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Oberverwaltungsgericht NRW·31 A 2371/21.O·16.05.2022

Zulassungsantrag zur Berufung im Disziplinarverfahren als unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Disziplinarverfahren. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag nach § 64 LDG NRW i.V.m. § 124 VwGO als unbegründet zurück, weil keine substantiierten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder besonderen Schwierigkeiten dargetan sind. Pauschale Verweise auf Vorbringen genügen nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag nachvollziehbar darlegt, weshalb nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen.

2

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder ein einzelner tragender Rechtssatz bzw. eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Der Rechtsmittelführer hat sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme früherer Schriftsätze oder allgemeine Vorwürfe erfüllen das Darlegungserfordernis nicht.

4

Zur Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ist konkret darzulegen, in welcher Hinsicht die Sach- oder Rechtslage von überdurchschnittlicher Komplexität geprägt ist; allgemeine Hinweise ohne Konkretisierung genügen nicht.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine gesonderte Streitwertfestsetzung kann entfallen, wenn gesetzlich nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 64 Abs. 2 LDG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 20 K 151/20.O

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) greifen auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht durch (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1.

4

Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

5

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern (vgl. § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist.

6

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.

7

Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.

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a) Das gilt zunächst für die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe durch Beschluss vom 15. März 2021 das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt, indem es die Vorwürfe der Verweigerung der Herausgabe von Akten des Hochschulsports (Nr. 3a der Disziplinarverfügung) und der unzureichenden sowie unzutreffenden Angaben gegenüber dem Versicherer der XX-Versicherung (Nr. 3b) aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden habe.

9

Mit ihrer weiteren Begründung legt die Beklagte nicht dar, dass das Verwaltungsgericht ohne Beschränkung hinsichtlich der in Rede stehenden Vorwürfe von einem Dienstvergehen der Klägerin ausgegangen wäre. Schon deshalb ist die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit nicht in Frage gestellt.

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Unabhängig davon greift die Zulassungsbegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts für die vorgenommene Beschränkung nicht hinreichend auf. Es hat ausgeführt, bereits angesichts des Zeitablaufs und des Bagatellcharakters spreche Einiges dafür, dass ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin – auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen – insoweit keiner disziplinarischen Pflichtenmahnung bedürfe. Die Beklagte blendet aus, dass sich die Vorwürfe auf Ereignisse in den Jahren 2016/2017 beziehen. Zudem unterlässt sie mit ihren Erwägungen, diese Vorwürfe einer genaueren Gewichtung bezogen auf ein Dienstvergehen zuzuführen. Der Vorhalt einer "inneren Abwehrhaltung" der Klägerin gegenüber legitimen Anordnungen der Dienstherrin führt nicht weiter. Er ist allgemein gehalten. Konkretere Angaben hierzu lassen sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, dass die fragliche Dienstpflichtverletzung nicht ins Gewicht fallen würde, verfängt mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angeführten "Bagatellcharakter" nicht. Im Übrigen ist an Hand der Zulassungsbegründung nicht ablesbar, warum die Vorwürfe – auch mit Blick auf den eingetretenen Zeitablauf – gleichwohl von (beachtlichem) Gewicht sein sollen.

11

b) Die Einwendungen gegen die fehlende Recht- und Zweckmäßigkeit der Maßnahme führen ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

12

Hinsichtlich der beamtenrechtlichen Einsatzpflicht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Annahme eines derartigen Verstoßes halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Einlassung der Beamtin, sämtliche in ihrem Büro abgelegte Schreiben bearbeitet zu haben, sei nicht zu widerlegen. In drei Fällen habe sie binnen weniger Tage schriftlich reagiert. Im Übrigen habe nur das Schreiben des Kanzlers vom 13. Februar 2018 einen Arbeitsauftrag enthalten. Diesen habe die Klägern fristgerecht (wenngleich nach Auffassung des Kanzlers unzureichend) ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17 zu Nr. 2). Diese Begründung greift die Beklagte nicht auf.

13

Die Rüge greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine disziplinarrechtliche Vorbelastung der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen; das Disziplinarverfahren unter dem Aktenzeichen 20 K 3530/18.O sei Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens (bis zum 31.12.2021: 3d, nunmehr:) 31d A 691/21.O. Die Beklagte greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf, die hier zu Grunde liegenden Tathandlungen lägen zeitlich vor dem Erlass der Disziplinarverfügung, die Gegenstand des vorerwähnten Streitverfahrens seien.

14

Die Einwände gegen die Annahme der Unzweckmäßigkeit der an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme führen schließlich auch nicht auf ernstliche Zweifel. Die Beklagte wendet ein, aus der bloßen Verlängerung der Abordnung ließen sich keine belastbaren Schlüsse auf das dienstliche Verhalten der Klägerin ziehen; Dienstherrin sei nach wie vor sie, die Beklagte. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bis heute uneinsichtig betreffend ihre Dienstpflichtverletzungen sei. Der Zeitablauf könne ihr, der Beklagten, angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Vorgänge nicht entgegengehalten werden.

15

Klarzustellen ist insoweit zunächst, dass Dienstherrin der Klägerin nach wie vor die Beklagte ist. Allerdings geht es bei der Frage des Zeitablaufs nicht um einen Vorhalt gegenüber der Beklagtenseite. Vielmehr steht insoweit in Rede, ob das Einwirken auf die Beamtin in der von der Beklagten erfolgten Weise nach wie vor geboten ist, obwohl zwischen dem Dienstvergehen und dem für die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit einer durch die Zulassungsbegründung nicht überzeugend in Frage gestellten Argumentation angenommen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass das Ministerium eine Verlängerung der Abordnung nach aller Erfahrung nicht in Betracht gezogen hätte, wenn und soweit die Klägerin ihre Dienstpflichten während der Abordnung nicht hinreichend erfüllt gehabt hätte. Dass vor diesem Hintergrund (lediglich) die etwaige Uneinsichtigkeit der Klägerin bezüglich ihrer Dienstpflichtverletzungen überwiegend wahrscheinlich zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der (fehlenden) Zweckmäßigkeit der verhängten Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um acht Prozent für die Dauer von sieben Monaten führte, ist nicht erkennbar.

16

2.Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen weist die Rechtssache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf (§ 64 Abs. 2 LDG NRW, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die unter I. der Zulassungsbegründung erfolgte pauschale Inbezugnahme des bisherigen Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren dem Darlegungserfordernis nach § 64 Abs. 2 LDG NRW, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Gleiches gilt für die darin enthaltene allgemeine These, im Einzelnen bezeichnete Schriftsätze habe das Verwaltungsgericht unzureichend berücksichtigt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).