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Oberverwaltungsgericht NRW·31 B 326/26.O·22.04.2026

Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung im Disziplinarverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDatenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Sicherung von Abfrageprotokollen im Ermittlungs- und Disziplinarzusammenhang. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 27 LDG i.V.m. § 103 StPO und weist die Beschwerde zurück. Strafrechtliche Einstellungen oder Verjährung schließen eine disziplinarische Verfolgung nicht aus. Die Verwendung von Protokolldaten zu Zwecken der Eigenüberwachung ist grundsätzlich möglich; ein etwaiges Beweisverwertungsverbot ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss im Disziplinarverfahren als unbegründet abgewiesen; Antragsgegner trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 LDG i.V.m. § 103 StPO ist gerechtfertigt, wenn dringender Tatverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens besteht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

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Die Einstellung eines Strafverfahrens oder strafrechtliche Verjährung stehen der disziplinarischen Verfolgung desselben Verhaltens nicht entgegen, da Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche rechtliche Zwecke verfolgen.

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Bei mehreren dienstlichen Pflichtverletzungen mit innerem Zusammenhang beginnt die Maßnahmeverbotsfrist erst mit Vollendung der letzten Verfehlung; frühere Taten können wegen der Einheit des Dienstvergehens weiterhin verfolgt werden.

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Protokolldaten nach § 55 DSG NRW dürfen zur behördlichen Eigenüberwachung und zur Aufklärung von Dienstpflichtverletzungen verwendet werden; eine bereits verstrichene Löschfrist begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot, dessen Vorliegen im Hauptsacheverfahren einzelfallabhängig zu prüfen ist.

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Die gebotene Abwägung datenschutzrechtlicher Belange und des öffentlichen Interesses an der Aufklärung schwerwiegender Dienstvergehen ist im Rahmen einer vorläufigen Beweissicherungsanordnung zurückhaltend vorzunehmen; weitergehende Verwertungsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 LDG i.V.m. § 103 StPO§ 37 Abs. 1 BeamtStG§ 34 Abs. 1 BeamtStG§ 47 Abs. 1 BeamtStG§ 203 StGB§ 170 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­13 L 254/26.O

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückge­wiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist nach den Maßstäben des § 27 Abs. 1 LDG i.V.m. § 103 StPO zu Recht ergangen.

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I.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von einem dringenden Tatverdacht gegen den Antragsgegner ausgegangen, gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 BeamtStG sowie die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem im Rahmen eines Strafverfahrens (StA Bielefeld 22 Js 1519/23 BTMG) gegen den bereits mehrfach vorbestraften und als Bordellbetreiber im Rotlichtmilieu tätigen D. G., einen Cousin des Antragsgegners, sichergestellten Chat mit dem Antragsgegner. Dieser deutet darauf hin, dass der Antragsgegner ihm dienstlich bekannt gewordene und der Verschwiegenheit unterliegende Informationen über Dritte an seinen Cousin weitergegeben hat. Diese Informationen soll er am oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem 27. April 2020, dem 5. Januar 2021 und dem 10. August 2023 durch Abfrage in polizeilichen Informationssystemen erlangt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Abschnitt II. Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses (Bl. 4 bis 5).

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1.

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Der Durchsuchungs­anord­nung steht nicht entgegen, dass die Abfragen vom bzw. im zeitlichen Zusammen­hang mit dem 27. April 2020 und dem 5. Januar 2021 als strafrechtlich verjährt von der Ermittlungsbehörde nicht weiterverfolgt wurden und das Strafverfahren gegen den Antragsgegner (StA Bielefeld 126 Js 70/24) wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB bezüglich der Abfrage vom 10. August 2023 mangels Strafantrags des Geschädigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Dies steht der disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen. Denn Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke: Das Disziplinarverfahren dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes bzw. der Verwaltung und eines geordneten Dienstbetriebs, während das Strafrecht dem Schutz allgemeiner Rechtsgüter, der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Prävention von Straftaten dient

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 24, und vom 24.10.2019 - 2 C 4.18 -, juris Rn. 34.

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2.

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Auch ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Durchsu­chungsanordnung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Abschnitt II. Ziffer 2. des Beschlusses (Seite 5 bis 7), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

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3.

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Es ergibt sich hier aus § 15 LDG NRW auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot aufgrund Zeitablaufs. Die einzelnen Handlungen vom 27. April 2020, vom 5. Januar 2021 und vom 10. August 2023 sind als einheitliches Dienstvergehen zu würdigen, denn es besteht zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang. Alle drei Handlungen betreffen den unbefugten Abruf von Daten und deren Weitergabe an einen Verwandten, der aufgrund seiner dem Antragsgegner bekannten Tätigkeit als Bordellbetreiber im Rotlichtmilieu solche Informationen in strafrechtlich relevanter Weise hätte nutzen können. Sie beruhen offenbar auf einer inneren Fehleinstellung des Antragsgegners gegenüber dienstrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften. Bei einem aus mehreren selbständigen Pflichtverletzungen bestehenden Dienstvergehen beginnt die Maßnahmeverbotsfrist erst mit Vollendung der letzten Verfehlung, die nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens von dessen „Klammer­wirkung“ erfasst wird. Erst mit der letzten Pflichtverletzung ist das Dienstvergehen beendet. Es sind grundsätzlich alle Pflichtverletzungen verfolgbar, solange die letzte Verfehlung noch nicht „verjährt“ ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 -, juris Rn. 42, 60 f.

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4.

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Soweit der Antragsgegner meint, der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2025 habe auch den Zeitraum umfasst, in dem die hier in Rede stehenden Handlungen vom 27. April 2020 und vom 5. Januar 2021 begangen worden sind, so dass eine erneute Durchsuchungsanordnung unzulässig sei, geht dies fehl. Denn aus dem Wortlaut des Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass die Durchsuchung lediglich in Bezug auf den Abruf von Daten und Personalien am 10. August 2023 angeordnet worden ist.

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5.

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Auch der Einwand des Antragsgegners, die Durchsuchung verstoße gegen § 55 DSG NRW, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

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a)

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§ 55 Abs. 1 DSG NRW verpflichtet zur Protokollierung von Abfragen in automatisier­ten Verarbeitungssystemen. Nach § 55 Abs. 2 DSG NRW müssen Protokolle u.a. Begründung, Datum, Uhrzeit sowie - soweit möglich - die Identität der abfragenden Person erkennen lassen. Diese Protokolle dürfen gem. § 55 Abs. 3 DSG NRW ausschließlich zu den dort niedergelegten Zwecken, also zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die/ den behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n), die/ den Landesbeauftragte(n) für Datenschutz und Informationsfreiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden. Disziplinarverfahren bzw. die Aufklärung von Dienstpflichtverletzungen unterfallen der dort aufgeführten Eigenüberwachung, denn Disziplinarverfahren haben unter anderem die Funktion, die Beamten des Dienstherrn im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihres Tuns zu überwachen und - soweit erforderlich - durch disziplinarische Ahndung dazu anzuhalten.

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b)

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Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf die in § 55 Abs. 4 DSG NRW bestimmte Löschungsfrist. Die Protokolldaten aus dem Jahr 2020 und 2021 sind beim LAZPD aufgrund eines im Zusammenhang mit einem parlamentarischen Untersuchungs­ausschuss ausgesprochenen Löschungs­mora­toriums in dem polizeilichen Speichersystem VIVA noch vorhanden, auch wenn sie nach der Fristbestimmung des § 55 Abs. 4 DSG NRW bereits zum Ende des Jahres 2021 und 2022 hätten gelöscht werden müssen. Dies steht dem Erlass der Durchsuchungsanordnung zur Sicherung von Beweisen für mögliche Dienstpflichtverletzungen eines Polizeibeamten nicht entgegen. Inwieweit die durch die angeordnete Durchsuchungsanordnung gesicherten Daten im Disziplinarverfahren tatsächlich verwertet werden können oder ob hinsichtlich ihrer ein Beweisverwertungsverbot bestehen könnte, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn selbst wenn die Verwendung von Protokolldaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Disziplinarverfahren als Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften anzusehen wäre, hätte dies nicht zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Dem deutschen Verfahrensrecht ist ein allgemeiner Grundsatz fremd, wonach jeder Verstoß gegen Vorschriften der Beweiserhebung zwingend ein Verwertungsverbot nach sich zieht; vielmehr ist jeweils nach den Aspekten des Einzelfalles zu entscheiden. Selbst bei gewichtigen Verfahrensverstößen (z.B. der Missachtung eines Richtervorbehalts) hat die Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass ein Verstoß nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot führt.

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Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10, 12; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - 5 StR 165/23 -, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 14.01.2026 - 2 B 30.25 -, juris Rn. 9.

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Die in diesem Rahmen gebotene Abwägung hat nicht bereits im Rahmen der vorläufigen Sicherung möglicher Beweise durch eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung zu erfolgen. Vielmehr bleibt es dem erkennenden Gericht im Hauptsacheverfahren vorbehalten, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles ein mögliches Beweisverwertungsverbot aufgrund eines eventuellen Verstoßes der Beweiserhebung gegen § 55 Abs. 4 DSG NRW zu prüfen. Insofern ist neben dem öffentlichen Interesse an der disziplinaren Ahndung gravierender Dienstpflichtverletzungen etwa von Bedeutung, dass mit der angegriffenen Anordnung keine besonders geschützten Bereiche, wie die Person oder die Wohnung des Antragsgegners, betroffen sind. Es sollen zudem lediglich rein dienstliche Daten ausgewertet werden.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).