Beamtenentfernung wegen Arbeitszeitverstößen und ungenehmigter Nebentätigkeit
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW entschied über die Berufung eines Zollbeamten gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ihm wurden fehlende Arbeitszeitbuchungen ohne zeitnahe, vorgesetztengenehmigte Korrekturen, die Vorlage selbst abgezeichneter Korrekturbelege, eine über Jahre ungenehmigt ausgeübte entgeltliche Referententätigkeit (teils während Krankschreibung) sowie die Nichtbefolgung einer Arbeitsweisung vorgeworfen. Der Senat wies die Berufung zurück und bestätigte die Entfernung wegen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens und endgültigen Vertrauensverlusts. Spätere, unbelegte Rekonstruktionen von Dienstzeiten ließ das Gericht wegen der in der Dienstvereinbarung angelegten Beweislast- und Genehmigungsfiktion nicht durchgreifen.
Ausgang: Berufung gegen die erstinstanzliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zurückgewiesen; Entfernung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Geltende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit begründen für Beamte die Pflicht zur vollständigen und zeitnahen Arbeitszeiterfassung sowie zur unverzüglichen Einleitung genehmigter Korrekturbuchungen; ein „Sonderstatus“ einzelner Funktionen rechtfertigt ohne ausdrückliche Ausnahme keine Abweichung.
Wer trotz Verpflichtung zur Zeiterfassung über längere Zeit keine Buchungen vornimmt und keine fristgerechten, vorgesetztengenehmigten Korrekturen beibringt, muss sich an einer in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Genehmigungs-/Beweislastfiktion festhalten lassen; eine Dienstverrichtung ist dann für die betroffenen Tage disziplinarrechtlich nicht feststellbar.
Die Vorlage oder Veranlassung von Korrekturbuchungen ohne vorgesetztliche Genehmigung verletzt die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht und kann als Erschleichen von Zeitgutschriften schwerwiegend disziplinarrechtlich zu bewerten sein.
Entgeltliche Referententätigkeiten, die in Form von systematischer Wissensvermittlung (Lehr-/Unterrichtscharakter) erfolgen, sind regelmäßig genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten; eine bloße Anzeige genügt nicht, wenn keine Ausnahme nach § 100 BBG eingreift.
Übt ein Beamter während attestierter Dienstunfähigkeit eine Nebentätigkeit aus, verstößt er gegen seine Genesungspflicht, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen; eines konkreten Nachweises der Verzögerung bedarf es nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 38 K 5207/21.BDG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1964 in V. geborene Beklagte wurde nach dem Abitur und dem Wehrdienst zum 1. August 1986 als Finanzanwärter in die Bundesfinanzverwaltung eingestellt und durchlief die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst. Im Juli 1989 schloss er seinen Vorbereitungsdienst mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“ ab und wurde zu August 1989 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Zu Februar 1990 erfolgte die Ernennung zum Zollinspektor zur Anstellung, die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Beklagten zu Februar 1992 verliehen. Zu November 1992 wurde er zum Zolloberinspektor, zu Juli 1995 zum Zollamtmann, zu März 1999 zum Zollamtsrat und zu Januar 2005 zum Zolloberamtsrat (A 13g) ernannt.
Dienstlich wurde der Beklagte von 1989 bis 1995 beim damaligen Hauptzollamt V.-W. als Sachbearbeiter im Aufgabengebiet „Steuerstraf- und Bußgeldsachen“ eingesetzt. Mit Wirkung von April 1995 an wurde er im Rahmen einer Abordnung und späteren Versetzung zu Juli 1995 im Geschäftsbereich des L. als Sachbearbeiter in den Aufgabengebieten „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ bzw. ab dem 15. Oktober 1997 „Rauschgiftschmuggelbekämpfung“ verwendet. Ab April 1999 wurde der Beklagte im damaligen Geschäftsbereich des L. im Aufgabenbereich „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ (PÖ/ÖA)“ eingesetzt, ab dem 1. Oktober 2006 in der Funktion des Bereichsleiters im Bereich „Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Medienauswertung, Fotografische Arbeiten“ und zugleich als Pressesprecher des L.
Zum 1. Januar 2016 wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung die D. als Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet. Das L. ist seitdem als Direktion Vlll in die D. eingegliedert.
Ab Januar 2016 bis Juni 2017 wurde der Beklagte in der D. als Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung „Presse für Angelegenheiten des Zollfahndungsdienstes“ (PA.06) am Standort O.-straße in V. eingesetzt. Vom 1. Mai 2016 an wurde er zunächst im erforderlichen Umfang von seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben als Mitglied des Projektbüros der Projektgruppe „FIU“ freigestellt, ab Januar 2017 vollständig.
Im Verlaufe der gegen den Beklagten geführten Ermittlungen wurde er innerhalb der D. zum 26. Juni 2017 zuerst in die Abteilung D „FIU“ der Direktion Vlll der D. umgesetzt (als Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung im Fachgebiet „Einzelfallanalyse“, DVIII.D:211) und im Anschluss zur Geschäftsaushilfe in die Abteilung B „Zollkriminalität“ der Direktion Vlll der D. vorläufig umgesetzt. Aufgrund eines negativen Votums des stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten der D. und der damit einhergehenden Aufhebung seiner VS-Ermächtigung wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2019 zur Geschäftsaushilfe in das Aufgabengebiet „Organisationsangelegenheiten regional einschl. Rechts- und Fachaufsicht über die Sachgebiete A der HZÄ (regional)“ in der Direktion I der D. umgesetzt, mit Wirkung vom 15. Juli 2020 zeitlich begrenzt zur Geschäftsaushilfe in die Direktion Vll der D. in das Referat DVII.A.3 „Organisierte Formen der Schwarzarbeit, Ermittlungen, Ahndung“, Arbeitsbereich DVII.A.32.
Der Beklagte wurde 1990 mit der Gesamtwertung „entspricht den Anforderungen“, 1992, 1994, 1998, 2001 und 2003 jeweils mit der Gesamtwertung „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Zum Stichtag 30. September 2020 (Beurteilungszeitraum 2. September 2019 bis 30. September 2020) wurde der Beklagte in der Besoldungsgruppe A 13g mit der Gesamtwertung „stets erwartungsgemäß“ mit acht Punkten beurteilt. Aufgrund seiner Leistungen erfolgte im Jahr 2001 eine vorzeitige Erhöhung der Stufenfestsetzung, zudem erhielt der Beklagte 2006, 2007 und 2008 Leistungsprämien in Höhe von 750,00 €, 670,00 € und 708,34 €.
Der Beklagte war von 1990 bis 2023 verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei - mittlerweile erwachsene - Kinder hervor.
Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 11. April 2017 leitete der Präsident der D. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein, indem er es im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 15. Februar 2017 unterlassen habe, in zahlreichen Fällen sein Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes durch Bedienen der in den Eingangsbereichen der Liegenschaft angebrachten Zeiterfassungsgeräte festzuhalten und die Nichtbuchungen durch Korrekturbelege zu bearbeiten, es unterlassen habe, eine Vielzahl von Kernzeitverletzungen mittels Korrekturbelegen zu bearbeiten, es durch sein vorbeschriebenes Verhalten zu einer Saldounterschreitung von 450 Stunden und 46 Minuten und nochmals 783 Stunden und 2 Minuten habe kommen lassen und die nachträglichen Buchungen seiner Arbeitszeiten ohne Vorlage von Korrekturbelegen und ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen selbst veranlasst habe, und - mehrfach die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben in der Sachbearbeitung „Wasserpfeifentabak“ ignoriert und nicht erfüllt habe.
Der Einleitung und den Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens gingen folgende Feststellungen voraus:
Seit März 2006 beträgt für alle Bundesbeamten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Für die Beschäftigten des L. war in dem in Rede stehenden Zeitraum auf der Grundlage der Arbeitszeitverordnung (AZV), der Rahmendienstvereinbarung für die gleitende Arbeitszeit in der Bundesfinanzverwaltung (RDV) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit vorgesehen.
Der Leiter des Arbeitsbereichs „Pressearbeit“ bei der D., ORR X., unterrichtete die für den Beklagten zuständige Personalstelle (DI.A.27) am 21. Dezember 2016 über mögliche Arbeitszeitverstöße des Beklagten. Bereits am 25. Juli 2016 habe die Gleitzeitstelle beim L. Kenntnis darüber erlangt, dass im Arbeitszeitkonto des Beklagten Buchungen für ganze Tage fehlten und zahlreiche Kernzeitverletzungen noch nicht geheilt seien. Die für die Zeitwirtschaft zuständige Sachbearbeiterin, Zollamtfrau B., habe den Beklagten mit E-Mail vom 25. Juli 2016 aufgefordert, sein Arbeitszeitkonto - nach Fristverlängerung - bis zum 31. August 2016 entsprechend zu bereinigen. Auch nach dem 31. August 2016 habe der Beklagte wiederholt auf mehrfache Nachfragen gegenüber Frau B. erklärt, die entsprechenden Korrekturbuchungen vorzunehmen, bzw. versichert, dass er eine Liste der zu korrigierenden Tage/Buchungen erstellt habe. Unter Hinweis auf dienstrechtliche Konsequenzen bei weiterer Nichtbeachtung sei der Beklagte am 4. Oktober 2016 erneut und erfolglos aufgefordert worden, bis zum 25. Oktober 2016 das Arbeitszeitkonto zu bereinigen.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 sei ORR X. von dem für die Pflege der Arbeitszeitkonten für die Beschäftigten der D. zuständigen Arbeitsbereichsleiter, RD C., über ein festgestelltes erhebliches Gleitzeitminus im Zeitraum vom 1. Juni bis 10. November 2016 im Umfang von 560 Stunden und 24 Minuten auf dem Gleitzeitkonto des Beklagten informiert worden. Das vom Beklagten angehäufte Minus sei ihm bis dahin nicht bekannt gewesen. Lediglich in einem Gespräch am 25. Oktober 2016 habe der Beklagte ihm gegenüber angekündigt, dass er „wegen einiger Korrekturbelege“ auf ihn zukommen wolle, ohne dies näher zu erläutern. Auf Bitten von RD C. habe er mit dem Beklagten am 1. Dezember 2016 ein Personalgespräch geführt, in dem er den Beklagten eindringlich auf seine bestehenden Pflichten im Rahmen der Gleitzeiterfassung und auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen seiner Nichtbeachtung der Gleitzeitvorschriften hingewiesen habe. Zudem sei der Beklagte unter Fristsetzung gebeten worden, sein Gleitzeitkonto zeitnah auszugleichen. Der Beklagte habe vorgetragen, dass ihm das bestehende Gleitzeitminus grundsätzlich bewusst sei, und habe seine Absicht bekräftigt, dieses in naher Zukunft mit der Abgabe entsprechender Korrekturbelege zu bereinigen. Zu den Gründen seiner Gleitzeitschulden habe er sich nicht weiter eingelassen. Auf Nachfrage habe er versichert, dass unabhängig von der Nichtbuchung von Arbeitszeiten von ihm ordnungsgemäß die Buchungen von Leistungsmengen in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) vorgenommen worden seien. Demnach habe der Beklagte die geleisteten Arbeitszeiten in ein zu Controllingzwecken bestehendes Erfassungssystem eingepflegt und bestimmten Arten von Leistungen zugeordnet. Er habe den Beklagten sodann aufgefordert, sich detailliert zu dem Sachverhalt zu äußern und Erklärungen zu den tatsächlich geleisteten bzw. nicht geleisteten Arbeitszeiten in den nicht von Buchungen abgedeckten Zeiträumen sowie zu den dokumentierten Kernzeitverletzungen abzugeben. Die im Personalgespräch vereinbarte Frist zur Abgabe seiner Erklärungen sei jedoch wegen einer Erkrankung des Beklagten nicht einzuhalten gewesen. Allerdings seien auch in der Folgezeit weder Korrekturbelege über das Personalverwaltungssystem (PVS) noch in Papierform zur Genehmigung und Abzeichnung bei ihm eingegangen. Die vom Beklagten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten anhand des Kalenders des Arbeitsbereichs seien lediglich an einzelnen Tagen anhand konkret erinnerlicher Termine nachzuvollziehen gewesen. Für alle anderen Fehlzeiten lägen keine Nachweise vor. In einigen wenigen Fällen sei dem Beklagten aus persönlichen Gründen (Erkrankung von Angehörigen) mobiles Arbeiten genehmigt worden. Dies sei durch ihn, ORR X., nicht dokumentiert worden, da er jeweils von einer zeitnahen Korrekturbuchung durch den Beklagten ausgegangen sei.
Im Zusammenhang mit den durchgeführten Nachprüfungen des Sachverhalts sei ORR X. von RD C. weiter darüber unterrichtet worden, dass der Beklagte der Gleitzeitstelle am 31. Mai 2016 im großen Umfang händische Korrekturbelege für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 vorgelegt habe. Die Belege, bestehend aus Ausdrucken aus dem Monatsjournal des Gleitzeitkontos des Beklagten, seien handschriftlich korrigiert und durch den Beklagten selbst gezeichnet worden. Dabei seien in erheblichem Umfang Abwesenheiten bzw. Kernzeitverletzungen im Nachgang ohne weiteren Nachweis zu Gunsten des Beklagten korrigiert worden. Diese Korrekturbuchungen seien nach Auskunft von RD C. auch vorgenommen und das erheblich belastete Gleitzeitkonto des Beklagten mit Einrichtung von PVS am 1. Juni 2016 „glattgestellt“ worden. Grundsätzlich seien aber Korrekturbelege durch den Vorgesetzten und nicht durch den Betroffenen selbst zu zeichnen. Eine Vorlage von Korrekturbelegen durch den Beklagten habe ebenso wenig stattgefunden wie eine Genehmigung und Zeichnung durch den Vorgesetzten, so dass die Buchungen der Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Vorgesetzten erfolgt und durch den Beklagten selbst veranlasst worden seien. Den vom Beklagten händisch eingetragenen und „selbstgenehmigten“ Arbeitszeiten habe ein vom Beklagten unterschriebener Zettel an den Bediensteten der Gleitzeitstelle (Zollbetriebsinspektor A.) mit der Bemerkung - „habe jetzt Journale jeweils abgezeichnet - Buchungen meiner Arbeitszeit so mit Herrn U. abgestimmt!“ - beigelegen.
Mit E-Mail vom 1. Februar 2017 teilte ORR X. der Personalstelle mit, dass das Gleitzeitkonto des Beklagten zum Stand 2. Februar 2017 ein Defizit von 733 Stunden ausweise. Entgegen der Zusage des Beklagten seien auch nach dem 1. Juni 2016 keine Zeiterfassungen am Terminal, keine Korrekturbuchungen in PVS vorgenommen und auch weiterhin keine Korrekturbuchungen (papiermäßig) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 informierte RD C. die Personalstelle über ein festgestelltes erhebliches Gleitzeit-Minus im Zeitraum 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017 im Umfang von 783 Stunden und 2 Minuten auf dem Gleitzeitkonto des Beklagten. Im vorgenannten Zeitraum habe der Beklagte an insgesamt 87 Tagen keine Buchungen vorgenommen. Zusätzlich würden im gleichen Zeitraum insgesamt 58 Fehlermeldungen im Arbeitszeitkonto des Beklagten angezeigt. Hierbei handele es sich um einzelne fehlende Kommen- und Gehen-Buchungen (insgesamt sechs) sowie begangene Kernzeitverletzungen (insgesamt 52). Der Beklagte habe seit der Umstellung der L.-Zeitwirtschaft auf PVS zum 1. Juni 2016 bis zum 15. Februar 2017 - trotz mehrfacher schriftlicher und mündlicher Aufforderungen sowohl seitens RD C. als auch seiner Vorgesetzten - keinen einzigen Antrag auf Korrektur seiner Arbeitszeiten über das PVS-Portal gestellt oder papiermäßig vorgelegt.
Hinsichtlich einer Ausarbeitung zum Thema „Wasserpfeifentabak“ habe ORR X. den Beklagten bereits im März/April 2016 aufgefordert, eine umfassende Pressemitteilung bzw. ab dem 30. Juni 2016 eine Konzeption für Kommunikation zum Thema „Wasserpfeifentabak“ vorzulegen. Ziel sei es gewesen, das Thema umfassend fachlich aufzuarbeiten und hinsichtlich der Gefährdungen an die betroffenen Zielgruppen in einer Kampagne zu steuern. Die Erarbeitung der Pressemitteilung/Konzeption sei vom Beklagten mehrfach in Gesprächen zugesagt worden. lm Vertrauen auf eine gute Zusammenarbeit und die Zuverlässigkeit des Beklagten seien die ersten Gespräche und Weisungen hierzu durch ORR X. ausschließlich mündlich erfolgt und nicht dokumentiert worden. Nachdem die erbetene Konzeption auch auf mehrfache mündliche Nachfrage nicht vorgelegt worden sei, habe ORR X. die Weisung schriftlich erteilt. Mit E-Mails vom 24. Mai 2016, vom 16. und 30. Juni 2016, vom 1. und 8. Juli 2016 und vom 17. Oktober 2016 sei der Beklagte jeweils zur Aufgabenerfüllung aufgefordert worden. Im Zeitraum Juli bis Oktober 2016 sei auf Bitten von ORR X. mindestens eine mündliche Ansprache des Beklagten durch den damaligen Leiter des Stabes der D., LRD N., ebenfalls mit der Bitte, Herrn X. Weisung nachzukommen, durchgeführt worden. Auch dies sei ohne Erfolg geblieben. In dem Personalgespräch am 1. Dezember 2016 habe ORR X. nochmals ausdrücklich die Vorlage der Konzeption eingefordert. Der Beklagte habe dazu erklärt, das Dokument sei fertig gestellt und „liege auf seinem Schreibtisch im Büro“. Da er wegen privater Hinderungsgründe (Erkrankung des Vaters) vor dem Gespräch nicht im Büro gewesen sei, könne er das Dokument erst am Folgetag zusenden. Da am 3. Dezember 2016 das Dokument immer noch nicht vorgelegt worden sei, habe ORR X. eine erneute Frist zur Vorlage am 5. Dezember 2016 gesetzt, die ebenfalls nicht eingehalten worden sei. Am 5. Dezember 2016 sowie Mit E-Mails vom 30. Januar und 1. Februar 2017habe ORR X. eine unverzügliche Vorlage eingefordert. Die Fristsetzung habe der Beklagte wiederum ohne Kommentierung verstreichen lassen. Mit abschließender E-Mail vom 2. Februar 2017 sei der Beklagte vor dem Hintergrund seiner künftigen anderweitigen Verwendung in der D. von der Aufgabenerledigung „Konzeption Wasserpfeifentabak“ entbunden worden.
Nachdem im Juni 2017 bekannt wurde, dass der Beklagte eine entgeltliche Nebentätigkeit als vortragender Referent bei der (damaligen) Firma Y.-GmbH in V. (nachfolgend: J. V.), ausgeübt hat, dehnte der Vizepräsident der D. das Disziplinarverfahren mit Vermerk vom 16. Mai 2018 aus (1. Ausdehnungsverfügung): Es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen, indem der Beklagte eine entgeltliche Nebentätigkeit als vortragender Referent bei der J. V. ausübe, ohne der bestehenden Genehmigungspflicht gegenüber dem Dienstherrn nachgekommen zu sein. Zudem bestünden Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der Beklagte die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt habe, indem er die Seminare am 25. und 26. Januar 2018 in V. sowie am 12. und 13. März 2018 in Frankfurt/Main als vortragender Referent während Zeiten erkrankungsbedingter Dienstunfähigkeit sowie das Seminar am 8. und 9. Mai 2018 in Q. im Rahmen einer ihm genehmigten Dienstreise durchgeführt habe.
Auf Anfrage des Ermittlungsführers bestätigte Herr K., Geschäftsführer der J. V., Vorträge des Beklagten am 25. und 26. Januar 2018 sowie am 12. und 13. März 2018 mit Stundenzahl und Vortragstitel. Die Termine am 7. und 8. Mai 2018 seien abgesagt worden. Für ein „weiteres Ausforschungsinteresse“ sehe er keinen Raum. Die Klägerin stellte daraufhin am 23. November 2018 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf dessen Zeugenvernehmung nach § 25 Abs. 2 BDG (38 K 9852/18.BDG). Die Disziplinarkammer lud Herrn K. bei, stellte fest, dass dieser ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigert habe und beauftragte die (damalige) Berichterstatterin mit der Zeugenvernehmung. Kurz vor der vorgesehenen Zeugenvernehmung am 15. April 2019 informierte der Beklagte Herrn K. wahrheitswidrig über eine angebliche Aufhebung des Termins. Erst nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer erfuhr Herr K., dass der Termin nicht aufgehoben worden war und übersandte dem Gericht die erforderlichen Unterlagen.
Aufgrund von Recherchen im Internetauftritt der J. V. für das Kalenderjahr 2019 dehnte die Präsidentin der D. das Disziplinarverfahren mit Vermerk vom 11. April 2019 erneut aus (2. Ausdehnungsverfügung): Es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Beklagte trotz Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und trotz der gegen ihn eingeleiteten disziplinarischen Ermittlungen weiterhin einer entgeltlichen Nebentätigkeit als vortragender Referent bei der J. V. nachgehe, ohne der Anzeigepflicht gegenüber dem Dienstherrn nachgekommen zu sein. Hierzu lägen Auszüge aus der Jahresplanung der J. V. für die Seminare im 2. Halbjahr 2018 und im 1. Halbjahr 2019 vor, in denen der Beklagte namentlich als zuständiger Seminarleiter oder als Referent ausgewiesen sei.
Der Geheimschutzbeauftragte der D. hob am 28. Juli 2019 die VS-Ermächtigung des Beklagten auf. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 ab (13 L 1917/19). Das OVG NRW wies die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 10. September 2020 zurück (1 B 1716/19).
Der Beklagte zeigte mit Schreiben vom 15. Januar 2020 „rein vorsorglich erneut“ eine Vortragstätigkeit als Referent zu den Themenbereichen „Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht“ bei der J. V. an, die er bereits langjährig ausübe. Der Zeitaufwand werde mit ein bis zwei Stunden pro Woche bemessen; es seien monatliche Einkünfte in Höhe von 1.000,00 € zu erwarten. Er gab - wahrheitswidrig - an, die beabsichtigte Nebentätigkeit sei in Absprache mit den Fachvorgesetzten erfolgt. Die D. versagte nach Anhörung mit Bescheid vom 30. April 2020 die Ausübung der Nebentätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG, weil diese ohne die erforderliche Genehmigung bei der J. V. ausgeübt worden sei. Ein Antrag auf Nebentätigkeit ergebe sich aus der Personalakte nicht, so dass die erstmalige Anzeige als Erstantrag gewertet werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die D. mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 zurück. Die beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (15 K 6198/20) nahm der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung zurück.
Der Ermittlungsbericht vom 15. Juni 2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29. Juni 2020 zur Kenntnis übersandt. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 Stellung (vgl. S. 11, vorletzter Absatz, bis S. 16, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks des angefochtenen Urteils - UA).
Nach Anhörung wurde der Beklagte mit Verfügung der Präsidentin der D. vom 4. März 2021 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde die Einbehaltung von 30 % seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
Der Personalrat der D. nahm am 28. Juni 2021 Stellung. Er sei der Ansicht, dass nicht alle dargestellten Vorhaltungen auf einer zweifelsfreien Beweislage gründeten, die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beklagten nicht ausreichend wahrgenommen worden sei und den Einwendungen und Anträgen des Beklagten aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht nachgegangen worden sei, z. B. durch Vernehmung von Zeugen und Verweigerung der Einsicht in seinen dienstlichen Laptop, seine Telefonabrechnungen und seine Personalakte und so seine Möglichkeiten, sich zu verteidigen, eingeschränkt worden seien. Aus diesem Grund reichten die Ermittlungen nicht für eine Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst aus. Der Gesamtpersonalrat bei der D. nahm am 19. Juli 2021 wie folgt Stellung: Er sei nach eingehendem Studium des Entwurfs der Disziplinarklage sowie weiterer Unterlagen, in die von Seiten des Beklagten Einsicht gewährt worden sei, zur Ansicht gelangt, dass der Sachverhalt nicht zweifelsfrei abschließend ermittelt worden und somit eine Benachteiligung des Beklagten gegeben sei. Aus diesem Grund reichten die Ermittlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht des Gesamtpersonalrats nicht für eine Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst aus.
Nachdem die Präsidentin der D. hierzu Stellung genommen hatte, hat sie am 28. Juli 2021 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei erwiesen, dass der Beklagte
im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016
- an insgesamt 53 Tagen, am 5., 6., 7., 8, 18., 19., 20., 21., 22., 28. Januar 2016, am 1., 2., 3., 4., 5., 9., 11., 12., 24., 25., 26. Februar 2016, am 1., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 22., 23., 24., 29., 30., 31. März 2016, am 1., 5., 14., 21., 22. April 2016, am 3., 4., 9., 18., 23., 24., 25., 27., 30. Mai 2016 keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vorgenommen bzw. ausgelöst habe und deshalb eine Dienstverrichtung an diesen Tagen nicht feststellbar sei,
- an insgesamt 36 Tagen, am 28., 30. Dezember 2015, am 4., 11., 12., 13., 14., 15., 26., 27., 29. Januar 2016, am 10., 15., 16., 17., 18., 19., 22., 23., 29. Februar 2016, am 2., 21. März 2016, am 4, 6., 8., 15., 19., 20., 25., 27., 28. April 2016, am 2., 11., 13., 17., 20. Mai 2016, Fehlermeldungen auf seinem Gleitzeitkonto verursacht habe, die auf Kernzeitverletzungen durch fehlende Kommen- oder Gehen-Buchungen bzw. ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit zurückzuführen seien und es dadurch zu Gleitzeitschulden in Höhe von 450 Stunden und 46 Minuten (Stand: 31.05.2016) habe kommen lassen, die er für 89 Tage, am 28., 30. Dezember 2015, am 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 21., 22., 26., 27., 28., 29. Januar 2016, am 1., 2., 3., 4., 5., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., 22., 23., 24., 25., 26., 29. Februar 2016, am 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 21., 22., 23., 24., 29., 30., 31. März 2016, am 1., 4., 5., 6., 8., 14., 15., 19., 20., 21., 22., 25., 27., 28. April 2016, am 2., 3., 4., 9., 11., 13., 17., 18., 20., 23., 24., 25., 27., 30. Mai 2016, durch die Vorlage von händischen und selbst abgezeichneten Korrekturbelegen um 534 Stunden und 8 Minuten zu seinen Gunsten berichtigt und dadurch unberechtigt ein Gleitzeitguthaben in Höhe von 84 Stunden und 38 Minuten (Stand: 31.05.2016) erlangt habe,
im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017
- an insgesamt 75 Tagen, am 1., 2., 7., 8., 9., 10., 13., 14., 15., 16., 17., 20., 21., 22., 24. Juni 2016, am 6., 7., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27., 28., 29. Juli 2016, am 2., 4., 8., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 22., 26., 29. August 2016, am 1., 5., 6., 7., 21., 27., 28., 29. September 2016, am 6., 12., 13., 14., 18., 19., 20., 21., 27., 28. Oktober 2016, am 2., 3., 4., 14., 15., 16., 23., 25., 30. November 2016, am 1., 2., 6. Dezember 2016, keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vorgenommen bzw. ausgelöst habe und deshalb eine Dienstverrichtung an diesen Tagen nicht feststellbar sei,
- an insgesamt 46 Tagen, am 6., 27., 28., 29. Juni 2016, am 1., 5. Juli 2016, am 1., 3., 5., 12., 19., 23., 24., 25., 30., 31. August 2016, am 2., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 16., 20., 22., 23. September 2016, am 5., 7., 10., 11., 24., 25. Oktober 2016, am 7., 8., 10., 11., 17., 18., 21., 22., 28., 29. November 2016, am 5. Dezember 2016, am 16., 26. Januar 2017 Fehlermeldungen auf seinem Gleitzeitkonto verursacht habe, die auf Kernzeitverletzungen durch fehlende Kommen- oder Gehen-Buchungen bzw. ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit zurückzuführen seien und es dadurch zu Gleitzeitschulden in Höhe von 687 Stunden und 5 Minuten (Stand: 15.02.2017) habe kommen lassen.
Weiterhin sei erwiesen, dass der Beklagte die dienstliche Weisung seiner Vorgesetzten, ORR X. und LRD N., zur Erstellung einer Konzeption für Kommunikation, das Thema „Wasserpfeifentabak“ betreffend, ignoriert und deren Anweisung nicht befolgt habe.
Darüber hinaus habe dem Beklagten nachgewiesen werden können, dass er bei der Firma J. V. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 an 102 Tagen eine selbständige Tätigkeit als Referent zu den Themenbereichen „Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht“ in einem zeitlichen Umfang von 492,45 Stunden ausgeübt und dafür eine Vergütung von insgesamt 58.380,00 € erhalten habe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit seines Dienstherrn eingeholt zu haben. Die vorbeschriebene ungenehmigte Nebentätigkeit habe der Beklagte
- an insgesamt 38 Tagen, am 11. Februar 2016, am 11. April 2016, am 26. September 2016, am 8., 9. Dezember 2016, am 1., 2., 9. März 2017, am 3., 6., 7., 21., 22. April 2017, am 11., 17. Mai 2017, am 20., 23., 24., 28. Juni 2017, 28. Juli 2017, am 7., 8., 11., 12., 25. August 2017, am 9., 10. Oktober 2017, am 20., 21. November 2017, am 25., 26. Januar 2018, am 12., 13., 16., 19., 20., 21. März 2018, am 5. Januar 2019, in einem zeitlichen Umfang von 199,75 Stunden ausgeübt und dafür eine Vergütung in Höhe von 30.018,75 € erhalten habe, obwohl er sich für diese Tage bei seiner Dienststelle dienstunfähig erkrankt gemeldet habe,
- an insgesamt 4 Tagen, am 11. Februar 2016, am 21. April 2016, am 10. November 2017, am 1. Dezember 2017, ausgeübt habe, obwohl er an diesen Tagen ausweislich seiner eigenen Buchungen an den Gleitzeiterfassungsgeräten bzw. durch die Vorlage von selbst gezeichneten Korrekturbelegen ganztägig an der Dienststelle Dienst verrichtet haben wolle,
- an insgesamt 7 Tagen, am 13. Januar 2017, am 1. Februar 2017, am 9., 23. November 2017, am 14. Dezember 2017, am 7. März 2018, am 25. Mai 2018, ausgeübt habe, obwohl er an diesen Tagen ausweislich seiner eigenen Buchungen ganztägig auf Dienstreisen gewesen sein wolle.
Ausweislich der Teilakte Erkrankungen sowie den Eintragungen der Krank- und Gesundmeldungen im Personalverwaltungssystem PVS habe der Beklagte seine Nebentätigkeit an insgesamt 38 Tagen trotz gemeldeter Dienstunfähigkeit an 30 Tagen mit und an acht Tagen ohne Attest ausgeübt. Während der Zeiten seiner gemeldeten Dienstunfähigkeit sei der Beklagte an insgesamt 199,75 Stunden als vortragender Referent für die J. V. tätig gewesen und habe hierfür ein Honorar in Höhe von 30.018,75 € erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es lägen Mängel der Klageschrift vor. Insbesondere sei sein Aufgabenbereich als Sachbearbeiter in der „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ nicht umfassend dargestellt. Er habe diese Tätigkeit nicht erst ab Oktober 2006 in der Funktion des Bereichsleiters, sondern bereits seit April 1999 als Vertreter des damaligen Pressesprechers und Leiters der Pressestelle des Zollkriminalamtes ausgeübt. Zudem sei er seit April 1999 durch den Präsidenten des L. neben diesem als weiterer Sprecher des L. benannt und beauftragt worden. Seine konkrete Tätigkeit habe besondere Arbeitszeiten außerhalb der Bürozeiten verlangt. Die Wahrnehmung der außerhalb der üblichen Arbeitszeiten wahrzunehmenden Termine sei auf Weisung und mit Wissen bzw. mit ausdrücklicher Duldung der ehemaligen Präsidenten des Zollkriminalamtes erfolgt. Er habe eine jederzeitige telefonische und internetorientierte Erreichbarkeit sicherstellen müssen. Ihm seien ein dienstliches Mobiltelefon mit Freischaltung für In- und Auslandsgespräche mit Gebühren- und Datenflatrate, ein Smartphone sowie ein dienstliches Laptop zur Verfügung gestellt worden. Dieses freiwillige und über die üblichen Arbeitszeiten hinausgehende Engagement habe auch zur Beendigung seiner Ehe geführt. Er habe im Übrigen keine Verfügung einer Umsetzung ab dem 1. Januar 2016 in die neu eingerichtete D. erhalten. Nach seinem Verständnis habe er nach wie vor als Sprecher des Zollkriminalamtes fungiert.
Es lägen auch Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor: Ihm sei seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Personalvertretung sei fehlerhaft beteiligt worden. Der Personalrat habe das schwierige Verhältnis zwischen ORR X. und ihm angesprochen. Dabei habe er insbesondere darauf verwiesen, dass der Beklagte mindestens bis zur Umorganisation der Zollverwaltung 2016 und auch danach noch jahrelang beanstandungsfrei hinsichtlich seiner Arbeitszeit sowie bezüglich seiner Nebentätigkeit beim L. tätig gewesen sei. Zudem seien die ehemaligen Präsidenten des L. nicht als Zeugen vernommen worden. Der Beklagte sei während seiner Tätigkeit als Pressesprecher des L. sozusagen ein „persönlicher Referent“ des jeweiligen Präsidenten gewesen. Mit den jeweiligen Präsidenten des L. sei die „besondere Arbeitszeit“ des Beklagten genauso abgesprochen gewesen wie dessen Nebentätigkeit. Die im L. über Jahrzehnte gepflegte sehr eigenständige Verfahrensweise sei ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Ermittlungen seien insgesamt unvollständig: Seine Beweisanträge zur Vernehmung der jeweiligen ehemaligen Präsidenten des L. seien in unzulässiger Weise abgelehnt worden. Es habe sich eine Zeugenvernehmung der jeweiligen ehemaligen Präsidenten aufgedrängt, da er quasi die Funktion eines persönlichen Referenten der jeweiligen ehemaligen Präsidenten wahrgenommen habe. Zu den ihm vorgeworfenen Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Regelungen merke er an: Zwar enthalte die im L. gültige Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit keine Ausnahmen für die beim L. tätigen Pressesprecher. Gleichwohl sei er seitens der jeweiligen Präsidenten „in gewissem Umfang ausgenommen von der Arbeitszeiterfassung“ gewesen. Dies gelte jedenfalls für die jeweils genehmigten Dienstreisen, Dienstgänge, krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Urlaubszeiten. Er habe die vorhandenen Zeiterfassungsgeräte grundsätzlich sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen der Dienstgebäude zum Dienstbeginn und zum Dienstende bedient. Bis zur Umstellung vom Arbeitszeiterfassungssystem „Flaminga“ auf das PVS zum 1. Juni 2016 habe er auch regelmäßig papiergestützte Korrekturbelege über die zuständigen Bearbeiter im L. an das Bundesverwaltungsamt übersandt. Diese Belege seien vom Präsidenten des L. oder in Ausnahmefällen vom Vizepräsidenten in Vertretung des Präsidenten abgezeichnet worden. Bei einzelnen Nachfragen sei stets eine Klärung mit dem Beschäftigten der L.-Gleitzeitstelle erfolgt. Der Leiter des Arbeitsbereiches „PA“ bei der D. sei zu keinem Zeitpunkt sein direkter Vorgesetzter und damit auch gegenüber dem Präsidenten des L. nicht weisungsbefugt gewesen. ORR X. sei nur ein „weiterer Pressesprecher-Kollege der Bundesoberbehörde D.“ gewesen, mit dem er einige fachliche Vorgänge der täglichen Pressearbeit sowohl konstruktiv als auch gegensätzlich erörtert habe, unter anderem das „Kommunikationskonzept Wasserpfeifentabak“. Die Diskussion um Sinn und Unsinn eines solchen Konzeptes sei aus seiner Sicht eine Fachdiskussion zwischen Pressesprechern mit unterschiedlichen Auffassungen gewesen. Das Gespräch mit ORR X. vom 1. Dezember 2016 sei kein Personalgespräch gewesen. ORR X. habe ihn darauf angesprochen, dass ihn RD C. über ein erhebliches Gleitzeitminus auf seinem Konto unterrichtet habe. Er habe von ihm wissen wollen, was es damit auf sich habe. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass ihm der Stand seines Gleitzeitkontos bewusst sei und dass er sich um die Abgabe entsprechender Korrekturbelege kümmern werde. Im fraglichen Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 15. Februar 2017 seien mindestens 30 Tage genehmigter und in den Anwesenheitslisten vermerkter Erholungsurlaub nicht gebucht worden. Die Aufstellungen zu den angeblichen Fehlbuchungen würden vorab grundsätzlich bestritten.
Eine ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeit liege nicht vor. Seine Vortragstätigkeit sei dem Dienstherrn bekannt gewesen, da er sie bereits seit dem Jahre 1991 in unterschiedlicher Intensität ausübe und auf Empfehlung durch höhere Vorgesetzte der Bundeszollverwaltung aufgenommen habe. Seine Tätigkeit sei auch mehrfach positiver Bestandteil für seine dienstlichen Beurteilungen gewesen. Bei seinem dienstlichen Wechsel vom Hauptzollamt V.-West zum L. sei seine Referententätigkeit für die J. V. sogar ausschlaggebend für seine fachliche Eignung innerhalb der damaligen Pressestelle des Zollkriminalamtes gewesen. Sie sei allen Präsidenten des L. und der Personalabteilung des L. bekannt gewesen. Außerdem hätten mit dem jeweiligen Präsidenten auch Termine abgesprochen werden müssen, da der Dienst als Pressesprecher bzw. persönlicher Referent des jeweiligen Präsidenten des L. natürlich Vorrang gehabt habe. Der (frühere) Pressesprecher des L. ZOAR a.D. F. habe ihn wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm diese Tätigkeit erlaubt sei und als solche auch seitens des Zolls ausdrücklich unterstützt werde. Er habe seine Nebentätigkeit bereits im Jahr 1991 angezeigt. Die Personalakte sei insoweit nicht vollständig. Seine Nebentätigkeit sei zudem unzureichend ermittelt worden. Die beworbenen bzw. ausgeschriebenen Veranstaltungen hätten nur zu einem kleinen Teil stattgefunden. Häufig würden ausgeschriebene Veranstaltungen wegen geringer Resonanz nicht durchgeführt. Zudem sei er nicht immer Referent gewesen. Die J. V. benenne regelmäßig mehrere in Betracht kommende Referenten. Eine bloße Benennung im Werbeprospekt sei kein Indiz dafür, dass er tatsächlich als Vortragender tätig gewesen sei. Er habe Vortragstätigkeiten grundsätzlich zu Urlaubszeiten oder mit Zeitausgleich für Mehrarbeit durchgeführt. Eine Kollision mit Arbeitszeiten während Dienstreisen oder an Tagen gemeldeter Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Eine - mit entsprechendem ärztlichem Attest befürwortete - Ausnahme bilde die Vortragstätigkeit innerhalb und trotz seiner mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit im Zeitraum März bis Oktober 2017. Er habe keine Seminare während Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und während genehmigter Dienstreisen durchgeführt. Sofern er Vorträge im Rahmen einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit und anschließenden Wiedereingliederung durchgeführt habe, sei dies in enger Abstimmung und mit ausdrücklicher Empfehlung seines behandelnden Hausarztes erfolgt. Die Ausübung der Nebentätigkeit habe der Förderung seines Heilungs- und Wiedergenesungsprozesses aus ärztlicher Sicht nicht entgegengestanden. Aufgrund der damaligen medizinischen Prognose seien die Vorträge vielmehr aus medizinischer Sicht der Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zuträglich gewesen.
Der Leiter der Stabsstelle Presse in der D. sei für ihn kein Vorgesetzter gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, weiter als Sprecher des L. tätig zu werden und in diesem Zusammenhang allein dem Präsidenten oder seinem Vertreter verantwortlich und weisungsgebunden zu sein. Die alltägliche Arbeitsleistung und Auftragserteilung auch nach dem 1. Januar 2016 sowie Kontaktaufnahmen seitens BMF und Stabsstelle Presse in der D. hätten hieran keine Zweifel gelassen.
Die Klägerin hat hierauf erwidert.
Durch Urteil vom 12. August 2024, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Der Disziplinarklage hafte - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - ein wesentlicher Mangel in Bezug auf die Vorwürfe in den Zeiträumen 2015 bis 2016 und 2016 bis 2017 an. Dieser sei auch für den Ausgang des Verfahrens erheblich. Zudem habe der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht ohne Berücksichtigung der Einwendungen seines damaligen Rechtsanwalts G. gefertigt. Auf die Bitte nach einem Gesprächstermin habe der Ermittlungsführer ebenfalls nicht reagiert.
Zum Tatbestand des Urteils merke er an: Die besondere Stellung des L. habe auch im Bereich der spezialisierten Pressearbeit zu besonders schwierigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Auslegungsprozessen geführt. Das L. bestehe auch heute noch als eigenständige Organisationseinheit innerhalb der D. mit einer spezialisierten Pressearbeit im L., die an den Leitungsstab der D. organisatorisch angebunden sei (vgl. das Fachkonzept des Bundesministeriums der Finanzen). Er selbst sei vom Präsidenten des L. V. a.D. U. auch nach der Umorganisation weiterhin als Pressesprecher eingesetzt worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 habe er im Rahmen der Wiedereingliederung um den Einsatz in dem ihm bekannten Fachgebiet „Internationale Informationssysteme/Balkaninfo“ gebeten, dem auch zugestimmt worden sei. Die Umsetzung zur „FIU“ sei zunächst nur mit 20 % erfolgt und schrittweise auf 100 % aufgestockt worden. In dieser Zeit seien besonders schwierige und persönlich belastende Abstimmungsprozesse mit Herrn X. erforderlich gewesen. Die Nichtbefolgung der Weisung „Wasserpfeifentabak“ könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, die Meinungsverschiedenheiten seien aber längst vorher aufgetreten gewesen. Herrn X. habe seine selbständige Tätigkeit als weiterhin fungierender Pressesprecher des L. nicht gefallen. Es habe Meinungsverschiedenheiten zu der Interpretation der Aufgaben als Pressesprecher gegeben, zwischen ihnen seien Welten aufeinander getroffen. Er habe von Herrn X. häufig Kritik und Vorhaltungen erfahren, was ihm gesundheitlich stark zugesetzt habe. Im Anschluss an seine mehrmonatige Erkrankung sei er auf eigenen Wunsch von den Kommunikationsaufgaben im Leitungsstab entbunden worden.
Er sei dem Dienst nicht unerlaubt ferngeblieben. In der Zeit vom 5. bis 8. Januar 2016 habe er Erholungsurlaub gehabt. Mobiles Arbeiten sei ihm an einzelnen Tagen gestattet gewesen. Am 28. Januar 2016 sowie am 5. und am 12. Februar 2016 sowie am 12. April 2016 und auch am 18. Mai 2016 habe er von zu Hause aus gearbeitet. Während des Zeitraums der Osterferien (22. März bis 1. April 2016) habe er zahlreiche Dienstreisen etwa zum Bundesministerium der Finanzen oder zur D. nach H. etc. durchgeführt, wie sich aus der eingereichten Auflistung ergebe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017 habe er eine Auflistung von Dienstreisen, Besprechungen, Erholungsurlauben und mobiler Arbeit erstellt. Damit habe er hinsichtlich der Vorwürfe 816,50 Stunden aufgeklärt. Zu beachten sei, dass er als Pressesprecher des L. keine fest umrissenen Arbeitszeiten gehabt habe. Ursache für die spät erfolgte Plausibilisierung seines Vortrags sei, dass seinem Antrag auf umfassende Akteneinsicht nicht nachgekommen worden sei. Durch die Sperrung seiner Zugänge sei ihm eine Einsichtnahme nicht möglich gewesen, was nicht zu seinen Lasten fallen dürfte. Einsichtnahmen in die vollständige Personalakte sowie in die Krankenakte und die Urlaubsakte seien ihm erst vom Verwaltungsgericht gewährt worden. Dies habe das Verwaltungsgericht ebenso wenig berücksichtigt wie den Geschichtspunkt, dass die Disziplinarklage nicht alle Teilakten wie die Urlaubsakte beinhalte. Die Darstellung habe zu keinem Zeitpunkt den tatsächlichen Abläufen im L. entsprochen, dass Verstöße gegen die Gleitzeitregelungen nach Maßgabe der Dienstvereinbarung unmittelbar den Vorgesetzten mitgeteilt worden seien. Ihn habe kein Vorgesetzter auf bestehende Gleitzeitschulden oder auf ein zu bereinigendes Gleitzeitkonto hingewiesen. Aus den vielfachen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen der Dienstvereinbarung liege ein Beweisverwertungsverbot vor.
Bereits seit den 1980er Jahren seien Referenten für Vortragstätigkeiten der J. V. freigestellt worden. In Bezug auf die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit habe sich in der Vergangenheit die flexible Handhabung der sog. 1/5-Regelung bewährt. Hierdurch hätten die Mitarbeiter als Referenten tätig sein können, solange die zeitliche Beanspruchung in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten habe und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt worden sei. Die Referententätigkeit für die J. V. habe keine Ausnahme dargestellt. Der damalige Präsident des L. habe auf eine gewissenhafte Ausübung der Nebentätigkeit vertraut. Über viele Jahre habe er, der Beklagte, aufgrund der zeitlichen Belastung keine Vortragstätigkeiten ausgeübt. Erst ab dem 1. Januar 2016 habe er sich auch nach Rücksprache mit dem damaligen Präsidenten wieder hierzu bereit erklärt. Bei der Referententätigkeit handele es ich um eine nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG, die anzuzeigen sei. Eine entsprechende Anzeige sei gegenüber Präsident U. erfolgt. Es könne auch nicht von der Ausübung eines Zweitberufs gesprochen wären, weil es sich bei 16.680,00 € jährlich um monatlich lediglich 1.390,00 € Vergütung gehandelt habe.
Hinsichtlich des Vorwurfs um den Bericht für „Wasserpfeifentabak“ bleibe das sehr angespannte Verhältnis zwischen Herrn X. und ihm unberücksichtigt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dem Erfordernis einer „spezialisierten Pressearbeit“ im L. sei nach der Neuorganisation der Zollverwaltung dadurch Rechnung getragen worden, dass in der Pressestelle im Leitungsstab der D. Sachbearbeiter-dienstposten für Presseangelegenheiten des Zollfahndungsdienstes eingerichtet worden seien. Einen solchen Dienstposten habe der Beklagte innegehabt. Die Pressearbeit sei nicht in der Direktion VIII (ehemals L.) angesiedelt gewesen, sondern im Leitungsstab der Generaldirektion. Damit habe der Beklagte dem Leiter der Pressestelle und dem Leiter des Stabes der D. LRD N. unterstanden. Nicht nachvollzogen werden könne daher, dass Präsident U. ihn weiterhin als Pressesprecher eingesetzt haben solle. Dagegen spreche insbesondere die in der Personalakte befindliche Verfügung des Präsidenten vom 12. Dezember 2015 hinsichtlich der Überleitung in die D. zum 1. Januar 2016 und die Übertragung des Dienstpostens PA.06. Sofern der Beklagte eine vermeintliche „Sonderrolle“ zu begründen versuche, ändere dies nichts daran, dass auch für ihn die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit gegolten hätten. Die Vorhaltungen des Beklagten zur etwaig fehlenden Berücksichtigung von Ausführungen seines damaligen Rechtsanwalts durch den Ermittlungsführer seien nachweislich falsch.
Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die Arbeitszeitbuchungen habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich eingeräumt. Zu den Diensttätigkeiten an bestimmten Tagen habe er in der Vergangenheit mehrfach widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben gemacht, so dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten verblieben. Die Angaben seien zudem weder substantiiert noch belegt. Es ergäben sich ferner Widersprüche u. a. zu den von ihm selbst gezeichneten „Korrekturbelegen“ aus dem Jahr 2016. Der Beklagte lasse im Übrigen unberücksichtigt, dass er auch ohne einen gesonderten Hinweis eines Vorgesetzten zur Einhaltung der Dienstvereinbarung verpflichtet gewesen sei. Überdies sei er nach den Bestimmungen der Gleitzeitvereinbarung verpflichtet gewesen, zeitnah Korrekturbuchungen zu veranlassen und von seinem Vorgesetzten genehmigte Korrekturbelege einzureichen. Dieser Verpflichtung sei er für Fehlbuchungen in einem Zeitraum von über 14 Monaten trotz mehrfacher Aufforderung unbestritten nicht nachgekommen. Damit habe er dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen, seine Angaben zu Dienstreisen, Dienstbesprechungen etc. zeitnah zu überprüfen und Unstimmigkeiten aufzuklären. Sofern er nun erstmals konkrete Tage benenne, an denen er Erholungsurlaub genommen haben wolle, bleibe die Frage dessen Genehmigung offen. Es gebe keinen Verwaltungsvorgang über Erholungsurlaub im betreffenden Zeitraum. Üblicherweise werde jedoch bei automatisierter Arbeitszeiterfassung genehmigter Urlaub systemseitig in die Arbeitszeitverbuchung übertragen. Soweit - wie hier - keine Einwendungen durch den Beschäftigten erhoben worden seien, hätten die Zeiterfassungsdaten nach der Gleitzeitvereinbarung als genehmigt gegolten. Im Übrigen lasse sich dem Verwaltungsvorgang „Erkrankungen“ entnehmen, dass der Beklagte entgegen seinen Angaben im Jahr 2016 keinen genehmigten Urlaub in Anspruch genommen habe. Das Vorbringen des Beklagten zur Plausibilisierung seines Vortrags überzeuge nicht. Er habe durch seinen Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren Akteneinsicht genommen. Zudem habe er im Rahmen der gerichtlichen Verfahren Gelegenheit der Akteneinsicht gehabt, wovon er nur teilweise Gebrauch gemacht habe.
Bei den Fortbildungsveranstaltungen der J. V. habe es sich um die systematische Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gehandelt. Demgemäß habe der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht vorgelegen. Das Vorbringen, der Präsident des L. habe von der Vortragstätigkeit gewusst, lasse außer Betracht, dass kein Vorgesetzter eine Nebentätigkeit entgegen der geltenden Rechtsvorschriften gutgeheißen hätte. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliege der Prüfung des Dienstherrn und stelle keine „Gewissensfrage“ des Beamten dar. Der Beklagte habe eine solche Prüfung nicht beantragt, eine Genehmigung wäre auch zu versagen gewesen. Beim eigenen Zusatzeinkommen lasse der Beklagte außer Betracht, dass dieses gerade im Jahr 2017 deutlich höher als monatlich 1.390,00 € ausgefallen sei. Vielmehr deuteten auch die weiteren Gesichtspunkte für den Aufbau eines zweiten beruflichen Standbeins durch den Beklagten. Zudem habe er die Referententätigkeit auch dann noch fortgesetzt, als das Disziplinarverfahren auf die Frage der ungenehmigten Ausübung einer Nebentätigkeit ausgedehnt worden sei. Aufgrund der zu Erwerbszwecken und mit hohem Zeitaufwand ausgeübten Referententätigkeit des Beklagten sei trotz der Stellungnahme des Dr. med. E. vom 15. September 2024 davon auszugehen, dass die Nebentätigkeit geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung des Beklagten zu beeinträchtigen. Die Ausführungen des Beklagten ließen weiterhin jegliche Fehlereinsicht vermissen, der Beklagte stelle seine persönlichen Motive über die seines Dienstherrn.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Satz 1 BDG beschränkt, indem er die Vorwürfe der Verursachung von Fehlermeldungen durch den Beklagten auf seinem Gleitzeitkonto im Hinblick auf Kernzeitverletzungen durch fehlende Kommen- oder Gehen-Buchungen bzw. ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 an 36 näher bezeichneten Tagen (vgl. S. 13 der Disziplinarklage) und im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017 an 46 näher bezeichneten Tagen (vgl. S. 14 der Disziplinarklage) ausgeschieden hat (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Disziplinarklage ist - in dem gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Satz 1 BDG durch Beschluss des Senats vom 4. Februar 2026 beschränkten Umfang - zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Formelle Bedenken gegen die Disziplinarklage bestehen nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte seine Vorwürfe gegen den Ermittlungsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausdrücklich aufrecht erhalten hat, verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 (S. 5 ff.), denen er sich nach eigener Prüfung anschließt.
B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.
I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Bewertung folgende Feststellungen zugrunde, die der Beklage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen umfassend eingeräumt hat.
1. Arbeitszeit
Der Beklagte hat an insgesamt 53 Tagen, am 5., 6., 7., 8, 18., 19., 20., 21., 22., 28. Januar 2016, am 1., 2., 3., 4., 5., 9., 11., 12., 24., 25., 26. Februar 2016, am 1., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 22., 23., 24., 29., 30., 31. März 2016, am 1., 5., 14., 21., 22. April 2016, am 3., 4., 9., 18., 23., 24., 25., 27., 30. Mai 2016 keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vorgenommen bzw. ausgelöst, so dass an diesen Tagen eine Dienstverrichtung nicht feststellbar ist.
Zudem hat der Beklagte an insgesamt 75 Tagen, am 1., 2., 7., 8., 9., 10., 13., 14., 15., 16., 17., 20., 21., 22., 24. Juni 2016, am 6., 7., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27., 28., 29. Juli 2016, am 2., 4., 8., 9., 10., 11., 15., 16., 17., 18., 22., 26., 29. August 2016, am 1., 5., 6., 7., 21., 27., 28., 29. September 2016, am 6., 12., 13., 14., 18., 19., 20., 21., 27., 28. Oktober 2016, am 2., 3., 4., 14., 15., 16., 23., 25., 30. November 2016, am 1., 2., 6. Dezember 2016, keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vorgenommen bzw. ausgelöst, so dass an diesen Tagen eine Dienstverrichtung nicht feststellbar ist.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt:
„Der Beklagte nahm in diesem Zeitraum an insgesamt (…) 53 Tagen keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vor und legte für diese 53 Tage am 31. Mai 2016 händische und selbst abgezeichnete Korrekturbelege vor. Diese tatsächlichen Feststellungen sind belegt durch die Monatsjournale für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 (…). Der Beklagte nahm [an] den aufgeführten insgesamt 53 Tagen keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vor, was an den entsprechenden Tagen (etwa am 5. Januar 2016) mit ‚??.??-??.??‘ gekennzeichnet ist, so dass eine Dienstverrichtung an diesen Tagen nicht feststellbar ist. Er legte für diese 53 Tage am 31. Mai 2016 händische und selbst abgezeichnete Korrekturbelege vor. Beigefügt war ein Post-it mit der handschriftlichen Anmerkung: ‚Hallo Herr A., habe jetzt Journale jeweils abgezeichnet - Buchungen meiner Arbeitszeit so mit Hrn. U. abgestimmt! Vielen Dank + B. [Unterschrift des Beklagten - 31/5]‘. Der Beklagte hat diese ausgedruckten Journale jeweils handschriftlich abgezeichnet und damit ihre Richtigkeit entsprechend dem beifügten handschriftlichen Vermerk bestätigt. Die von ihm selbst vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn eine Korrekturbuchung durfte von der Gleitzeitstelle des (seinerzeit zuständigen) Bundesverwaltungsamtes nur dann vorgenommen werden, wenn der Vorgesetzte diese genehmigt hatte.
Vgl. Nr. 18 der Anlage zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. (DV GLAZ).
Letzteres war hier - entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht der Fall. Insbesondere hat weder ORR X. als Vorgesetzter noch der vom Beklagten immer wieder benannte (damalige) Präsident des ZKA U. die Korrekturbuchungen abgezeichnet und genehmigt. Einen sonstigen Nachweis, dass Präsident U. die Korrekturbuchungen genehmigt hätte, hat der Beklagte ebenfalls nicht erbracht. (…)
Der Beklagte nahm in diesem Zeitraum an insgesamt (…) 75 Tagen keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vor. Diese tatsächlichen Feststellungen sind belegt durch die Monatsjournale für die Monate Juni 2016 bis Februar 2017 (…). Der Beklagte hat diese Feststellungen lediglich pauschal bestritten, insbesondere hat er keine Korrekturbuchungen vorgenommen. Hierzu war er indes verpflichtet.
Vgl. Nr. 18 der Anlage zur Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. (DV GLAZ).
Ohne Erfolg bleibt der Vortrag des Beklagten, die Unterrichtung der Leiterin der ZKA-Personalstelle durch ORR X. mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 sei ebenso rechtswidrig wie die Offenlegung eines angeblich erheblichen Gleitzeit-Minus auf seinem Arbeitszeitkonto gegenüber ORR X. durch RD C.. Gleiches gelte für den weiteren Zugriff auf sein Gleitzeitkonto und seine Arbeitszeitbuchungen sowie für die Information der Personalstelle durch RD C. am 21. Februar 2017. Die (seinerzeit geltende) Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. regelt in Nr. 40 ausdrücklich, dass Verstöße gegen Gleitzeitregelungen nach Maßgabe der Ziffer 32 der Anlage zur DV GLAZ (keine Korrekturbuchung innerhalb von 4 Wochen) den nach der jeweils im ZKA geltenden Zeichnungsbefugnis zuständigen unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind dem unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeit- und Mehrarbeitssalden ihrer Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich […] negative Gleitzeitsalden von mehr als 10 Stunden ergeben. Diese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 8 Arbeitszeitverordnung (…). Diese rechtlichen Vorgaben sind eingehalten, da die für die Zeitwirtschaft zuständige Sachbearbeiterin B. (DII.A.171) den Beklagten ab Ende Juli 2016 mehrfach auf Verstöße gegen die Gleitzeitregelungen durch fehlende Buchungen, Kernzeitverletzungen und fehlende Korrekturanträge hingewiesen hat. Da der Beklagte hierauf nicht reagiert hat, durfte RD C. (DII.A.17) den unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten, ORR X., in Kenntnis setzen. Nicht zuletzt wurde der Personalrat vor Abgabe des Vorgangs an die Personalstelle einbezogen.“
Diese Feststellungen und Ausführungen macht sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung und Bewertung zu eigen und nimmt darauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Klarstellungen:
a) Für die Einordnung und Bewertung der Arbeitszeit waren - wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegungen der einzelnen Arbeitszeitregelungen für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat (vgl. S. 49 ff. UA) - die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. (DV GLAZ) in der Fassung vom 5. Januar 2012 und die dazugehörende Anlage (DV GLAZ-Anl) maßgeblich, die die Abwicklung/Einzelheiten der Arbeitszeiterfassung im L. regelt. Die zwischen dem damaligen Präsidenten und dem örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung wurde allen Beschäftigten bekannt gegeben sowie in das Intranet des L. eingestellt. Mit der DV GLAZ hatte der Dienstherr für alle Beschäftigten verbindlich festgelegt, wie die Dienstleistung in ihrer zeitlichen Komponente zu erbringen ist. Die DV GLAZ war nach Einrichtung der D. bis zum Inkrafttreten der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit (DV FlexA) zum 1. Juli 2017 gültig. Danach galt die gleitende Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung im in Rede stehenden Zeitraum für alle Beschäftigten, soweit in der DV GLAZ nichts anderes bestimmt war. Der Beklagte unterfiel nicht den ausdrücklich erwähnten Ausnahmen vom Geltungsbereich im Sinne von Ziffern 3 bis 6 DV GLAZ, so dass er gemäß Ziffern 1 und 2 DV GLAZ (Geltungsbereich) zur Zeiterfassung verpflichtet war. In der Dienstvereinbarung ist auch keine Ausnahme für Pressesprecher vorgesehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Der Beklagte übersieht mit dem wiederholten Vorbringen zu seiner Tätigkeit im Rahmen einer „spezialisierten Pressearbeit“ bzw. als „spezialisierter Pressesprecher“ des L., dass der Kläger ihm mit der streitgegenständlichen Disziplinarklage nicht zum Vorwurf gemacht hat, diese Tätigkeit wäre in erheblichem Maße u. a. mit Dienstreisen und einer besonderen Erreichbarkeit mit der Folge von mobilem Arbeiten etc. verbunden gewesen. Vielmehr besteht der Vorwurf eines Dienstvergehens insoweit im Nichtbefolgen der Pflicht, die geltenden, in der Dienstvereinbarung für das L. vorgesehenen und auch vom Beklagten in seiner Funktion als Pressesprecher des L. zu beachtenden Arbeitszeitregelungen einzuhalten.
Die Arbeitszeit wurde in der Liegenschaft in V. mit Hilfe eines in den Eingangsbereichen angebrachten elektronischen Zeiterfassungsterminals automatisiert erfasst (Ziffer 38 DV GLAZ; Ziffer 4 DV GLAZ-Anl). Die Abwicklung der Arbeitszeiterfassung im L. erfolgte bis zum 31. Mai 2016 durch Zuhilfenahme des Arbeitszeiterfassungssystems ‚Flaminga‘ des Bundesverwaltungsamtes (BVA) und ab dem 1. Juni 2016 durch das Personalverwaltungssystem (PVS) in der Komponente Zeitwirtschaft (PT). Gemäß Ziffer 14 DV GLAZ Anl war durch die Beschäftigten jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes durch Bedienen der Zeiterfassungsgeräte festzuhalten. Außerdem war jeder Beschäftigte verpflichtet, für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der eigenen Arbeitszeiterfassungsdaten zu sorgen (Ziffer 17, erster Absatz DV GLAZ-Anl). Soweit die täglichen Arbeitszeiten nicht über das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem nachgewiesen wurden, waren entweder die Arbeitszeiten oder die Fehl-/Entschuldigungsgründe über Korrekturbuchungen in das Arbeitszeiterfassungssystem einzustellen. Eine Korrekturbuchung wurde dabei von der Gleitzeitstelle nur vorgenommen, wenn der Vorgesetzte diese genehmigt hatte (Ziffer 18 DV GLAZ Anl). Die Beauftragung von Korrekturbuchungen erfolgte bis zur Umstellung der Zeitwirtschaft auf PVS zum 1. Juni 2016 regelmäßig durch die Nutzung von papiergestützten Korrekturbelegen (Ziffer 19 DV GLAZ Anl). Über das Intranet des L. wurde allen Beschäftigten ein passwortgeschützter lesender Zugriff auf ihre persönlichen Zeiterfassungsdaten mit taggenauen Angaben zum Gleitzeitkontostand ermöglicht (Ziffer 26 DV GLAZ-Anl). Gleitzeitschulden durften zu keinem Zeitpunkt 40 Stunden überschreiten und wurden in vollem Umfang in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen (Ziffer 32 DV GLAZ). Als Abrechnungszeitraum wurde die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt (Ziffer 31 DV GLAZ). Bis zum 31. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufgaben der Gleitzeitstelle für das L. wahr (Ziffer 2 DV GLAZ-Anl). Zeigte das Arbeitszeitkonto (Monatsjournal) Fehlermeldungen (z. B. Kernzeitverletzungen) an, hatte der Beschäftigte unverzüglich die notwendigen Korrekturbuchungen unter Angabe des Korrekturgrundes einzuleiten. Eine Korrekturbuchung wurde dabei vom BVA nur dann vorgenommen, wenn der/die zuständige Dienstvorgesetzte diese genehmigt hatte und sie dem BVA über die Gleitzeitstelle des L. vorgelegt wurde. Die Dienstvorgesetzten und die Sachbearbeitung Zeitwirtschaft im L. sichteten dabei die Korrekturmeldungen auf Schlüssigkeit und korrekte Anwendung der DV GLAZ. Darüber hinaus war ein von der Gleitzeitstelle bis zum 10. Werktag des Folgemonats erstelltes monatliches Fehlerprotokoll (Ziffer 30 DV GLAZ-Anl) von den Beschäftigten gleichfalls auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. mittels Korrekturbuchung zu berichtigen. Bei fehlender Buchung war eine Klärung bei dem Beschäftigten durch die Gleitzeitstelle erforderlich (Ziffern 31 und 32 DV GLAZ-Anl).
b) Hiervon ausgehend war der Beklagte gemäß Ziffer 17 DV GLAZ-Anl (Verantwortung, Richtigkeit der Daten) verpflichtet, für die Richtigkeit und die Vollständigkeit seiner Arbeitszeiterfassungsdaten zu sorgen und notwendige Korrekturbuchungen zeitnah (spätestens - außer in begründeten Einzelfällen - innerhalb von sechs Wochen) zu veranlassen. Gerade für den Beklagten galt wegen der von ihm hervorgehobenen Flexibilität seiner Tätigkeit in gesteigertem Maße, seine unregelmäßigen Dienstzeiten anzugeben und ggf. Korrekturbuchungen hierüber vorzunehmen. Dies unterlies er jedoch in den mit der Disziplinarklage vorgeworfenen (und noch in Rede stehenden) Zeiträumen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an den näher bezeichneten Tagen eine Dienstverrichtung des Beklagten nicht feststellbar ist. Im streitbefangenen Zeitraum liegen unstrittig keine von seinem Vorgesetzten unterzeichneten Korrekturbelege gemäß Ziffer 18 DV GLAZ-Anl vor. Das hat der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung erneut bestätigt.
Folge dieses Verstoßes gegen die Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit ist gemäß Ziffer 17, zweiter Absatz DV GLAZ-Anl, dass die Zeiterfassungsdaten grundsätzlich jeweils sechs Wochen nach deren Anfall als genehmigt gelten, soweit keine Einwendungen durch den Beschäftigten erhoben werden. Demzufolge gelten aufgrund fehlender und rechtzeitiger Einwendungen des Beklagten die fehlenden in den Monatsjournalen ausgewiesenen Buchungen im streitgegenständlichen Zeitraum als genehmigt, eine Dienstverrichtung des Beklagten ist an diesen Tagen nicht feststellbar. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.
Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des dem Beamten aufgrund der gleitenden Arbeitszeit entgegengebrachten erheblichen Vertrauens und der damit einhergehenden fehlenden Kontrollmöglichkeit seitens des Dienstherrn zu sehen; sie regelt letztlich die Beweislast. Die gleitende Arbeitszeit kommt den Bediensteten entgegen, indem sie ihnen eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit einräumt. Dies wird in der Präambel der DV GLAZ ausdrücklich als Ziel genannt: Erweiterung der Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeiterfassung. Die Einhaltung der Dienstzeiten, insbesondere bei dienstlichen Geschäften außerhalb der Diensträume, und die ordnungsgemäße Verbuchung im Gleitzeitsystem können nicht lückenlos kontrolliert werden. Für das Funktionieren der gleitenden Arbeitszeit kommt es daher entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten an. Diesen wird ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Ein Beamter, der dieses Vertrauen vorsätzlich verletzt, belastet deshalb das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis erheblich und im Vergleich zu einem „schlichten“ Fernbleiben vom Dienst aufgrund der Heimlichkeit des Fehlverhaltens regelmäßig schwerwiegender. Eine vorsätzliche (oder auch nur grob fahrlässige) Missachtung von Gleitzeitvorschriften stellt daher grundsätzlich eine ernstzunehmende Pflichtverletzung dar.
Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 13.11.2024 - 25 K 404/22.WI.D -, juris Rn. 134 m. w. N. u. a. auf OVG NRW, Urteil vom 01.12.2021 - 3d A 4611/19.O -, juris Rn. 120.
Die zeitliche Vorgabe von Korrekturen innerhalb von sechs Wochen dient dazu, etwaige Fehler und Unstimmigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung zeitnah aufzuklären und zu überprüfen, nämlich so lange die Dienstverrichtung bzw. Abwesenheit durch Dienstreisen oder Dienstbesprechungen noch anhand von Unterlagen und/oder dem Vorgesetzen nachzuvollziehen ist. Diese Möglichkeit hat der Beklagte seinem Dienstherrn im Streitfall genommen.
Der Beklagte kannte die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen und hat sie vor und teilweise auch während des vorgeworfenen Zeitraums unbeanstandet beachtet. Darüber hinaus ist er mehrfach aufgefordert worden, seine nicht verbuchten Arbeitszeiten im Jahr 2016 zeitnah zu belegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.
Vor dem genannten Hintergrund geht das pauschale und vor allem unbelegte Vorbringen des Beklagten fehl, „fest umrissene Arbeitszeiten“ habe es bei ihm als Pressesprecher des L. „unter der Zuständigkeit der Präsidenten P. T. sowie Norbert U.“ nicht gegeben. Mit den in der Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen ist es auch nicht in Einklang zu bringen, dass der ehemalige Präsident des L. U. zum jetzigen Zeitpunkt - pauschal - „bestätigt“, dass der Beklagte im besagten Zeitraum Dienst verrichtet habe. Gleiches gilt für das Vorbringen, für den ehemaligen Präsidenten U. hätten es „in keiner Form und zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Abzeichnung von Korrekturbelegen gegeben“. Es ist schon nicht ersichtlich, wie eine derartige pauschale „Genehmigung“ nachträglich möglich bzw. mit den auch für den Beklagten geltenden Regelungen der Dienstvereinbarung zu vereinbaren sein könnte.
c) Das Berufungsvorbringen des Beklagten zu seinen „Recherchen“ zu den vorgeworfenen Fehlzeiten aufgrund seiner „persönlichen Unterlagen“ führt zu keiner anderen Bewertung der tatsächlichen Feststellungen.
Ausgehend von der genannten Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Arbeitszeiterfassungsdaten und der ausdrücklich vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Geltendmachung von Korrekturen (vgl. Ziffer 17 DV GLAZ-Anl) kann der erst im Berufungsverfahren im Jahr 2024 vorgelegten Liste betreffend Arbeitszeiten aus den Jahren 2016 schon deshalb keine Bedeutung zukommen.
Daneben setzt sich der Beklagte damit ohne jede (geschweige denn: nachvollziehbare) Erläuterung in Widerspruch zu seiner bisherigen geständigen Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht: „Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen werden vollumfänglich eingeräumt“. Unabhängig davon widerspricht der Beklagte mit seinem jetzigen Vorbringen jedenfalls in Teilen den von ihm im Jahr 2016 selbst vorgelegten „Korrekturbelegen“ mit händischen Eintragungen zu angeblichen Dienstzeiten an bestimmten Tagen. Bereits vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Senat durchgreifende Zweifel an einem insofern (auch nur in Teilen) glaubhaften Vortrag.
Abgesehen davon ist die mit Schriftsatz vom 23. September 2024 vorgelegte Liste Anlage „B 5“ zu „allein hieraus bereits aufgeklärte[n] Stunden“ unvollständig und unbestimmt. Es fehlt an Angaben zu bestimmten Tagen, teilweise zu solchen der konkreten „Abwesenheit“ bzw. der jeweiligen „Zeitbuchung“ (vgl. etwa die Tage 18.-22. Januar 2016, 24. und 25. Februar 2016, 7.-18. März 2016, 3./4. Mai 2016, 23.-25. Mai 2016). Gleiches gilt für die vorgelegte Liste Anlage „B 6“ im Hinblick auf die Tage 1. und 2. Juni 2016, 8.-11. August 2016. Darüber hinaus fehlen insgesamt nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Beklagten diese Eintragungen für das Jahr 2016 nunmehr seinen „persönlichen Unterlagen“ entnommen haben will und inwiefern dies erst jetzt möglich gewesen sein sollte. Nachvollziehbare Belege aus seinen Unterlagen hat der der Beklagte bis heute nicht vorgelegt.
Die Angaben zu den „zahlreichen Dienstreisen“ des Beklagten entsprechen im Übrigen nicht den - wegen der Beweisschwierigkeiten für den Dienstherrn aufgestellten - Vorgaben der DV GLAZ an zu erfassende Korrekturgründe. Nach Ziffer 20 Nr. 2 DV GLAZ-Anl ist bei ganztätigen Dienstreisen der Tag mit Uhrzeit anzugeben.
d) Soweit der Beklagte nunmehr an einzelnen Tagen Erholungsurlaub genommen haben will, widerspricht dies bereits an den Tagen 5. bis 8. Januar 2016, 4., 9., 26. Februar 2016, 22., 23., 24., 29., 30., 31. März 2016 und 1. April 2016 (Anlage „B 5“) seinen selbst abgezeichneten „Korrekturbelegen“ aus dem Jahr 2016, an denen er Dienst geleistet haben will. Zudem wird genehmigter Urlaub nach Auskunft der Klägerin systemseitig in die Arbeitszeitverbuchung übertragen (vgl. Ziffer 23 DV GLAZ und v. a. Ziffer 24 DV GLAZ-Anl, wonach der Meldung eines Urlaubsantrags kein Korrekturbeleg beizufügen ist). Im streitbefangenen Zeitraum lassen sich den genannten Monatsjournalen keine Urlaubseintragungen entnehmen. Aufgrund fehlender und zudem verspäteter Einwendungen kann gemäß Ziffer 17 DV GLAZ-Anl daher nicht von genehmigten Erholungsurlauben ausgegangen werden.
Im Übrigen lässt das Vorbringen des Beklagten schon nicht erkennen, dass und an welchen konkreten Tagen der etwaige Erholungsurlaub genehmigt worden sein soll. Vielmehr führt der Beklagte widersprüchlich selbst an, diese Angaben „wurden vom damaligen Präsidenten U. nicht abgezeichnet“. Nachweise hierfür legt der Beklagte nicht vor. Demgegenüber lässt sich dem Verwaltungsvorgang „Erkrankungen“ (Beiakte 3) entnehmen, dass der Beklagte entgegen seinen Angaben im Jahr 2016 keinen genehmigten Urlaub in Anspruch genommen hat.
Schließlich kann der Beklagte auch den erheblichen Widerspruch nicht ausräumen, dass er am 11. Februar, 21. April und 9. Juni 2016 seiner Tätigkeit als Referent bei er J. V. nachgegangen ist, nunmehr aber Dienst verrichtet oder auf Dienstreise gewesen sein will.
e) Ob und vor allem in welchem zeitlichen Rahmen der Beklagte am Tag des Festakts zur Amtseinführung des Präsidenten der D. am 1. Februar 2016 Dienst geleistet hat, ist ebenfalls nicht (mehr) feststellbar. Auch insofern hat der Beklagte seine etwaige Dienstverrichtung entgegen der DV GLAZ nicht zeitnah angeben bzw. korrigiert, so dass die o. g. Fiktion greift.
f) Für den Senat ist auch nicht nachvollziehbar, anhand welcher konkreten „rudimentär vorhandenen Unterlagen“ es dem Beklagten erst mit der Berufungsbegründung und nicht früher möglich gewesen sein sollte, die angemahnten fehlenden Korrekturbuchungen belegen zu können. Der Hinweis auf eine fehlende umfassende Akteneinsichtnahme verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte mehrfach auf sein Recht auf Akteneinsicht hingewiesen wurde und dieses auch wahrgenommen hat (vgl. S. 42 UA). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten verweist der Kläger zutreffend in diesem Zusammenhang auf die Antwort zum Akteneinsichtsgesuch im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 23. Januar 2021 und die darauf erfolgte Akteneinsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. Juli 2021. Von einer vorherigen Akteneinsicht hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, wie sich auch aus einem den Beteiligten bekannten Verfahren zur Dienstpostenbewertung ergibt und dem der Beklagte nunmehr lediglich seine gegenteilige Behauptung entgegensetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 646/20 -, juris Rn. 16.
Der erneute Verweis des Beklagten auf für ihn relevante Geschäftsvorgänge wie den Mailverkehr überzeugt ebenfalls nicht. Er erläutert hiermit weiterhin nicht substantiiert, inwiefern sich aus diesen Unterlagen Maßgebliches für die disziplinarrechtlichen Vorwürfe ergeben könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.09.2020 - 1 B 646/20 -, juris Rn. 19, - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 44.
Unsubstantiiert verbleibt das Vorbringen, es sei nicht die vollständige Personalakte vorgelegt worden. Der Beklagte erläutert bereits nicht, inwiefern die vorgelegte Personalakte nicht vollständig sein könnte. Auch sein unbestimmtes Vorbringen zur „Urlaubsakte“ greift nicht durch. Die Akte über (sämtliche) Erholungsurlaube des Beklagten ist nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gewesen. Auch hat der Beklagte seine Anträge auf Akteneinsicht im Disziplinarverfahren jedenfalls nicht ausdrücklich hierauf gerichtet.
g) Verstöße gegen die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat verweist in Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Gleitzeitregelungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 44, viertletzter Absatz, bis S. 45, vorletzter Absatz UA, denen er sich anschließt. Wie bereits hervorgehoben hatte der Beklagte selbst für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Arbeitszeiterfassungsdaten zu sorgen und notwendige Korrekturbuchungen zeitnah zu veranlassen. Der Beklagte übersieht mit seinen Ausführungen zudem, dass es nach den maßgeblichen Vorschriften (Nr. 40 DV GLAZ und Nr. 32 DV GLAZ Anl) nicht darauf ankam, dass die die für die Zeitwirtschaft zuständige Sachbearbeiterin B. - wie der Beklagte meint - ihm gegenüber zeichnungsbefugt gewesen ist. Vielmehr durfte diese die Verstöße an die zeichnungsbefugten Vorgesetzten des Beklagten nach den genannten Regelungen weiterleiten, im Streitfall an den unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten, ORR X.. Ausweislich der Akten informierte dieser den Beklagten jedenfalls im Rahmen des Personalgesprächs am 1. Dezember 2016 über das Gleitzeitminus.
2. Nebentätigkeit als Referent bei der J. V.
Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
„Der Beklagte übte (jedenfalls) im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 an den im Tatbestand im Einzelnen angegebenen 102 Tagen bei der Firma J. I. GmbH V. eine selbständige Tätigkeit als Referent zu den Themenbereichen ‚Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht‘ in einem zeitlichen Umfang von 492,45 Stunden aus und erhielt dafür eine Vergütung von insgesamt 58.380,- €, ohne eine Genehmigung seines Dienstherrn zur Ausübung einer Nebentätigkeit eingeholt zu haben.
Der Beklagte übte die ungenehmigte Nebentätigkeit
an (im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten) insgesamt 38 Tagen in einem zeitlichen Umfang von 199,75 Stunden aus und erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von 30.018,75 €, obwohl er sich für diese Tage bei seiner Dienststelle dienstunfähig erkrankt gemeldet hat,
an (im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten) insgesamt 4 Tagen aus, obwohl er an diesen Tagen ausweislich seiner eigenen Buchungen an den Gleitzeiterfassungsgeräten bzw. durch die Vorlage von selbst gezeichneten Korrekturbelegen ganztägig an der Dienststelle Dienst verrichtet haben will,
an (im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten) insgesamt 7 Tagen aus, obwohl er an diesen Tagen ausweislich seiner eigenen Buchungen ganztägig auf Dienstreisen gewesen sein will. (…)
Diese tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den zeugenschaftlichen Angaben (mit detaillierten Tabellen) des Geschäftsführers der J. V., Herrn K. gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 15. April 2019 sowie gegenüber dem Ermittlungsführer vom 26. September 2018, vom 24. Mai 2019 und vom 12. September 2019. Die Disziplinarkammer hat auch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten keinen Grund, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann die Disziplinarkammer keine Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten erkennen, da der Geschäftsführer der J. V. zunächst nur lückenhafte Angaben machte und bei späterer Vorlage der vollständigen Unterlagen darauf hinwies, dass in einigen Fällen noch kein Honorar gezahlt worden sei, da der Beklagte noch keine Abrechnung vorgelegt habe. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegten Vortragstätigkeiten - auch während Krankschreibung von März bis Oktober 2017 - in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
Soweit der Beklagte zuvor wiederholt vorgetragen hat, seine Nebentätigkeit sei unzureichend ermittelt worden, da die beworbenen bzw. ausgeschriebenen Veranstaltungen nur zu einem kleinen Teil stattgefunden hätten, ausgeschriebene Veranstaltungen seien wegen geringer Resonanz nicht durchgeführt worden, und er sei nicht immer der durchführende Referent gewesen, stellt dies die tatsächlichen Feststellungen nicht in Frage. Denn der Ermittlungsführer hat auf der Grundlage der von der J. V. eingereichten Unterlagen die vom Beklagten tatsächlich durchgeführten Seminare tabellarisch mit Angabe des Datums, der Stunden, des Seminartitels, des gezahlten Honorars sowie der Buchungen von Arbeitszeiten lt. Monatsjournal aufgeführt. (…)
Soweit der Beklagte darüber hinaus moniert hat, aufgeführte Vortragstätigkeiten seien unzutreffend (für den 23. Juni und den 24. Juni 2017 unrichtig doppelt mit jeweils 800,- € Honorar; für den 9. Oktober und 10. Oktober 2017 unrichtig doppelt mit jeweils 2.100,- € Honorar, für den 20. und 21. November 2017 mit angeblich jeweils 1.050, - € Honorar), sowie angeblich zwei Seminartage für den 25. Mai und am 26. Mai 2028 (richtig: 2018), folgt für die Disziplinarkammer nichts anderes. Es besteht kein Grund an den detaillierten Angaben der J. V. zu zweifeln. Der Beklagte hat keine aussagekräftigen Unterlagen - wie etwa Kontoauszüge - vorgelegt, die diese Angaben der J. V. im Ansatz erschüttern könnten. Die Disziplinarkammer nimmt insoweit auch in den Blick, dass der Beklagte eine Vortragstätigkeit am 25./26. Januar und 12./13. März 2018 in Abrede gestellt hat, die Herr K. von der J. V. bereits mit seinem ersten Schreiben vom 26. September 2018 ausdrücklich bestätigt hat. Die Durchsicht der in der Disziplinarakte befindlichen Flyer zu den verschiedenen Seminaren zeigt im Übrigen, dass zahlreiche Veranstaltungen sich über zwei Tage erstrecken und das Honorar für jeden Vortragstag im Einzelnen aufgeführt ist.
Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, zu den ‚nicht fakturierten weiteren acht Terminen‘ vom 8. Juni 2018 bis zum 18. Oktober 2018 habe er keine Vorträge gehalten, und im Jahr 2019 würden „mindestens neun Termine“ aufgeführt, an denen er überhaupt nicht vorgetragen und folglich auch kein Honorar berechnet habe, stellt dies die tatsächlichen Feststellungen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Der Beklagte hat die detaillierten Angaben der J. V. nicht substantiiert bestritten. Es hätte für ihn aber nahegelegen, bei Herrn K. einen - etwaigen - Fehler unmittelbar zu monieren und um Richtigstellung zu bitten oder im Disziplinarverfahren aussagekräftigen Unterlagen vorzulegen. Dies hat er indes nicht getan. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ‚ins Blaue hinein‘ war deshalb nicht veranlasst.“
Diese Feststellungen macht sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung und Bewertung ebenfalls zu eigen, zumal der Beklagte den genannten Verstoß in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Der erneute Verweis des Beklagten auf seine Sichtweise im Hinblick auf die Vortragstätigkeit bei der J. V. führt zu keiner anderweitigen Beurteilung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den Fortbildungsseminaren um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt hat, die aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns nicht hätte genehmigt werden können. Eine bloße Anzeige genügte demnach entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht, so dass es auf dessen Ausführungen zur angeblichen Anzeige gegenüber dem damaligen Präsidenten des L. U. ebenso wenig ankommt wie auf das pauschale Vorbringen, seine Tätigkeit ab 2016 sei „auch nach Rücksprache mit dem ehemaligen Präsidenten U. erfolgt.
Der Beklagte zieht im Übrigen weder den im Einzelnen dargelegten Umfang der Referententätigkeit im maßgeblichen Zeitraum in Frage noch die hierfür erhaltene Vergütung.
Abgesehen von der Frage der Belastbarkeit der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme seines damaligen Hausarztes Dr. med. E. vom 15. September 2024 sind konkrete Feststellungen dazu, ob und inwieweit der Beklagte durch die Nebentätigkeit seine Genesung während seiner Dienstunfähigkeit beeinträchtigt hat, nicht geboten. Nach übereinstimmender Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es gerade keines konkreten Nachweises dazu, dass eine ungenehmigte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess eines dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 18 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2025 - 3 A 10419/25.OVG -, juris Rn. 72.
Davon ist - wie die Klägerin zutreffend annimmt - schon aufgrund des Umfangs der ausgeübten Referententätigkeit des Beklagten auszugehen.
Der erneute Verweis des Beklagten auf die Referententätigkeit anderer Beschäftigter für die J. V. ist hinsichtlich der Bewertung seines Dienstvergehens ohne Bedeutung (Stichwort: keine Gleichbehandlung in etwaigem Unrecht).
3. Weisung
Hierzu hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt:
„Der Beklagte erstellte die von ORR X. und Herrn Leitenden Regierungsdirektor N. geforderte Konzeption für Kommunikation betreffend das Thema ‚Wasserpfeifentabak‘ nicht. ORR X. forderte den Beklagten bereits im März/April 2016 auf, zunächst eine umfassende Pressemitteilung, später, ab dem 30. Juni 2016, eine Konzeption für Kommunikation zum Thema ‚Wasserpfeifentabak‘ vorzulegen. Ziel war es, das Thema umfassend fachlich aufzuarbeiten und hinsichtlich der Gefährdungen an die betroffenen Zielgruppen in einer Kampagne zu steuern. Die Erarbeitung der Pressemitteilung/Konzeption wurde vom Beklagten mehrfach in Gesprächen zugesagt. Nachdem die erbetene Konzeption auch auf mehrfache mündliche Nachfrage nicht vorgelegt wurde, erteilte ORR X. die Weisung schriftlich und mehrfach unter Fristsetzung (E-Mails vom 24. Mai 2016 (Frist 13. Juni 2016), vom 16. Juni 2016 (Frist 30. Juni 2016), vom 30. Juni 2016 (ohne Frist), vom 1. Juli 2016 (ohne Frist), vom 8. Juli 2016 (Frist 14. Juli 2016) und vom 17. Oktober 2016 (Frist 15. November 2016)). Auf Bitten von ORR X. bat der damalige Leiter des Stabes der D., Leitender Regierungsdirektor N., den Beklagten, Herrn X. Weisung nachzukommen. ORR X. forderte beim Beklagten am 1. Dezember 2016 nochmals ausdrücklich die Vorlage der Konzeption ein. Der Beklagte erklärte hierzu, das Dokument sei fertig gestellt und ‚liege auf seinem Schreibtisch im Büro‘. Da er wegen privater Hinderungsgründe (Erkrankung des Vaters) vor dem Gespräch nicht im Büro gewesen sei, könne er das Dokument erst am Folgetag, dem 2. Dezember 2016, zusenden. Da am 3. Dezember 2016 das Dokument immer noch nicht vorgelegt worden war, setzte ORR X. eine erneute Frist zur Vorlage am 5. Dezember 2016. Da der Beklagte auch diese Frist nicht einhielt, forderte ORR X. am 5. Dezember 2016 erneut eine unverzügliche Vorlage. Mit E-Mails vom 30. Januar und 1. Februar 2017 bat ORR X. erneut unter Fristsetzung um Vorlage einer Konzeption ‚Wasserpfeifentabak‘, die der Beklagte wiederum ohne Kommentierung verstreichen ließ. Mit abschließender E-Mail vom 2. Februar 2017 wurde der Beklagte vor dem Hintergrund seiner künftigen anderweitigen Verwendung in der D. von der Aufgabenerledigung ‚Konzeption Pfeifentabak‘ entbunden.
Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird durch den Inhalt der Disziplinarakte getragen.“
Diese Feststellungen macht sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung und Bewertung zu eigen. Das Berufungsvorbringen zu dem „sehr angespannten[n] Verhältnis“ zwischen ORR X. bzw. Herrn R. und ihm gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Rechtfertigungsgründe für die Weigerung seitens des Beklagten ergeben sich hieraus nicht.
II. Der Beklagte hat disziplinarrechtliche Verstöße begangen, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit Blick auf das Vorliegen eines Dienstvergehens Folgendes ausgeführt:
„Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte mehrere Dienstpflichten verletzt:
1) Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016
Indem der Beklagte an 53 Tagen keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vornahm und für diese 53 Tage händische und selbst abgezeichnete Korrekturbelege für 434,6 Stunden zu seinen Gunsten vorlegte, verstieß der Beklagte zum einen gegen § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Gehorsamspflicht) und zum anderen gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst). Im Einzelnen:
(1) Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Eine solche dienstliche Anordnung stellt die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. (DV GLAZ) in der Fassung vom 5. Januar 2012 und die dazugehörende Anlage (DV GLAZ-Anl.) dar. (…)
Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte gegen § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Gehorsamspflicht) i.V.m. der Dienstvereinbarung samt Anlage verstoßen, weil er
an 53 Tagen das Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes nicht durch Bedienen der vorgesehenen Zeiterfassungssysteme erfasst und dies nicht durch Buchung von Korrekturbelegen bearbeitet hat (Ziffer 18 DV GLAZ; Ziffer 4 und 14 DV GLAZ Anl.), und
für diese 53 Tage händische und selbst abgezeichnete Korrekturbelege für 434,6 Stunden zu seinen Gunsten vorlegte, obwohl Korrekturbuchungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vorgesetzte diese genehmigt hat (Ziffer 18 DV GLAZ Anl.), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall war.
(2) Der Beklagte ist darüber hinaus unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG dürfen Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst knüpft an die formale Dienstleistungspflicht des Beamten an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. (…) Der Beklagte ist an 53 vollen Tagen dem Dienst ferngeblieben. Der Beklagte war auch dienstfähig. Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er entsprechend von der Dienstleistungspflicht befreit. Eine Dienstunfähigkeit und damit ein im Sinne von § 96 BBG berechtigtes Fernbleiben vom Dienst ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch das der Dienstvereinbarung widersprechende Nichtverbuchen der An- und Abwesenheitszeiten und durch die Vorlage selbst genehmigter Korrekturbelege hat der Beklagte zudem gegen seine aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, die ihn dazu verpflichtet, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, welche sein Beruf erfordert. (…) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Gegebenheiten, welche - wie die Einhaltung von Vorgaben der Zeiterfassung - einer Kontrolle durch den Dienstherrn weitgehend entzogen sind, so dass dieser in besonderer Weise auf die Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit seiner Beamtinnen und Beamten angewiesen ist. Wer sich - wie der Beklagte - Zeitgutschriften erschleicht, indem er seine Arbeitszeiten unter Missachtung der Bestimmungen zur elektronischen Zeiterfassung nicht (oder nicht zutreffend) verbucht, verstößt gegen die Wahrheits- und damit seine Wohlverhaltenspflicht. (…)
2) Arbeitszeit im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 15. Februar 2017
Indem der Beklagte an 75 Tagen keine Buchungen auf seinem Gleitzeitkonto vornahm, verstieß der Beklagte wiederum zum einen gegen § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Gehorsamspflicht) und zum anderen gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG (unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst). Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim L. (DV GLAZ) in der Fassung vom 5. Januar 2012 und der dazugehörenden Anlage (DV GLAZ-Anl.) galt in diesem Zeitraum bis zum Inkrafttreten der DV FlexA zum 1. Juli 2017 fort, so dass auf die Ausführungen unter 1) Bezug genommen werden kann. (…)
3) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 15. Februar 2017 gegen die Gehorsamspflicht i.V.m. der Dienstvereinbarung samt Anlage verstieß, indem er
an 128 Tagen das Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes nicht durch Bedienen der vorgesehenen Zeiterfassungssysteme erfasst und dies nicht durch Buchung von Korrekturbelegen bearbeitet hat,
für 53 Tage händische und selbst abgezeichnete Korrekturbelege für 434,6 Stunden zu seinen Gunsten vorlegte.
Darüber hinaus ist er an 128 Tagen und damit (bei pauschalierender Annahme von 20 Arbeitstagen pro Monat) für einen Zeitraum von über sechs Monaten dem Dienst unerlaubt ferngeblieben.“
Der Senat macht sich diese Feststellungen zu eigen und stellt im Hinblick auf das angenommene Fernbleiben vom Dienst klar, dass sich dieses aus dem - oben unter I. angesprochenen und im Einzelnen begründeten - Gesichtspunkt ergibt, dass nach Ziffer 17, zweiter Absatz DV GLAZ-Anl die Zeiterfassungsdaten jeweils sechs Wochen nach deren Anfall als genehmigt gelten, soweit keine Einwendungen erhoben werden. Wie festgestellt, weisen die Monatsjournale über die Arbeitszeit im streitbefangenen Zeitraum keine Eintragungen auf; genehmigte Korrekturbuchungen liegen ebenfalls im erforderlichen Zeitrahmen nicht vor. Damit greift die vom Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung gewollte Fiktion ein, dass für den Beklagten in den vorgeworfenen Zeiträumen keine Dienstverrichtung feststellbar ist. Seine mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht (vgl. im Einzelnen die obigen Ausführungen).
Mit Blick auf das Vorliegen eines Dienstvergehens und dessen disziplinarrechtliche Bewertung im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Folgendes aufgeführt:
„Dem Beklagten ist vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. Er kannte die geltende Dienstvereinbarung und wusste, dass die Regelungen über die gleitende Arbeitszeit (auch) für ihn verbindlich waren. Ihm waren die rechtlichen Vorgaben aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und insbesondere durch die wiederholten Aufforderungen der für die Zeitwirtschaft zuständigen Sachbearbeiterin B. bewusst. Ihr gegenüber hat er mehrfach erklärt, er werde die entsprechenden Korrekturbuchungen vornehmen bzw. versichert, dass er eine Liste der zu korrigierenden Tage/Buchungen bereits erstellt habe. Dass dem Beklagten insbesondere auch bewusst war, dass Korrekturbelege durch den Vorgesetzten abzuzeichnen waren, ergibt sich aus seiner Email vom 14. September 2016 an Frau B., der (damalige) Präsident des ZKA U. sei wegen seines Urlaubs und anschließender Dienstreise bisher nicht dazu gekommen, seine - des Beklagten - vielen Korrekturbelege freizugeben. Nachdem er die erforderlichen Korrekturbelege auch in der Folgezeit nicht vorlegte, wurde er von Frau B. darauf hingewiesen, dass sie - sollte er der Gleitzeitstelle keine genehmigten Korrekturanträge - vorlegen, ihren Vorgesetzten, RD C. in den Fall einbinden werde. Der Beklagte hat gegenüber ORR X. am 1. Dezember 2016 auf entsprechende Nachfrage zu dem erheblichen Gleitzeitminus auf seinem Konto erklärt, dass ihm der Stand seines Gleitzeitkontos bewusst sei und er sich um die Abgabe entsprechender Korrekturbelege kümmern werde. Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte eine Einsichtnahme in seinen Mailverkehr und seine Telefonlisten für erforderlich hält. Dies konnte er auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. (…)
3) [4)] Nebentätigkeit als Referent bei J. V.
Der Beklagte hat durch die festgestellte Nebentätigkeit als Referent bei der J. V. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 gegen das aus §§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 BBG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben. (…) Die vom Beklagten ausgeübte Nebentätigkeit als vergüteter Referent bei der J. V. war genehmigungspflichtig, weil es sich um eine entgeltliche Nebentätigkeit (Ausübung einer Nebenbeschäftigung i.S.v. § 97 Abs. 1 und 3 BBG) handelte. Eine Pflicht zur Ausübung der Nebenbeschäftigung bestand nicht. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 100 Abs. 1 BBG liegt nicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine - nur anzeigepflichtige - wissenschaftliche Vortragstätigkeit. Von einer wissenschaftlichen Vortragstätigkeit abzugrenzen ist eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, bei der ein umfangreicherer Lehrstoff systematisch vermittelt wird (z. B. Weiterbildungsveranstaltungen). (…) Die Referententätigkeit des Beklagten stellt eine systematische Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Zollrechts dar. Nach Inhalt und Dauer hat diese den Charakter einer Lehr- und Unterrichtstätigkeit. Der Beklagte bedurfte hierfür der vorherigen Genehmigung, über die er - unstreitig - nicht verfügte. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte - wie er vorträgt - im Jahr 1991 bei seiner damaligen Dienststelle eine Nebentätigkeit angezeigt hat. Das OVG NRW hat hierzu weitergehend bereits ausgeführt, der Einwand des Beklagten, er habe seine Tätigkeit schon 1991 einmalig angezeigt, sei ersichtlich ungeeignet, den erhobenen Vorwurf, er habe eine Nebentätigkeit nicht angezeigt, auszuräumen. Es sei schon nicht glaubhaft, weil 1991 kein Grund für eine solche Anzeige bestanden habe. Die fragliche Anzeigepflicht sei nämlich überhaupt erst 1997 eingeführt worden, und zwar im Wege der entsprechenden Ergänzung des § 66 BBG a. F. durch Art. 2 Nr. 2 a) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) vom 9. September 1997, BGBl. I S. 2294, mit Wirkung vom 18. September 1997. (…) Unabhängig davon hätte - so das OVG NRW weiter - der Beklagte einer (unterstellt: nur) bestehenden Anzeigepflicht in Bezug auf die hier in Rede stehenden Vorträge in den Jahren 2018 und 2019 nicht schon durch die behauptete ‚Anzeige‘ im Jahre 1991 genügt. Zu verstehen sei unter ‚Vortragstätigkeit‘ nämlich nur das Abhalten einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe, durch die den Zuhörern ein in sich geschlossener Überblick über ein beliebiges Thema vermittelt werden soll. Dass hier eine von 1991 bis 2018/2019 fortdauernde ‚Vortragsreihe‘ in diesem Sinne vorgelegen haben könnte, sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. (…)
Dass der Beklagte in der Folgezeit, insbesondere nach seinem Wechsel zum (damaligen) L. oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Zeitraum eine Nebentätigkeit bei seinem Dienstherrn angezeigt hätte, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 (erstmals) vorgetragen hat, ‚in 2019 rein vorsorglich mit Rücksicht auf das anhängige Disziplinarverfahren und für das laufende Jahr 2021 im Dezember 2020 auch Anträge auf Genehmigung der Nebentätigkeit gestellt‘ zu haben, hat er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Personalstammblatt keine Eintragung zu einer etwaig angezeigten Nebentätigkeit finde und ein Teilaktenheft zur Personalgrundakte betreffend Nebentätigkeiten für den Beklagten nicht existiere. (…)
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste aufgrund seiner langjährigen hervorgehobenen Tätigkeit als Zollbeamter, dass er als Beamter nach §§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 BBG verpflichtet war, dem Dienstherrn eine Nebentätigkeit anzuzeigen bzw. einen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Rechtlich unerheblich ist deshalb der Vortrag des Beklagten, die jeweiligen Fachvorgesetzten im Hauptzollamt als auch im L. seien jederzeit über seine Vortragstätigkeiten informiert gewesen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der im Jahr 2020 verstorbene (frühere) Pressesprecher des ZKA, ZOAR a.D. F., habe ihn wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm diese Tätigkeit erlaubt sei und als solche auch seitens des Zolls ausdrücklich unterstützt werde, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte musste wissen, dass ihn dies - die Richtigkeit der Aussage unterstellt - nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften entbindet. (…)
Soweit der Beklagte die Nebentätigkeit in Erkrankungszeiten ausgeübt hat, hat er zudem gegen seine aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Genesungspflicht verstoßen. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. (…)
Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung - hierzu zählen auch Zeiten einer Wiedereingliederung - Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit - wie hier - generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung wegen eines Erschöpfungszustandes zu beeinträchtigen. (…)
4) [5)] dienstliche Weisung
Indem der Beklagte die Weisung des ORR X., eine umfassende Pressemitteilung, später eine Konzeption für Kommunikation zum Thema ‚Wasserpfeifentabak‘ vorzulegen, von März/April 2016 bis Januar 2017 über einen Zeitraum von etwa neun Monaten beharrlich und auch nach persönlicher Ansprache durch den Leiter des Stabes der D. ignorierte, hat er vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Nach dieser Bestimmung sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen […]. Eine dienstliche Anordnung liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will. Voraussetzung ist, dass dem Beamten eine klare und verbindliche Anordnung von seinem Vorgesetzten gegeben wird. (…)
Dies war hier der Fall, wie insbesondere die Emails des ORR X. belegen. Die vom Beklagten wiederholt geäußerte Ansicht, ORR X. sei ihm gegenüber nicht zu Weisungen befugt gewesen, trifft nicht zu. ORR X. war Vorgesetzter des Beklagten und ihm gegenüber damit weisungsbefugt, wie die Klägerin unter Hinweis auf die geltenden Organisationspläne darlegt. Dies war dem Beklagten auch bewusst: er wollte dies schlichtweg nicht anerkennen. Dies zeigt anschaulich etwa sein Vortrag, er habe ORR X. zu keinem Zeitpunkt als den für ihn zuständigen Fachvorgesetzten verstanden und bewertet. Dass es sich um eine Weisung handelte, war dem Beklagten bewusst. Dies ergibt sich aus den zahlreichen benannten Emails mit aller Deutlichkeit (Erinnerungs-Mails mit Fristsetzungen, Einforderung der Konzeption in einem Personalgespräch und darin erfolgte Zusage, das angeblich bereits fertiggestellte Dokument am 2. Dezember 2016 zuzusenden). Zudem sprach der Beklagte selbst von einem „Auftrag", weshalb sich seine Einlassungen als unglaubhafte Schutzbehauptungen erweisen. Vor diesem Hintergrund zeigt auch die Einlassung des Beklagten, für ihn habe sich die kontrovers geführte Diskussion als fachlich motivierte Erörterung unter fachlich gleichberechtigten Pressesprechern dargestellt, dass er nicht bereit war, der Weisung seines Vorgesetzten Folge zu leisten. (…)
III) Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände hat der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F.). Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. (…)
Setzt sich - wie hier - das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (…) Dies sind vorliegend gleichermaßen die Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften einschließlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie die unerlaubte Nebentätigkeit insbesondere in Zeiten der Krankschreibung.
Jeder Beamte weiß, dass er - solange er nicht beurlaubt oder krankgeschrieben ist - seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen hat. Ihre Befolgung ist von existentieller Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Ohne die zuverlässige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter ist diese nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne rechtlich erheblichen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. (…) Die Beurteilung der Schwere der nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über einen längeren Zeitraum entwickelt worden sind: Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen solchen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 C 9/21 -, juris, Rn. 48 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Beklagte ist insgesamt über sechs Monate unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Diese erhebliche Dauer des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt für sich allein bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst geht - wie oben bereits dargelegt - einher mit zahlreichen Fällen des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht wegen Nichteinhaltung der Regelungen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit.
Gleichermaßen schwerwiegend ist der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, der für sich genommen ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. (…)
Dies zugrunde gelegt, indiziert die Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen für sich genommen ebenfalls die Höchstmaßnahme. Die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O -, juris, Rn. 114.
Erschwerend hinzu kommt hier vor allem die lange Dauer der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit: Der disziplinarrechtliche Vorwurf erstreckt sich auf einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren (1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019), wobei der Beklagte selbst vorbringt, er übe diese Nebentätigkeit (in unterschiedlichem Umfang) schon 15 Jahre länger, nämlich seit dem Jahr 1991 aus. Er hat die Nebentätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum an insgesamt 102 Tagen ausgeübt. Der zeitliche Umfang von 492,45 Stunden stellt sich ebenfalls als erheblich dar. Nicht zuletzt erhielt er dafür eine Vergütung von insgesamt 58.380,- €. Es handelt sich daher nicht etwa nur um ein gelegentliches Tätigwerden des Beamten.
Zur Schwere des Pflichtenverstoßes trägt noch bei, dass der Beklagte die unerlaubte Nebentätigkeit bis Juli 2019 fortsetzte und erst im Januar 2020 eine Nebentätigkeit anzeigte, obwohl das Disziplinarverfahren gegen ihn unter anderem wegen dieser Dienstpflichtverletzung bereits im Mai 2018 ausgedehnt worden war. Dass er seine Tätigkeit selbst nach Ausdehnung des Disziplinarverfahrens fortgeführt hat, zeigt die Bedeutung der Nebentätigkeit für den Beamten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O -, juris, Rn. 119.
Das entscheidende Gewicht erhält diese Nebentätigkeit darüber hinaus dadurch, dass diese in zahlreichen Fällen - nämlich an 38 Tagen - in einer Zeit ausgeübt worden ist, in der der Beamte krankgeschrieben war bzw. sich in der Wiedereingliederung befand. Gleiches gilt für die weiteren 11 Tage, an denen der Beklagte ausweislich seiner eigenen Buchungen an den Gleitzeiterfassungsgeräten bzw. durch die Vorlage von selbst gezeichneten Korrekturbelegen ganztägig an der Dienststelle Dienst verrichtet haben will bzw. ganztägig auf Dienstreisen gewesen sein will. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass diese (konkrete) Nebentätigkeit, wie sie vom Beklagten ausgeübt wurde, auch materiell rechtswidrig war, da sie so nicht hätte genehmigt werden können.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BBG). Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt (Satz 3). Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte handelte gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. Auch nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit der Nebentätigkeit stellt sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufs dar. Der disziplinarrechtliche Vorwurf erstreckt sich auf einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren (1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019), wobei die Nebentätigkeit an insgesamt 102 Tagen ausgeübt wurde. Der zeitliche Umfang von 492,45 Stunden stellt sich ebenfalls als erheblich dar. Nicht zuletzt erhielt er dafür eine Vergütung von insgesamt 58.380,- €. Er hat damit alles getan, um sich außerdienstlich ein „zweites berufliches Standbein“ aufzubauen.
Der Beklagte hat durch die Ausübung der unerlaubten Nebentätigkeit zudem seine ihm obliegende Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Der Beamte hat sich offenbar in der Lage gefühlt, im Rahmen seiner Nebentätigkeit Leistungen zu erbringen und hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Erwerbszwecken genutzt. Fühlt ein Beamter sich aber bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm die Besoldung weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt. (…)
Hiernach indiziert die Schwere des Dienstvergehens wegen Ausübung einer nicht genehmigten und (konkret) nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit über einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren - teilweise in Zeiten der Dienstunfähigkeit und während angeblicher Dienstausübung - für sich genommen ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schließlich ist die beharrliche Weigerung des Beklagten über einen Zeitraum von etwa neun Monaten, der Weisung des ORR X., eine Konzeption zum Thema ‚Wasserpfeifentabak‘ vorzulegen, in den Blick zu nehmen. (…)
Dieser schwerwiegende Verstoß gegen die Gehorsamspflicht zeigt wie die massiven Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen und gegen das Nebentätigkeitsrecht deutlich, dass der Beklagte seine eigenen Vorstellungen über diejenigen des Dienstvorgesetzten bzw. des Dienstherrn setzt.
IV) Ist hiernach Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, kommt es für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG a.F. derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. (…) Im vorliegenden Fall sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einem Abweichen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führen könnten.
1. Das Bemessungskriterium ‚Persönlichkeitsbild des Beamten‘ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. (…) a) Es liegen keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, vor. (…)
b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‚anerkannten‘ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. (…) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Zu Gunsten des Beklagten sprechen seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, seine langjährige Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen. Allerdings sind grundsätzlich nicht einmal überdurchschnittliche Beurteilungen geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. (…) Sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
c) Die Disziplinarkammer nimmt zur umfassenden Würdigung des ‚Persönlichkeitsbilds des Beamten‘ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat wie folgt in den Blick: Der Beklagte hat in der Vergangenheit die erforderlichen Sicherheitserklärungen jeweils erst nach (mehrfacher) Erinnerung abgegeben und damit insoweit mangelhaft mitgewirkt. Der Aufforderung vom 12. September 2009 mussten drei Erinnerungsschreiben folgen, ehe der Beklagte die Sicherheitserklärung schließlich unter dem 30. Dezember 2010 abgab. Auch die mit Schreiben vom 3. November 2015 angeforderte Sicherheitserklärung gab der Beklagte erst nach drei Erinnerungen ab. (…) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der VS-Ermächtigung durch den Geheimschutzbeauftragten der D. vom 29. Juli 2019 führt das OVG NRW zum dortigen Vortrag des Beklagten aus, dieser Vortrag sei ‚offensichtlich haltlos und wahrheitswidrig‘ ‚haltlos‘ bzw. ‚falsch‘ und kommt zu dem Schluss: ‚Dass die Prognoseentscheidung des GSB [Geheimschutzbeauftragten], die mit einer aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung versehen ist, die aus dem maßgeblichen gezeigten Gesamtverhalten des [Beklagten] zukunftsgerichtet dessen Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung als lästig empfundener dienstlicher Vorgaben und ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableitet, sonst an der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Mängeln leiden könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht.‘ (…)
Die Disziplinarkammer nimmt darüber hinaus in den Blick, dass der Beklagte gegenüber dem von der Disziplinarkammer geladenen Zeugen K. - wahrheitswidrig - behauptet hat, der Termin sei aufgehoben. Dieses Verhalten lässt eine sehr bedenkliche Einstellung zu rechtsstaatlichen Grundsätzen erkennen. Nicht zuletzt ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte während des laufenden Disziplinarverfahrens im Januar 2020 in seiner „Anzeige einer Nebentätigkeit“ jedenfalls insoweit falsche Angaben machte, indem er - wahrheitswidrig - behauptete, die Anzeige sei mit seinen Vorgesetzten abgestimmt. Dies ist mit beamtenrechtlichen Pflichten ebenfalls nicht vereinbar. (…)
2) Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums ‚Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit‘ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen. (…) Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten im Kernbereich des Pflichtenkreises eines Beamten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Sein pflichtwidriges Verhalten hat sich über einen langen Zeitraum hingezogen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Beklagte nicht von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand genommen, sondern an seinem Vorgehen - ungeachtet der Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens - unbeirrt festgehalten.“
Diese Bewertungen teilt der Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Er hat dabei im Blick, dass der Beklagte aufgrund der Stellung als Pressesprecher bzw. als Stellvertreter über einen längeren Zeitraum besonderen Herausforderungen an seine Arbeitszeit (ständige Erreichbarkeit sei „common sense“ gewesen) ausgesetzt war, einen überobligatorisch hohen Arbeitseinsatz gezeigt und seine Aufgaben ausweislich seiner Beurteilungen mit guter Leistung ausgeübt hat. Weiter stellt der Senat auch nicht in Frage, dass es - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - durchaus „geduldet und gewünscht“ gewesen sein mag, dass er als Referent bei der J. V. tätig gewesen ist. Dennoch war der Beklagte aufgrund der im Einzelnen genannten Vorgaben und seiner beamtenrechtlichen Pflichten gehalten, seine Arbeitszeiten - wie er es zuvor und auch während des in Streit stehenden Zeitraums teilweise gemacht hat - entsprechend der Gleitzeitvorgaben zu dokumentieren und zu kontrollieren und seine Nebentätigkeit vorab genehmigen zu lassen. Die so begangenen Dienstvergehen wiegen schwer. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten fällt auch für den Senat maßgeblich und erschwerend zusätzlich ins Gewicht, dass er seine ungenehmigte Nebentätigkeit trotz Eröffnung des Disziplinarverfahrens weitergeführt hat, diese sogar während seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt hat und den Zeugen K. von der J. V. im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts zu beeinflussen versucht hat. Demgemäß tritt in den Hintergrund, dass der Beklagte - nunmehr erstmals - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Dienstvergehen durchaus selbstkritisch angesprochen hat, auch wenn der Schwerpunkt seiner Ausführung auf seinem Werdegang und der konkreten Tätigkeit als Pressesprecher lag, ohne die Hintergründe seiner Verhaltensänderung insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeitverstöße ab 2016 näher zu erläutern.
III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten.
Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt acht Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 53 m. w. N.
C. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG abzuweichen. Der Beklagte hat auch keine konkreten Umstände substantiiert geltend gemacht, die durchgreifende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte ergeben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.