, sodass der Antragsteller davon habe ausgehen können, sie werde mit einer unvermittelten intimen Umarmung und einem (Zungen-) Kuss einverstanden sein. Insbesondere mit Blick auf das zwischen einem Hochschullehrer und einer wissenschaftlichen Hilfskraft bestehende Abhängigkeitsverhältnis, das eine besondere Zurückhaltung erfordere, bedürfe es im Umgang zudem besonderer Sensibilität und Rücksichtnahme. Zu diesem Pflichtenverstoß träten noch die weiteren Dienstpflichtverletzungen wegen Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht hinzu. Die Einschätzung, dass das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller gleichwohl nicht endgültig zerstört werde, werde durch neuere obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, die bei einem wesentlich schwerer wiegenden Dienstvergehen eines Universitätsprofessors auf dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt habe. Hier sei demgegenüber nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme angemessen, die indes beim Antragsteller aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei.

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Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller beim Verbleiben im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Auch sei nicht zu erkennen, dass ein geordneter Dienstbetrieb in diesem Fall nicht möglich wäre. Zudem stehe eine vorläufige Dienstenthebung außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme, da eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

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II. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Die Antragsgegnerin macht mit Recht geltend, dass der gegenwärtige Erkenntnisstand die Prognose rechtfertigt, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen seines ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.

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1. Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht allerdings vor, es habe rechtsfehlerhaft offengelassen, ob auch andere Verhaltensweisen des Antragstellers als dessen Kuss einer Mitarbeiterin im Dezember 2020 als sexuelle Belästigung zu bewerten sind, und diese Frage damit „ausgeblendet“. Zwar trifft es zu, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss erklärtermaßen der Bewertung enthält, ob weitere Dienstpflichtverstöße des Antragstellers gegenüber anderen Zeuginnen eine sexuelle Belästigung darstellen (S. 30 des Beschlussabdrucks – BA). Dies allein entzieht seiner Entscheidung jedoch nicht ihre rechtliche Grundlage, weil das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich festhält, es gelange zu seiner Bewertung, das hier fragliche Dienstvergehen stelle sich „in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht als so schwerwiegend dar, dass voraussichtlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme angezeigt wäre“, „selbst wenn die oben dargelegten Dienstpflichtverstöße gegenüber den Zeuginnen Dr. S., X., A. und R. neben einem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht auch als ‚sexuelle Belästigung‘ im Rechtssinne zu qualifizieren wären“ (S. 33 BA).

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2. Entsprechendes gilt für die Kritik der Antragsgegnerin daran, dass das Verwaltungsgericht bei einigen der dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen ausdrücklich ausgeführt hat, es „bleibe offen“ oder sei „fraglich“, ob die erhobenen Vorwürfe insgesamt oder einige der jeweiligen Tatumstände nachweisbar sein würden, ob sie die Schwelle disziplinarer Erheblichkeit überschritten und (bzw. oder) ob sie aus dem Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ausgeschieden werden könnten, weil sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Insofern meint die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die fraglichen Tathandlungen „nicht faktisch unberücksichtigt lassen dürfen“. Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung, dass diese Erwägungen für sich genommen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen. Zunächst einmal liegt es zumindest gänzlich fern, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieses „Offenlassens“ die fraglichen, dem Antragsteller als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfenen Verfahrensweisen überhaupt aus seiner Betrachtung „ausgeblendet“ hat. Hiergegen spricht schon dessen differenzierter Ansatz bei der Prüfung der gegenüber dem Antragsteller in der angegriffenen Suspendierungsverfügung – in Übereinstimmung mit der später vorgelegten Disziplinarklageschrift – erhobenen Vorwürfe. Hinsichtlich jeder dieser Verhaltensweisen hat das Verwaltungsgericht einleitend geprüft – und im Ergebnis bejaht –, ob auch im Lichte der Einlassungen des Antragstellers die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Sachverhalte in der geschilderten Weise zugetragen haben. Bei in tatsächlicher Hinsicht bestrittenen Geschehnissen hat das Verwaltungsgericht insofern ausdrücklich aufgeführt, von welchem Geschehen es „ausgehe“. Im Anschluss daran hat es jeweils die Dienstpflichtwidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers einer Prüfung unterzogen und diese in einigen Fällen von vornherein verneint (Vorwürfe unter Nr. 3 der Verfügung vom 31. Oktober 2022 hinsichtlich der E-Mail vom 20.12.2020, Vorwurf Nr. 9, Vorwurf Nr. 16), in den übrigen Fällen aber festgestellt, eine solche komme „in Betracht“. Dass das Verwaltungsgericht im Anschluss an diese Prüfungsschritte sodann bei einigen der erhobenen Vorwürfe zusätzlich zu diesen Bewertungen die von der Antragsgegnerin beanstandeten Erwägungen zur Nachweisbarkeit, disziplinaren Erheblichkeit und Ausscheidbarkeit wegen möglicher Unerheblichkeit für die zu treffende Disziplinarmaßnahme angefügt hat, dürfte seine Erklärung darin finden, dass bereits ein mögliches „Prüfprogramm“ für das Hauptsacheverfahren in den Blick genommen wurde, da die Antragsgegnerin – auf derselben Tatsachengrundlage – bereits Disziplinarklage erhoben hatte. Dem angefochtenen Beschluss ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Erwägungen schon im Streitverfahren über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung die fraglichen Vorwürfe gänzlich außer Acht gelassen haben könnte.

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Hinsichtlich der Frage einer Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW drängt sich eine gegenteilige Bewertung schon deshalb auf, weil eine solche Beschränkung von vornherein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Bezüglich der Erwägungen zur „Fraglichkeit“ und „Nachweisbarkeit“ stünde der Annahme, das Verwaltungsgericht sei vom Nichtvorliegen der Sachverhalte oder Sachverhaltselemente ausgegangen, entgegen, dass es jeweils unmittelbar zuvor – gemäß den im Streitfall anzulegenden Maßstäben – die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Geschehnisse und eine Pflichtwidrigkeit des jeweils zugrundeliegenden Verhaltens des Antragstellers bejaht hatte. Im Streitfall nicht zu beanstanden ist jedoch auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine möglicherweise fehlende disziplinarische Erheblichkeit einiger dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab. Zu beantworten ist insoweit die Frage, ob bei summarischer Bewertung nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine überwiegende – oder eben eine geringere – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Hauptsacheverfahren nach der gebotenen umfassenden gerichtlichen Beweiserhebung zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen wird. In diesem Zusammenhang ist eine eingehende Prüfung und Bewertung solcher Vorwürfe entbehrlich, bei denen schon fraglich ist, ob sie überhaupt (schon) von disziplinarer Erheblichkeit waren oder ihr Gewicht unterhalb dieser Schwelle lag. Die diesbezügliche Prüfung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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3. Die Antragsgegnerin macht jedoch im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Antragsteller aufgrund der in ihrem Bescheid vom 31. Oktober 2022 über dessen vorläufige Dienstenthebung gemachten Vorwürfe bei summarischer Bewertung nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Der Senat legt dabei die Verhaltensweisen zugrunde, die dem Antragsteller nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die der beschließende Senat in tatsächlicher Hinsicht teilt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Recht zur Last gelegt werden. Diese sind bei summarischer Betrachtung insgesamt von derartigem Gewicht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtabwägung der Schwere seines Dienstvergehens unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich unwiederbringlich verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Maßnahmebemessung von der schwersten der dem Antragsteller zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung auszugehen. Dies ist hier sein Verhalten gegenüber der Zeugin H. am 21. Dezember 2020 in seinem Büro. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass dieses Verhalten nicht nur eine gravierende Verletzung der von einem Hochschullehrer gegenüber Mitarbeitern (und Studenten) wie der Zeugin einzuhaltenden Distanz, sondern auch eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 AGG und § 184i StGB darstellt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Bereits diese sexuelle Belästigung der Zeugin, der er gegen ihren Willen in seinem Büro in der Universität unvermittelt eine enge Umarmung verbunden mit einem intimen (Zungen-)Kuss aufgezwungen hat, wirft die Frage seiner Tragbarkeit auf. Insofern ist zunächst die Stellung des Antragstellers als Universitätsprofessor einerseits und der Zeugin als Master-Studentin und wissenschaftliche Mitarbeiterin in der vom Antragsteller geleiteten Arbeitsgruppe andererseits von Bedeutung. Die Betroffene der sexuellen Belästigung befand sich sowohl als Studentin als auch als Untergebene in mehrfacher Abhängigkeit vom Antragsteller. Auf der einen Seite besaß er als Prüfer und Prüfungsausschussvorsitzender sowie (ursprünglicher) Betreuer ihrer Master-Arbeit maßgeblichen Einfluss auf den Erfolg ihres Master-Studiums. Auf der anderen Seite bestimmte er als Arbeitsgruppenleiter über ihre weitere Beschäftigung. Sie unterlag dem schwerwiegenden Interessenkonflikt, möglicherweise Nachteile sowohl für ihr berufliches als auch für ihr wissenschaftliches Fortkommen gewärtigen zu müssen, wenn sie ihre sexuelle Selbstbestimmung verteidigte und die Zudringlichkeiten des Antragstellers abwies. Diese Zusammenhänge, die dem Antragsteller bei realtätsnaher Beurteilung bewusst waren, verpflichteten ihn zu ganz besonderer Zurückhaltung. Diese Zurückhaltung hat der Antragsteller gröblich und mit erheblicher Intensität verletzt. Er selbst hat hierzu erklärt, er habe erst nach „einige[r] Zeit, nach seiner Erinnerung[ ] unter einer halben Minute“, davon abgelassen zu versuchen, der Zeugin seine Zunge weiter als bis zu ihren Zähnen in den Mund hineinzuschieben. Das Bemühen der Zeugin, einen anderen Betreuer für ihre Masterarbeit zu finden, belegt, dass sie durch das Verhalten des Antragstellers nachhaltig betroffen war.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits wegen dieses einzigen dienstpflichtwidrigen Verhaltens mit Dienstbezug, das den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklichte, für die disziplinare Maßnahmebemessung für das dem Antragsteller zur Last fallende Dienstvergehen ein Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eröffnet ist. Dessen Schwere in ihrer Gesamtheit ist jedoch unzureichend erfasst, wenn allein diese ihrer Intensität nach gewichtigste Dienstpflichtverletzung in den Blick genommen wird. Zu den objektiven Kriterien der Schwere des Dienstvergehens, die die Richtung für die Maßnahmebemessung weist, zählen unter anderem als besondere Umstände der Tatbegehung die Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens. Deshalb ist es zu dessen Einstufung geboten, das angeschuldigte dienstpflichtwidrige Verhalten des Antragstellers in seinem Zusammenhang zu betrachten. Insofern geraten zusätzlich insbesondere diejenigen Vorwürfe in den Blick, die körperliche Kontakte des Antragstellers mit Studentinnen und Mitarbeiterinnen in seiner Arbeitsgruppe zum Gegenstand haben. Diese verleihen dem Dienstvergehen, dessen der Antragsteller hinreichend verdächtig ist, nach der Bewertung des beschließenden Senats insgesamt eine solche Schwere, dass der genannte Orientierungsrahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „nach oben“ auszuschöpfen sein wird.

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Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, dass der Antragsteller in der Folgezeit nach der schwerwiegenden sexuellen Belästigung der Zeugin H. gegenüber drei weiteren jungen Frauen, sämtlich Studentinnen an der Antragsgegnerin und zum Teil ebenfalls Mitarbeiterinnen in der vom Antragsteller geleiteten Arbeitsgruppe, weitere sexuelle Belästigungen begangen hat. Dies deutet bei vorläufiger Bewertung darauf hin, dass es sich bei der gravierenden Missachtung der schützenswerten Belange von Studenten und Untergebenen um ein beim Antragsteller verfestigtes Verhaltensmuster handelt, das voraussichtlich zu einem endgültigen Vertrauensverlust von Dienstherrin und Allgemeinheit geführt hat.

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Dahinstehen kann insofern allerdings, ob schon der Vorwurf unter Nr. 2 der angefochtenen Verfügung als – weitere – sexuelle Belästigung der Zeugin H. anzusehen ist. Dem Antragsteller wird insofern vorgeworfen, er habe der Zeugin im Mai/Juni 2021 die Hand auf den Oberschenkel gelegt und mit der Hand eine reibende Bewegung gemacht. Er selbst hat ein „Tätscheln“ behauptet. Die Antragsgegnerin ist der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten, es habe sich nicht um eine sexuelle Belästigung gehandelt, weil diese Berührung aus der maßgeblichen objektiven Sicht tröstenden Charakter gehabt habe, sondern hat deren Richtigkeit ausdrücklich dahin gestellt gelassen. Damit hat es im Beschwerdeverfahren sein Bewenden (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs unter Nr. 10, der Antragsteller habe die Zeugin A. unter anderem beim gemeinsamen Betrachten einer Darstellung auf einem PC an der Mitte ihres Oberschenkels berührt. Auch hier lässt die Antragsgegnerin ausdrücklich offen, ob sie dies als sexuelle Belästigung betrachtet.

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Hinsichtlich des Vorwurfs unter Nr. 5 der angefochtenen Verfügung, der Antragsteller habe der Zeugin S., die dessen Arbeitsgruppe angehört habe, am 29. Januar 2021 beim Mikroskopieren mit beiden Händen fest an die Oberschenkel gegriffen, macht die Antragsgegnerin zu Recht geltend, es habe sich um eine sexuelle Belästigung gehandelt. Der beschließende Senat teilt deren Auffassung, dass ein derartiger Zugriff auf eine Körperregion in unmittelbarer Nähe der erogenen Zonen einer Frau bei objektiver Betrachtung einen Bezug auf das Geschlechtliche aufweist. Dieser wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Handelnde gleichzeitig Freude über von dem Körperkontakt unabhängige Tatsachen wie die Qualität von Forschungsergebnissen oder ähnliches verlautbart. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, eine derartige Gefühlsäußerung mit einem Griff gerade an die Oberschenkel einer sich in der Nähe befindenden Frau – und nicht zum Beispiel an die eigenen (in Form etwa eines „Schenkelklopfens“) – zum Ausdruck zu bringen. Den Angaben der Zeugin zufolge war sie durch diese intensive Berührung erschüttert. Diese bewirkte einen nachhaltigen Eingriff in ihre körperliche Sphäre und ihre Würde.

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Aus denselben Gründen fällt dem Antragsteller voraussichtlich auch eine sexuelle Belästigung der Zeugin R. im Juli 2021 in seinem Büro – Vorwurf Nr. 14 – zur Last, die ihm die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung vorwirft. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, ist er hinreichend verdächtig, der Zeugin, einer Studentin, die erst später als studentische Hilfskraft zu seiner Arbeitsgruppe stieß, beim gemeinsamen Sitzen vor einem PC die Hand auf den Oberschenkel gelegt zu haben. Die Zeugin schildert den Zugriff als fest, der Antragsteller habe einmal nachgefasst. Ihre Oberschenkel waren unbekleidet, da sie eine kurze Hose trug. Auch in diesem Fall ergibt sich der Bezug auf die Geschlechtlichkeit aus der Nähe des Kontakts zu den erogenen Zonen der Belästigten. Auch hier bietet eine möglicherweise empfundene Freude über das am PC Betrachtete keinen Grund, bei objektiver Betrachtung von einem fehlenden Sexualbezug auszugehen.

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Zwei weitere Fälle sexueller Belästigung dürften dem Antragsteller voraussichtlich mit Bezug auf die Zeugin X., eine Studentin, zur Last fallen. Unter Nr. 7 der angefochtenen Verfügung wird ihm vorgeworfen, die Zeugin an einem Tag zwischen dem 9. und 23. Februar 2021 im Kellergeschoss „fixiert“ und mit seinem (Vorder-) Körper an ihrem Po und Rücken berührt zu haben. Der in der fraglichen Situation herbeigeführte, mehrere Sekunden andauernde Kontakt des ganzen Rückens der Zeugin mit der Körpervorderseite des Antragstellers, dessen dieser hinreichend verdächtig ist, ist nach der Bewertung durch den Senat ebenfalls bereits bei objektiver Bewertung als sexual bezogen anzusehen. Insofern ist es unerheblich, ob die Zeugin nach vorn durch einen Tisch an einem Entweichen gehindert und hierdurch „fixiert“ war. Eine Bewegungseinschränkung ergab sich in der betreffenden Situation schon dadurch, dass der Antragsteller eine von der vor ihm stehenden Zeugin quer vor sich gehaltene Metallstange mit seinen beiden Händen rechts und links ihres Körpers festhielt und hierdurch den großflächigen Körperkontakt verursachte, aus dem sich die Zeugin erst nach einiger Zeit befreien konnte. Das behauptete Bestreben des Antragstellers, die Position der Metallstange im Raum zu korrigieren, gibt keine nachvollziehbare Erklärung für einen derartigen Kontakt auch seines eigenen Intimbereichs mit Rücken und Gesäß der Zeugin, die bei objektiver Betrachtung den Sexualbezug entfallen lassen könnte.

22

Eine weitere sexuelle Belästigung der Zeugin X. dürfte dem Antragsteller insofern zur Last fallen, als er hinreichend verdächtig ist, diese am 23. Februar 2021 im Flur desselben Kellers mit einer Intensität, die nach den Darstellungen der Zeugin, über die sie einer Freundin berichtet hat und denen der Antragsteller letztlich allein ein Bestreiten entgegensetzt, über eine zuvor angedeutete „Abschiedsumarmung“ deutlich hinausging, umarmt und sie dabei hin und her „gewiegt“ zu haben.

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Bereits die aufgeführten Fälle sexueller Belästigung, die sich gegen (jedenfalls) vier junge Frauen richten und sich in einem Zeitraum von weniger als acht Monaten ereigneten, verleihen dem dienstpflichtwidrigen Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber Studentinnen und Mitarbeiterinnen, dessen er hinreichend verdächtig ist, ein solches Gewicht, dass er nach derzeitigem Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Insofern ist erneut auf die mehrfache Abhängigkeit der Betroffenen als Studentinnen und Mitarbeiterinnen von dem Antragsteller als Hochschullehrer an der Antragsgegnerin in beruflicher und wissenschaftlicher Hinsicht und der hieraus folgenden Zwangslage hinsichtlich einer Gegenwehr gegen dessen Übergriffe in die Persönlichkeits- und Intimsphäre zu verweisen. Diese gebot dem Antragsteller ungeachtet der von diesem gesehenen fachlichen Erfordernisse sowie für richtig, wünschenswert, zweckmäßig oder zumindest akzeptabel gehaltenen Gepflogenheiten im Umgang mit Studentinnen und Mitarbeiterinnen, sich jedes körperlichen Eindringens mit sexuellem Bezug in deren persönliche Sphäre, wie es ihm mehrfach zur Last fallen dürfte, jedenfalls solange zu enthalten, wie er von seinem jeweiligen Gegenüber hierzu nicht zweifelsfrei aufgefordert wird.

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Auf die übrigen ihm in der angefochtenen Verfügung zu Last gelegten Überschreitungen der gebotenen Distanz zu Studentinnen und Mitarbeiterinnen kommt es im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) entscheidend an.

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Von der somit schon allein wegen der sexuellen Belästigungen seiner Studentinnen und Mitarbeiterinnen voraussichtlich indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dürfte auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers nicht abzusehen sein. Es sind bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Verhängung einer durchgreifend milderen Maßnahme erforderlich machten.

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Die Frage, ob die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auch auf § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestützt werden kann, kann demnach auf sich beruhen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).