Vorläufige Dienstenthebung eines Lehrers wegen Distanzverstoßes zu Schülerin rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 LDG NRW. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen und ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Höchstmaßnahme (Entfernung) zu erwarten ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil bei summarischer Prüfung ein überwiegend wahrscheinliches, schwerwiegendes Dienstvergehen (Verstoß gegen Wohlverhaltens- und Distanzpflicht im Lehrer-Schüler-Verhältnis) vorliege. Angesichts beharrlicher Pflichtverletzungen trotz Warnungen sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher als eine mildere Maßnahme; ernstliche Zweifel i.S.d. § 63 Abs. 2 LDG NRW bestünden nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW setzt eine Prognose voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird; an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.
Hält sich die Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und einer geringeren Disziplinarmaßnahme die Waage, ist eine vorläufige Dienstenthebung (und eine daran anknüpfende Einbehaltung von Bezügen) unzulässig.
Eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 LDG NRW kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe ernstliche Zweifel begründen; ein Überwiegen der Rechtswidrigkeitsgründe ist nicht erforderlich.
Die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG verpflichtet Lehrkräfte in besonderem Maße, im Lehrer-Schüler-Verhältnis körperliche Distanz zu wahren und das Obhut- und Näheverhältnis nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse zu nutzen; der Schutzbereich umfasst auch volljährige Schülerinnen und Schüler.
Beharrliche Distanzverstöße gegenüber einer (schutzbedürftigen) Schülerin trotz einschlägiger Hinweise und Weisungen können einen endgültigen Vertrauensverlust begründen, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als deutlich wahrscheinlicher erscheinen lässt als mildere Disziplinarmaßnahmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 13 L 647/25.O
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung in der Anordnung der Bezirksregierung Q. vom 8. Mai 2025 zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird.
Es bedarf dabei einer Prognoseentscheidung, wobei das Merkmal „voraussichtlich“ nicht verlangt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - 2 VR
3.19 -, juris Rn. 21; Vogt in: Köhler pp., BDG, 8.
Aufl. 2024, § 38 Rn. 6.
Die Höchstmaßnahme muss damit wahrscheinlicher sein als eine geringere Maßnahme. Hält sich dagegen die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Waage, ist die vorläufige Dienstenthebung und damit auch die Einbehaltung der Dienstbezüge unzulässig.
Vgl. Vogt in: Köhler pp., BDG, 8. Aufl. 2024, § 38 Rn.
6.
Auszusetzen ist eine vorläufige Dienstenthebung gem. § 63 Abs. 2 LDG NRW, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gesichtspunkten gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 LDG NRW sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - 2 VR
3.19 -, juris Rn. 22.
An diesen Maßstäben gemessen ist im Streitfall prognostisch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und sich damit eines einheitlichen Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht hat, welches voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung im Sinne des § 63 Abs. 2 LDG NRW hat der Senat nicht, denn bei summarischer Prüfung der Angriffe gegen die hier in Rede stehende Anordnung sind keine gewichtigen gegen deren Rechtmäßigkeit sprechenden Gesichtspunkte zu Tage getreten.
1.
Zu den näher ausgestalteten Pflichten eines Beamten gehört die in § 34 Satz 3 BeamtStG festgeschriebene Wohlverhaltenspflicht. Danach muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Beamte haben grundsätzlich ihr gesamtes Verhalten so einzurichten, dass sie damit nicht gegen geschriebene Gesetze sowie die ungeschriebenen Gesetze der Sitte und des Anstandes verstoßen, soweit ihre dienstliche Stellung ihre Beachtung erfordern.
Der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG kommt bei der Ausübung des Lehrerberufs besondere Bedeutung zu. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW unterrichten Lehrkräfte, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele, der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend.
Kinder haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dementsprechend legt § 2 Abs. 1 SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken dabei partnerschaftlich zusammen gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14.04.2021 - 3d A 1050/20.O - , juris Rn. 69, vom 14.03.2018 - 3d A 502/17.O - , juris Rn. 55 und vom 18.04.2018 - 3 d A 12/17.O - , juris Rn. 43.
Hiervon und von den entsprechenden Regelungen der §§ 3 und 5 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) ausgehend gehört es - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schülerinnen und Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zum Verfolgen eigener Bedürfnisse zu nutzen. Daraus folgt weiter, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz zu wahren ist, auch dann, wenn die Schülerinnen und Schüler mit deren Aufgabe einverstanden sind. Die ungestörte emotionale und seelische Entwicklung der anvertrauten Schülerinnen und Schüler ist sicherzustellen. Hierzu gehört, die Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen zu respektieren, was durch die Beachtung der gebotenen körperlichen Distanz zu ihnen sicherzustellen ist. Diese Pflicht betrifft den Kernbereich pädagogischer Plichten und bezieht auch volljährige Schülerinnen und Schüler in ihren Schutzbereich ein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.2021 - 3d A 1050/20.O -, juris Rn. 71; OVG Thüringen, Urteil vom 13.09.2013 - 8 DO 236.13 -, juris Rn. 128 und 140; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012, - 3 A 11426/11 -, juris Rn. 28.
2.
Gegen diese Pflicht hat der Antragsteller durch die hier gegenständlichen Vorwürfe verstoßen, die ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Diese sind bei summarischer Betrachtung von derartigem Gewicht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtabwägung der Schwere seines Dienstvergehens unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich unwiederbringlich verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
a)
Zur Überzeugung des Senats ist dabei mit dem Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller die ihm mit der streitbefangenen Verfügung vom 8. Mai 2025 unter Ziffer 1., 2., 4., 6.bis 12., 14. und 16 bis 19. vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Hinsichtlich der Schilderung der Vorwürfe im Einzelnen wird Bezug genommen auf Abschnitt IV. der angegriffenen Verfügung der Bezirksregierung Q. vom 8. Mai 2025, dort Seiten 5 bis 11 unter den jeweiligen Ziffern.
b)
Die gegen diese Feststellungen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
aa)
Soweit der Antragsteller Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen U. M. und O. J. P. geltend macht (Vorwurf 1 vom 14. Oktober 2022), ist ihm zwar im Ausgangspunkt Recht zu geben, dass die Aussagen vom 4. Mai 2023 bei der Polizei und vom 6. und 7. Dezember 2022 bei der Bezirksregierung Q. Abweichungen aufweisen. Diese betreffen allerdings lediglich Details und das Randgeschehen, nicht jedoch den Kern der Aussagen. Denn dieser bleibt dahin bestehen, dass beide Zeugen ein enges Verhältnis zwischen dem Antragsteller (Jahrgang 1969) und der 2022 noch minderjährigen Schülerin L. beobachtet haben, bei dem es zum Austausch von Zärtlichkeiten, auch in Form von Küssen, gekommen ist. Ob diese Zärtlichkeiten von den Zeugen beim Betreten des Kinos, beim Verlassen desselben oder durch einen Spalt zwischen zwei Sesseln beim Umdrehen während des Films beobachtet worden sind, macht im Ergebnis keinen Unterschied. Auch ist nicht entscheidend, ob es sich um einen leidenschaftlichen Kuss oder mehrere Küsse gehandelt hat. Der Senat hält es jedenfalls nach dem Akteninhalt für überwiegend wahrscheinlich, dass es im Zusammenhang mit dem Kinobesuch auch zum Austausch jedenfalls eines Kusses zwischen dem Antragsteller und der Zeugin L. gekommen ist. Auch die Aussagen der Zeugen zu den Vorgängen in der Bar Z., die zufällig sowohl von den Zeugen als auch von dem Antragsteller mit den drei Schülerinnen L., V. und G. nach dem Kinobesuch aufgesucht wurde, mögen im Detail voneinander abweichen. Es bleibt jedoch dabei, dass auch hier jedenfalls ein auffälliges Verhalten zwischen dem Antragsteller und der Schülerin L. beobachtet worden ist, das von mehrfachen, vor den Schülerinnen V. und G. verheimlichten Berührungen geprägt gewesen ist und die Zeugen letztlich dazu bewogen hat, die Polizei zu informieren.
Bei der Würdigung der Aussagen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass beide Zeugen keine Beziehung zu dem Antragsteller oder den Schülerinnen haben oder hatten und daher für sie ersichtlich kein Anlass bestand, den Antragsteller zu Unrecht zu belasten. Auch der Antragsteller selbst bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter können ausweislich der Beschwerdebegründung letztlich keine Erklärung dafür finden, warum diese Zeugen sich an die Polizei hätten wenden sollen, wenn nicht etwas Gravierendes vorgefallen wäre. Dem widerspricht auch nicht die Aussage des Zeugen I., der bezüglich des Antragstellers im Rahmen seiner Vernehmung im Kriminalkommissariat 1 in C. am 4. Mai 2023 erklärt hat: „Manchmal empfindet man Menschen als komisch, so aalglatt oder ekelig“. Damit beschreibt er seinen Eindruck von dem Antragsteller bzw. von dessen am Abend des 14. Oktober 2022 gezeigtem Verhalten, welches bei dem Zeugen offenbar einen zumindest unangenehmen Eindruck hinterlassen hat. Eine Belastungstendenz, die seine Glaubwürdigkeit erschüttern könnte, lässt sich dem hingegen nicht entnehmen.
Unabhängig davon hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst zugestanden „manchmal während des Films T. W. zitternde Hand gehalten und auch seine Hand auf ihr zitterndes rechtes Knie gelegt“ zu haben. In der anschließend aufgesuchten Bar ist es auch nach seinen eigenen Angaben ebenfalls zu vergleichbaren Berührungen gekommen. Insofern decken sich die Darstellungen des Antragstellers mit den Zeugenaussagen nahezu vollständig bis auf das von den Zeugen geschilderte Küssen, welches der Antragsteller nach wie vor bestreitet. Aber auch unabhängig davon sind die unstrittigen Verhaltensweisen mit der Pflicht eines Lehrers zur Wahrung der Distanz gegenüber seinen Schülern unvereinbar. Auf die - angebliche - wohlmeinende Intention des Lehrers kommt es dabei nicht an.
bb)
Soweit der Antragsteller den Aussagen der Zeuginnen E. und G. die Glaubhaftigkeit abspricht, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Zwar ist in Bezug auf die zunächst bei der Polizei und der Bezirksregierung Q. getätigten Aussagen der Schülerinnen ggf. im Hauptsacheverfahren zu überprüfen, warum diese von der späteren schriftlichen Niederlegung mit der Überschrift „Eine detailliertere Stellungnahme mit Informationen, die helfen könnten, gegen F. X. vorzugehen“ inhaltlich abweichen. Dies lässt sich bei summarischer Bewertung aber widerspruchsfrei beispielsweise damit erklären, dass die Schülerinnen zu der Zeit (Abfassungsdatum 2. Juni 2023) keinen Kontakt mehr zu der Betroffenen T. L. hatten und sich nicht mehr dazu veranlasst sahen, die Beziehung zwischen dem Antragsteller und ihrer ehemaligen Freundin zu schützen.
Aus der Formulierung der Überschrift eine Befangenheit der Schülerinnen zu Lasten des Antragstellers ablesen zu wollen, geht daran vorbei, dass es sich hier um ein Schriftstück von Jugendlichen handelt. Ihnen fehlt in aller Regel, so auch hier, die Erfahrung, ihre Worte mit Bedacht zu wählen, geschweige denn dass sie den gebräuchlichen sprachlichen Duktus von Straf- oder Verwaltungsverfahren kennen. Diese Formulierung als Beleg dafür zu nehmen, dass die Schülerinnen schriftlich bewusst falsche Aussagen getätigt haben, um einen Lehrer zu belasten, erscheint zumindest fernliegend.
Der Einwand greift nicht durch, die Darstellungen der Schülerinnen enthielten nichts konkret Vorwerfbares. Nach der Lebenserfahrung können Schülerinnen in dem zur Rede stehenden Alter nicht (auch nur annähernd zuverlässig) beurteilen, was straf- oder dienstrechtlich vorwerfbar ist und was nicht. Erkennbar wollten sie indes das ihrem Empfinden nach unangemessene Verhalten des Antragstellers ihnen und vor allem der Schülerin L. gegenüber mitteilen. Auch soweit die Zeuginnen Geschehnisse geschildert haben, bei denen sie nicht dabei waren, spricht dies nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Denn sie haben offengelegt, dass sie nicht dabei waren und gerade nicht vorgespiegelt, sie hätten die Treffen zwischen dem Antragsteller und der Schülerin L. immer vollumfänglich miterlebt. Auch hier ist festzuhalten, dass die Zeuginnen nicht beurteilen können und dies auch nicht müssen, welcher Teil ihrer Schilderungen beweisrelevant ist oder nicht.
Letztlich verfängt auch das Argument nicht, die Zeuginnen hätten mit der Schülerin L. nichts mehr zu tun; sie hätten ihr womöglich ein Verhältnis mit ihrem Lehrer andichten wollen. Es fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt und es sind auch keine Gründe ersichtlich für eine etwaige Motivation der Zeuginnen, die Schülerin L. in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie schildern vielmehr eine Beziehung und ein Verhalten ihres - ehemaligen - Lehrers, welches sie offenbar als falsch und verfolgungswürdig empfinden. Wie daraus eine Ehrenrührigkeit zu Lasten der Schülerin L. erwachsen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
3.
Der Antragsteller hat vorsätzlich seine Dienstpflicht zur Einhaltung der gebotenen Distanz zu der Schülerin verletzt, wie er selbst in seiner Beschwerdebegründung einräumt (dort Bl. 16 letzter Absatz). Trotz der entsprechenden Hinweise auf die bis dato bereits festzustellende Unterschreitung der gebotenen Distanz zu der Zeugin L. im Dienstgespräch mit dem Schuldirektor Dr. Y. vom 13. September 2022 ist es zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Kino- und Barbesuch am 14. Oktober 2022 gekommen.
Der Annahme vorsätzlichen Handelns durch den Antragsteller steht auch nicht sein Vortrag entgegen, er habe sich nur deshalb auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin mit der Schülerin L. getroffen, weil er ihr bei ihren vielfältigen psychischen Problemen habe helfen wollen und ihr bei diversen Gelegenheiten zur Beruhigung die Hand gehalten oder das Bein gestreichelt habe, weil sie so gezittert habe. Vielmehr wäre es dem seit langer Zeit und bislang völlig unbeanstandet im Schuldienst tätigen Antragsteller möglich und mit Blick auf die im Lehrer-Schüler-Verhältnis erforderliche Distanz auch geboten gewesen, die Schülerin mit ihren psychischen Problemen an die Schulsozialarbeiterin zu verweisen, den Schulleiter und ihre Eltern über die offenbar für ihn klar erkennbare Hilfsbedürftigkeit der Schülerin zu informieren oder ihr Hinweise auf fachlich professionelle Hilfestellungen etwa durch Beratungsstellen zu geben.
Für eine Schuldunfähigkeit oder -minderung ist nichts erkennbar.
4.
Dieses aller Voraussicht nach beweisbare Verhalten des Antragstellers stellt sich als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diese Einordnung aufgrund des Lehrer - Schüler - Verhältnisses vorgenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2 a) bb) (Seite 7 - 8 des Beschlusses, Bl. 206 f der elektronischen Akte) Bezug. Dieses Dienstvergehen stellt sich auch nach der Bewertung des beschließenden Senats als derart schwerwiegend dar, dass es voraussichtlich zu einem endgültigen Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit geführt hat mit der Folge, dass die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst eher wahrscheinlich ist als eine niedrigere Disziplinarmaßnahme
a)
Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 14.04.2021 - 3d A 1050/20.O -, juris Rn. 94 f.
Hier ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die besondere emotionale Bedürftigkeit der Schülerin L. erkannt und zum Aufbau einer Beziehung genutzt hat. Seinen eigenen Interessen hat er damit den Vorzug gegeben vor seinem Erziehungsauftrag, die geistigen seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jungen Menschen zu fördern und ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Dies ist vor dem Hintergrund der offensichtlich jedenfalls zeitweisen psychischen Instabilität und damit besonderen Schutzbedürftigkeit der Schülerin L. als besonders verwerflich anzusehen.
Weiter ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, statt den pädagogisch und auch medizinisch angemessenen und fürsorglichen Weg zu gehen, die mehrfachen Hinweise in den Gesprächen mit dem Schulleiter vom 29.September 2022 und vom 17.Oktober 2022, dass er die zu wahrende Distanz zu der Schülerin L. unterschreite, ignoriert hat. Sogar nach dem Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung vom 14. November 2022, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er sich weisungswidrig verhalten habe, was dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, und er die dienstliche Anweisung erhielt, keinen Kontakt mehr zu den drei Schülerinnen L., V. und G. zu halten und die Grenzen nicht mehr zu überschreiten, hat er sich weiterhin jedenfalls mit der Schülerin L. getroffen. Dies hat er auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20. Februar 2023 und der Ankündigung der vorläufigen Dienstenthebung vom gleichen Tag noch weiterhin getan. Das gilt etwa für den 19. Juni 2023, an dem er sich mit der Zeugin L. auf dem Parkplatz der Realschule S. getroffen und wieder derart vertraut und Zärtlichkeiten austauschend mit ihr umgegangen ist, dass sich erneut ein - wiederum unbeteiligter - Zeuge dazu veranlasst gesehen hat, die Polizei zu informieren. Der Polizei gegenüber, die den Antragsteller auf die Anzeige hin zuhause aufgesucht hatte, machte der Antragsteller zunächst falsche Angaben, indem er äußerte, das Mädchen nicht näher zu kennen und sie zufällig bei A. getroffen zu haben, wo ihr schlecht geworden und er ihr zu Hilfe gekommen sei. Schon daraus wird deutlich, dass dem Antragsteller sein falsches Verhalten durchaus bewusst war und er es gleichwohl unter Außerachtlassung aller Warnungen und Ermahnungen fortgesetzt hat.
b)
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der vom Antragsteller begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers spricht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung Überwiegendes dafür, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn unwiederbringlich verloren ist.
Entgegen seinem Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die psychische Verfassung der Schülerin L. zumindest auch dazu genutzt hat, eine Beziehung zu ihr einzugehen, die er - seinen Äußerungen gegenüber der Polizei am 19. Juni 2023 zufolge -zu diesem Zeitpunkt auch noch weiterhin fortzusetzen gedachte. Diese Äußerung spricht dafür, dass auch schon im Zeitraum davor und damit während der Schulzeit der Zeugin L. eine dienstrechtlich zu missbilligende Beziehung zwischen der Schülerin und dem Antragsteller bestanden hat. Er hat damit aller Voraussicht nach sowohl die gebotene körperliche als auch psychische Distanz zu der Schülerin L. deutlich unterschritten, was mit den Anforderungen an die Vertrauensstellung eines verbeamteten Lehrers unvereinbar ist. Auch wenn hier sexuelle Handlungen erheblichen Umfangs zwischen dem Antragteller und der Schülerin L. ausgeblieben sein mögen und die Vorkommnisse keinen Straftatbestand erfüllt haben mögen, ist angesichts der voraussichtlich erweisbaren Handlungen und der vom Antragsteller an den Tag gelegten Beharrlichkeit bei seinem pflichtwidrigen Tun von einem so schwerwiegenden Vertrauensverlust auszugehen, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (deutlich) wahrscheinlicher ist als eine niedrigere Disziplinarmaßnahme. Milderungsgründe sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).