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Oberverwaltungsgericht NRW·31 A 1962/23.O·12.11.2025

Polizeibeamter: Entfernung aus Dienst wegen Kollegendiebstahls und JVEG-Falschangaben

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW wies die Berufung eines Polizeibeamten gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Gegenstand waren ein vollendeter Diebstahl (70 €) und ein versuchter Diebstahl (20 €) zulasten eines Kollegen sowie dreimal unter Falschangaben erlangte Zeugenentschädigung/Fahrtkosten nach dem JVEG. Das Gericht sah ein einheitliches innerdienstliches schweres Dienstvergehen und einen endgültigen Vertrauensverlust. Anerkannte Milderungsgründe (u.a. negative Lebensphase, freiwillige Offenbarung, Geringwertigkeit) verneinte es; Geständnis und Wiedergutmachung genügten nicht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Disziplinarverfahren ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden, solange kein Lösungsbeschluss nach dem Disziplinargesetz ergeht.

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Ein innerdienstlicher Kollegendiebstahl stellt regelmäßig ein schweres Dienstvergehen dar, weil er den für die Zusammenarbeit notwendigen Vertrauenskern in der Dienststelle und das Ansehen der Polizei nachhaltig beeinträchtigt.

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Beantragt ein Beamter Zeugenentschädigung und Fahrtkosten unter der Angabe, dienstfrei zu sein, obwohl er tatsächlich Dienst leistet, verstößt er vorsätzlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und die Wohlverhaltenspflicht.

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Der anerkannte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung greift nicht ein, wenn das Geständnis erst nach Entdeckung bzw. Überführung oder bei bereits konkret drohender Aufdeckung erfolgt.

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Die Geringwertigkeitsgrenze ist disziplinarrechtlich (in Anlehnung an § 248a StGB) regelmäßig bei höchstens etwa 50 € anzusetzen; zudem können belastende Tatumstände wie Kollegendiebstahl die Anwendung dieses Milderungsgrundes von vornherein ausschließen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 19 bis 21 JVEG§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 248a StGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 20 K 331/22.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Beklagte (geboren am 00.00.1977 in G.) trat nach seinem Abitur am 1. Oktober 1996 als Polizeimeisteranwärter in den mittleren Dienst der Polizei ein und absolvierte seine Ausbildung in R.. Ab 1999 wurde er als Beamter auf Probe im allgemeinen Polizeivollzugsdienst bei der Kreispolizeibehörde C. eingesetzt und versah Streifendienst im Wach- und Wechseldienst zunächst auf der Polizeihauptwache C. und ab 2003 auf der Polizeihauptwache U.. Im April 2004 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Von 2005 bis 2014 war er als Beamter des Einsatztrupps eingesetzt, unterbrochen von einer zweijährigen Verwendung als Wachdienstbeamter. Ab September 2014 verrichtete der Beklagte als Kriminalkommissar (seit Februar 2009) bei der Direktion Kriminalität seinen Dienst als Kriminalwachbeamter und übernahm auch die Aufgabe des Planers für das Dezentrale Schichtdienst Management (DSM). In seiner letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2014 wurden seine Leistung und Befähigung mit 4 von 5 Punkten („übertrifft die Anforderungen“) bewertet. Am 00. Februar 2016 wurde der Beklagte zum Kriminal­ober­kommissar ernannt.

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Der Beklagte übte verschiedene genehmigte Nebentätigkeiten aus (Fußball­trainer, Mitarbeiter bei einem Fliesenverleger sowie bei einem metallverar­bei­ten­den Unternehmen). Er ist seit 2015 verheiratet. Seit Juli 2020 lebt er – soweit ersichtlich – von seiner Ehefrau getrennt und hat eine neue Partnerin, mit der einen Sohn hat.

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Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

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Zwischen dem 24. Juli 2016 und dem 27. Oktober 2016 kam es in den Räumen der Kriminalpolizei C. mutmaßlich zu vier Diebstahlstaten, die von den Geschädigten angezeigt wurden. Unter anderem stellte EKHK P. eine Strafanzeige, weil ihm am 27. Oktober 2016 aus seinem Büro 70,- € Bargeld entwendet worden waren. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde in zwei Einzelbüroräumen der Kriminalpolizei C. eine verdeckte Videoüber­wachung installiert sowie eine sog. Diebesfalle ausgelegt. Dabei wurde u.a. das Portemonnaie des EKHK P. chemisch so präpariert, dass beim Berühren des Inhalts auf der Haut eine chemische Spur technisch nachweisbar war. Aufgrund dieser Vorkehrungen wurde der Beklagte am 18. November 2016 eines versuchten Diebstahls zulasten des EKHK P. überführt, als er einen 20 €-Schein aus dessen Portemonnaie entnahm. Die Staatsanwaltschaft S. leitete daraufhin Ermittlungen gegen den Beklagten ein. Bereits bei der Beschuldigtenvernehmung am 18. November 2016 gab der Beklagte die ihm vorgehaltene Tat zu und teilte zudem mit, EKHK P. bereits einmal zuvor bestohlen zu haben, ohne sich an die Tatzeit oder Höhe des entwendeten Geldes erinnern zu können. Er entschuldigte sich schriftlich bei seinem Kollegen, ersetzte diesem den Schaden und begab sich in psychotherapeutische Behandlung.

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Mit Verfügungen vom 18. und 23. November 2016 sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus und leitete gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein, das wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt wurde. Nach vorheriger Anhörung wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 die Einbehaltung von 40 % seiner Dienstbezüge bekannt gegeben. Diese erhöhte sich im Laufe des Disziplinarverfahrens schrittweise bis auf 50 % und lag zuletzt bei 37 %.

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Mit Anklage vom 22. Mai 2017 warf die Staatsanwaltschaft dem Beklagten sieben Fälle des Diebstahls zulasten verschiedener Kollegen vor. Das Amtsgericht C. verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2018 (Az. 00 Ds- 000 Js 000/16- 000/17), rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2018, wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 50,- €; im Übrigen wurde er freigesprochen. Das Amtsgericht hatte zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Das Amtsgericht traf in dem Urteil folgende Feststellungen:

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„II. In den Morgenstunden des 27.10.2016 suchte der Angeklagte das Büro seines Kollegen X. P. auf und nahm dessen Geldbörse, die sich in der Außentasche einer über den Bürostuhl hängenden Jacke befand und nahm aus dieser einen 50,00-Euro-Schein sowie einen 20,00-Euro-Schein.

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Am 18.11.2016 gegen 11:45 Uhr suchte der Angeklagte erneut das Büro des KHK P. auf, nahm dessen Portemonnaie aus der dort befindlichen Jacke und nahm aus dieser einen Schein. Bei dem Portemonnaie handelte es sich um eine Diebesfalle. Aus diesem Grund befanden sich präparierte Scheine in diesem. Der Angeklagte entnahm einen präparierten 20,00-Euro-Schein und warf diesen in sein Sparfach im Vorraum der Kriminalwache. Der Angeklagte ent­nahm die Geldscheine jeweils um sie sich zuzueignen. Der Ange­klagte kannte hierbei auch das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung. (…)

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V. Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Bedenken gegen seine Schuldfähigkeit im Allgemeinen bestehen nicht. Auch eine kurzfristige Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit ist aus­ge­schlos­sen. Das Gericht stützt seine diesbezügliche Überzeu­gung in erster Linie auf das durch den Sachverständigen Dr. Q. im Rah­men der Hauptverhandlung erörterte Gutachten. Der Sach­ver­stän­dige hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten keine psy­chia­tri­sche Störung vom [sic] Krankheitswert vorliegt, insbesondere keine Klep­to­manie, auch liege keine klinisch relevante Persönlich­keits­störung vor, ebenso wenig ein Suchtproblem oder Medikation. Über­dies hat er ausgeführt, dass auch keine tiefgreifende Bewusst­seins­störung vorliege, insbesondere habe der Angeklagte jeweils bewusst­seinsklar kalkulierend und zielgerichtet gehandelt. Ebenso fehle es dem Ange­klag­ten nicht an der normativen Einsichtsfähigkeit. Auch hat er ausge­führt, dass es keinerlei Hinweise auf eine geistige Behinde­rung oder eine erworbene hirnorganische Beeinträchtigung gibt.“

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Das Disziplinarverfahren wurde aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren mehrfach auf weitere Vorwürfe ausgedehnt und jeweils entsprechend für die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Verfügung vom 27. April 2017 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren um dem Vorwurf aus, der Beklagte habe zu seinen Gunsten unrechtmäßige Buchungen seiner Arbeitszeit im DSM vorgenommen. Das zugehörige Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Eine weitere Ausdehnung erfolgte mit Verfügung vom 3. August 2017 um den Vorwurf, der Beklagte habe durch unrichtige Angaben bei mindestens drei Anträgen auf Gewährung von Nebenkosten zu Unrecht Pauschalvergütungen erhalten. Das Amtsgericht stellte auch das hierzu gehörige Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde das Disziplinarverfahren in Bezug auf weitere unrechtmäßige Buchungen im Zeiterfassungssystem auf den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 18. November 2016 ausgedehnt. Zudem erfolgten Ausdehnungen um den Vorwurf, der Beklagte habe Pfanddosen in der Absicht weggenommen, sich diese rechtswidrig anzueignen, sowie darum, versucht zu haben, Rasendünger einem anderen in der Absicht wegzunehmen, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Die Staatsanwaltschaft stellte das hierauf bezogene Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde das Diszi­plinarverfahren in Bezug auf mögliche unrechtmäßige Buchungen im Zeiterfassungssystem (Ausdehnungsverfügung vom 3. Mai 2019) ausgesetzt, da ein erneutes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Es bestand der Verdacht, dass der Beklagte Mehrdienststunden im DSM-System gebucht hatte, obwohl er laut Spielbericht des Westfälischen Fußballverbandes zeitgleich an Fußballspielen teilgenommen habe. Die strafrechtlichen Ermitt­lungen wurden durch das Amtsgericht im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Wegen der Einzelheiten der im Verfahren erfolgten Ausdehnungsverfügungen wird auf die Beiakte 3 Bezug genommen.

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Zuletzt dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 31. August 2020 auf mögliche Betrugstaten bei der Abrechnung von Entschädigungs­zah­lun­gen nach dem Zeugenentschädigungsgesetz aus mit folgendem Hintergrund: Am 19. November 2015 sagte der Beklagte in seiner Funktion als Polizeibeamter beim Amtsgericht C. als Zeuge aus. Die Ladung erfolgte zu 9.00 Uhr. Um 11.15 Uhr wurde er entlassen. Für die Zeit von fünf Stunden, inklusive An- und Rückreise, machte der Beklagte Zeugenentschädigung und Fahrtkosten nach §§ 19 bis 21 des Justizvergütungs- und Entschädigungs­gesetzes (JVEG) geltend mit der Angabe, den Termin aus seiner Freizeit heraus und aus U. kommend wahrgenommen zu haben. Aus dem monatlichen Dienstplan für November 2015 ergab sich jedoch, dass für den Beklagten am 19. November 2015 „Tagesdienst“ von 6.00 bis 15.00 Uhr eingetragen war. Auch im entspre­chen­den Wochenplan war für diesen Tag „Tagesdienst“ eingetragen. Ausweislich des DSM-Protokolls hatte der Beklagte diese Dienstzeiten selbst im System eingetragen. Auch für Zeitaufwand als Zeuge in der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2015 am Amtsgericht C. erhielt der Beklagte auf seinen Antrag Zeugenentschädigung und Fahrtkosten gemäß §§ 19 bis 21 JVEG für den Termin zwischen 11.00 und 11.20 Uhr aufgrund der Angabe, in seiner Freizeit teilgenommen zu haben und aus U. angereist zu sein. In dem persönlichen Monatsbogen wie auch im Wochenplan war für den Beklagten an diesem Tag von 6.00 bis 14.00 Uhr allerdings „Tagesdienst“ eingetragen. Ausweislich des Protokolls zum DSM hatte der Beklagte seinen „Tagesdienst“ dort selbst eingetragen. Am 27. Mai 2016 sagte der Beklagte erneut im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Zeuge beim Amtsgericht U. aus. Für die Wahrnehmung des Termins beantragte er bei der Zahl­stelle des Amtsgerichts für seinen Zeitaufwand von eineinhalb Stunden ebenfalls Entschädigungszahlungen und Fahrtkosten mit der Angabe, er habe dienst­frei gehabt. Als maßgeblichen Aufenthaltsort für die Fahrtkostenberechnung gab er L., seinen damaligen Wohnort, an. Aus dem persönlichen Monatsbogen der Dienstplanung für den Monat Mai 2016 ergab sich, dass für den Beklagten am 27. Mai 2016 Dienst im „KK3“ eingetragen war. Ebenso ergab sich aus der Wochenübersicht, dass an dem Tag der Dienst „BTM KK3“ eingetragen war. Aus dem Protokoll des DSM ergab sich, dass der Beklagte von 6.00 bis 15.00 Uhr „Tagesdienst“ verrichtete. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Vorwürfe wurde nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die gesamtstraffähige, rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts eingestellt. Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 17. September 2020 fort.

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Nach Übermittlung des Ermittlungsberichts vom 14. Oktober 2020 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung. Nach erneuter Beweis­würdigung schied der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2021 einige Vorwürfe (Pfanddosen, Rasendünger) aus und beschränkte andere (Teile der vorgewor­fenen unrechtmäßigen Zeiterfassung), weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 8. September 2021 beteiligt, der Personalrat mit Schreiben vom 22. November 2021.

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Der Beklagte hat am 19. Januar 2022 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten vorgeworfen,

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am 27. Oktober 2016 im Büro seines Kollegen EKHK P. aus dessen Geldbörse, die sich in der Außentasche einer über dem Bürostuhl hängenden Jacke befand, einen 50-Euro-Schein sowie einen 20-Euro-Schein entwendet zu haben,

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am 18. November 2016 gegen 11:45 Uhr erneut das Büro des EKHK P. aufgesucht zu haben, aus dem Portemonnaie einen zuvor präparierten 20-Euro-Schein entnommen und diesen in sein Sparfach im Vorraum der Kriminalwache gelegt zu haben,

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mit Anträgen vom 16. Oktober 2015, 31. Januar 2016 und 3. Novem­ber 2016 unberechtigt Nebenkosten für Tätigkeiten in Todes­er­mitt­lungsverfahren (sog. Leichengelder) in Höhe von jeweils 10,- € bean­tragt zu haben, ohne dass er an diesen Verfahren tatsächlich beteiligt war,

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am 19. November 2015, 24. November 2015 und 27. Mai 2016 für Zeugenaussagen bei den Amtsgerichten U. und C. unberech­tigte Auszahlungen von Zeugenentschädigungen und Fahrtkosten nach dem JVEG aus der Gerichtskasse beantragt und erhalten zu haben,

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für drei Tage (22. März, 19. April, 10. Mai 2015) unberechtigte Buchungen im DSM vorgenommen zu haben, obwohl er in den angegebe­nen Zeiträumen tatsächlich keinen Dienst absolvierte, die zu unbe­rech­tigten Ausgleichszahlungen und Zuschlägen für Sonntags- und Nacht­arbeit zu Lasten des Landes NRW in Höhe von 478,49 € geführt haben.

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Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Der Beklagte habe durch sein Handeln schuldhaft und in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen; er sei aus dem Dienst zu entfernen. Gewichtige Milderungsgründe kämen ihm nicht zugute. Soweit der Beklagte vortrage, er habe in dem Zeitraum großen innerlichen Druck gespürt und teilweise Frustrationen erlebt, denen er nicht gewachsen gewesen sei, könnten ihn diese Gesichtspunkte mit Blick auf die gravierenden Dienst­pflicht­ver­letzungen nicht entlasten. Das gleiche gelte für die hohe Arbeitsbe­lastung, die sein Bevollmächtigter in den Stellungnahmen an die Staatsanwalt­schaft vorgetragen habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: An den Tagen der angeblich unberechtigten Zeugenentschädigungen habe er tatsäch­lich dienstfrei gehabt. Dass „Tagesdienst“ gebucht gewesen sei, bedeute nicht, dass er die Termine nicht aus der Freizeit heraus wahrgenommen habe. Bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen in der Freizeit werde eine Zeitgutschrift in entsprechender Höhe erteilt. Fehlerhaft sei lediglich, dass im Zeiterfassungs­system vollständige Tage verbucht worden seien. Es sei aber auf der Wache nicht unüblich, sich nicht aus dem Computer auszuloggen, so dass auch andere Kollegen unter seiner Kennung gearbeitet haben könnten. Es sei im Buchungs­system zudem nicht möglich, einen Tag als „Gerichtstermin“ zu buchen. Es bleibe nur die Möglichkeit, entsprechende Tage als „Tagesdienst“ zu buchen. Die Monatsübersicht sei lediglich eine Vorplanung und entspreche nicht zwangsläufig den tatsächlichen Diensten.

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Er bestreite die Vorwürfe, die über die vom Amtsgericht festgestellten Diebstähle hinausgingen. Die verurteilten Diebstahlstaten räume er hingegen ein. Er wolle insoweit erneut sein Bedauern äußern. Er habe in seiner ersten Vernehmung direkt den vollendeten Diebstahl in Höhe von 70,-- € Euro zugegeben, obwohl dieser andernfalls nicht nachweisbar gewesen wäre. Allein durch dieses Geständnis sei die Geringfügigkeitsgrenze – auch nur in geringem Maße – überschritten worden. Zudem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich im Zeitraum der Vorwürfe in einer mittlerweile überwundenen negativen Lebens­phase befunden habe. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit „an vorderster Front“ im Einsatztrupp vielfach Opfer von Anfeindungen und Bedrohungen geworden. So habe es ein Graffiti in U. gegeben mit den Worten „Alle Bullen sind scheiße, tötet D. K.“. Im Oktober 2014 habe es zudem bei der Leitstelle in C. einen anonymen Anrufer gegeben, der ihn mit dem Tode bedroht habe. Im Anschluss sei es zum Schutz durch Auskunftssperren bei verschiedenen Stellen gekommen. Zusätzliche psychische Belastungen habe er privat dadurch erfahren, dass er am 25. Dezember 2014 Zeuge eines Verkehrs­unfalls mit tödlichem Ausgang geworden sei. Zudem habe er am 31. Dezember 2014 die Bearbeitung eines Falles übernommen, bei dem ein Kleinkind am plötzlichen Kindstod verstorben sei. Auch habe er die Tätigkeit im Kommissariat mit mehr als 120 Leichenverrichtungen in zwei Jahren und zwei Monaten als psychisch extrem belastend empfunden. Der Dienstherr habe ihn nicht entlastet, sondern den Druck vielmehr verstärkt. Es seien von ihm Bewerbungen auf Stellenausschreibungen erwartet worden, zu denen er noch nicht bereit gewesen sei. Als er sich dann Ende 2015 sowie im Juli und September 2016 auf unterschiedliche Ausschreibungen beworben habe, sei dies erfolglos geblieben. Dies habe zu weiteren psychischen Belastungen und innerem Druck geführt. Nach seiner Suspendierung wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe habe er sich sofort auf eigene Veranlassung in psychotherapeutische Behand­lung begeben. Diese sei seit längerer Zeit abgeschlossen. Die gravie­renden psychischen Belastungen seien eine wesentliche Ursache für die Dieb­stahls­handlungen gewesen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2023 von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens zum Zwecke der Erhebung einer Nach­trags­disziplinarklage im Hinblick auf neue strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten abgesehen, weil die vorgeworfenen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. In der mündlichen Verhandlung hat es das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Diebstahlsvorwürfe zu Ziffern 1., 2. und den Vorwurf der unberechtigten Entschädigungszahlungen zu Ziffer 4. der Klage­schrift beschränkt und die übrigen Vorwürfe (Ziffern 3. und 5. der Klageschrift) aus­ge­schieden.

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Durch Urteil vom 14. September 2023, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

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Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, er habe hinsichtlich der Entschädigungszahlungen als Zeuge vor Gericht zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Gerichtskasse vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Er müsse an diesen Tagen tatsächlich dienstfrei gehabt haben. Er bleibe dabei, dass es zumindest im DSM nicht möglich gewesen sei, Tage als „Gerichtstermin“ zu buchen. Sie hätten vielmehr als „Tagesdienst“ gebucht werden müssen. Das an einem Tag angegebene abweichende Dienstzeitende könne beispielsweise daran liegen, dass er aufgrund dringlicher dienstlicher Begeben­heiten von zu Hause noch zur Dienststelle zitiert worden sei und dann tatsächlich bis 15.00 Uhr Dienst verrichtet habe. Sofern er tatsächlich im Dienst irgendwelche Tätigkeiten vorgenommen habe, müsste der Kläger hierüber Nach­weise vorlegen können. Denkbar wäre es auch, dass er im Rahmen der Ver­bu­chung der Tage als „Tagesdienst“ vergessen habe, diesen auf die Zeiten des Gerichtstermins einzuschränken. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht durchgreifend entlastend berücksichtigt, dass er den vollendeten Diebstahl gestanden habe. Objektive Beweismittel hätten nicht zur Verfügung gestanden und ganz offensichtlich hätten auch andere Personen Diebstahlstaten in der Behörde verübt. Ohne sein Geständnis wäre der Diebstahl aller Voraussicht nach nicht nachweisbar gewesen mit der Folge, dass die Geringwertigkeitsschwelle des § 248a StGB nicht überschritten worden wäre. Wesentlich zu berücksichtigen sei ferner, dass er den Schaden unmittelbar ausgeglichen und sich entschuldigt habe. Das Verwaltungsgericht habe den Milderungsgrund der Geringwertigkeit zu Unrecht verneint, indem es ihn bei etwa 50,- € angesiedelt habe. Bei einer Berücksichtigung der Steigerung des Verbraucherpreisindexes bewege sich der Streitfall auch noch im Bereich der Geringwertigkeit. Beim Milderungsgrund einer negativen Lebensphase sei zu berücksichtigen, dass sich die Belastungssituation und der Druck aus den dienstlichen Gegeben­heiten ergeben habe. Er habe den Druck nur dadurch abbauen können, dass er dem Vorgesetzen, der den Dienstherrn symbolisiere, Geld gestohlen habe.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

40

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend an, bei den Angaben des Beklagten zu den unberechtigten Entschädigungszahlungen handele es sich um Schutzbehauptungen. Der Beklagte selbst habe angegeben, dass die jeweiligen Wochenübersichten mit Ausnahme von kurzfristigen Änderungen aufgrund von Krankheiten den konkreten Dienstplan der Woche wiedergeben. Anders als kurzfristige Erkrankungen ermöglichten Zeugenladungen zu Gerichts­terminen auch regelmäßig einen gewissen zeitlichen Vorlauf, der eine Einplanung in den Wochenplan ermögliche. Die Protokolle des DSM ergäben, dass der Beklagte die fraglichen Eintragungen selbst vorgenommen habe. Im Übrigen habe der Beklagte seine Wünsche zu jeweils ganztägigen „Tagesdiensten“ in der Vorplanung der Dienstpläne angegeben und an den betreffenden Tagen teilweise morgens um 6.00 Uhr Buchungen vorgenommen. Die Eintragung des Dienstzeitendes um 15.00 Uhr statt 14.00 Uhr sei eine manuell vorzunehmende Abweichung der regulären Dienstzeit. Gerichtstage seien zwar als „Tagesdienst“ zu verbuchen, allerdings nur mit einem Zusatzvermerk und der tatsächlichen Dauer des Gerichtstermins. Es bestehe auch die Möglichkeit „GT“ für Tage mit Gerichtsterminen einzutragen. In Bezug auf die geltend gemachten Milderungsgründe sei von Bedeutung, dass der Beklagte sein Geständnis erst nach seiner Überführung abgelegt habe. Dieser Gesichtspunkt sei auch bei der Wiedergutmachung zu berücksichtigen, auch wenn er das gestohlene Geld zurückgezahlt habe. Zudem sei nicht eindeutig, dass außer ihm noch eine weitere Person Diebstahlstaten auf der Wache verübt habe. Angesichts fehlender konkreter negativer Auswirkungen auf das Alltagsleben des Beklagten und der überdurchschnittlichen Arbeitsergebnisse in dienstlicher Hinsicht sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Tatzeitraum „aus der Bahn geworfen“ gewesen sei. Schließlich zeige die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 11. November 2023 wegen des Verdachts des Diebstahls mehrerer Heckenpflanzen seitens des Beklagten, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht angezeigt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Beklagte der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Er ist mit ordnungsgemäßer Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 102 Abs. 2 VwGO) und sein Prozessbevollmächtigte hat den Termin wahrgenommen. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war nicht angeordnet worden.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarklage mit zutreffender Begründung als zulässig angesehen. Der Senat verweist zwecks Vermeidens von Wiederholungen auf die Ausführungen diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt.

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Die – gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW durch Beschluss des Verwaltungsgerichts beschränkte – Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches inner­dienst­liches Dienstvergehen begangen, das unter Berück­sich­tigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Ver­trauensbe­ein­trächtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis führt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.

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I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungs­gericht ge­troffenen Feststellungen zugrunde. Diese macht er sich nach eigenständiger Prüfung und Bewertung zu eigen und nimmt darauf zwecks Vermeidens von Wiederho­lungen Bezug. Das Beru­fungs­vorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

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1. Hinsichtlich des Diebstahls in Höhe von 70,- € und des Diebstahlsversuchs in Höhe von 20,- € zulasten seines Kollegen P. ist der Senat wie das Verwaltungsgericht an die oben im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts C. im rechtskräftigen Strafurteil vom 18. November 2020 (Az. 00 DS-000 Js 000/16-100017) gebunden, §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 LDG NRW. Diese stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Anlass zu einem Lösungsbeschluss im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW besteht daher vor dem Hintergrund des Geständnisses des Beklagten nicht.

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In Bezug auf die Bewertung des Diebstahls als Dienstvergehen folgt der Senat dem Verwaltungsgericht und verweist auf dessen Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 17, letzter Absatz, bis Seite 18, erster Absatz des Urteilsabdrucks (UA). Dem tritt der Beklagte nicht entgegen.

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2. Daneben hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht sowie die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen, indem er in drei Fällen in der Höhe unberechtigt Entschädigungszahlungen als Zeuge unter der Angabe geltend machte, er habe dienstfrei, obwohl er tatsächlich an den jeweiligen Tagen im Dienst gewesen ist.

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Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen, das Vorliegen eines Dienstvergehens und dessen disziplinarrechtliche Bewertung Folgendes ausgeführt:

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„Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte, anders als von ihm behauptet, am 19. November 2015 von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr tatsächlich Tagesdienst verrichtete und so den Termin beim Amtsgericht C. im Dienst wahrnahm, so dass ihm kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem JVEG in der bewilligten Höhe zustand. Dennoch beantragte er diese unter der falschen Angabe, aus der Freizeit von U. aus gekommen zu sein. Gleiches steht zur Überzeugung der Kammer für den 24. November 2015 fest, an dem der Beklagte Tagesdienst von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr verrichtete, den Termin am Amtsgericht C. aus dem Dienst heraus wahrnahm und dennoch Entschädigungszahlungen unter der Angabe, den Termin aus dem dienstfrei heraus von U. kommend wahrgenommen zu haben, beantragte. Auch den Termin beim Amtsgericht U. am 27. Mai 2016 nahm der Beklagte während seines Tagesdienstes von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr wahr und beantragte infolgedessen in der Höhe unberechtigt Entschädigungszahlungen unter der Angabe, den Termin aus der Freizeit heraus aus L. kommend wahrgenommen zu haben.

54

Der Beklagte räumt ein, in den genannten Fällen unter der jeweiligen Angabe, dienstfrei gehabt zu haben und aus U. bzw. L. angereist zu sein, Entschädigungszahlungen und Fahrtkosten nach dem JVEG beantragt und auch erhalten zu haben. Entsprechendes ergibt sich aus den maßgeblichen Antragsbögen (Bl. 10, 21 und 32 der Beiakte Heft 6) und Kontrollbelegen (Bl. 11, 22, 33 der Beiakte Heft 6) der Amtsgerichte C. und U.. Der Beklagte bestreitet allerdings, zu den Zeitpunkten im Dienst gewesen zu sein. Vielmehr habe er tatsächlich dienstfrei gehabt und insofern keine falschen Angaben gemacht. Sowohl aus den jeweiligen Monatsübersichten als auch aus den entsprechenden Wochenübersichten des Dienstplaners ergibt sich jedoch, dass der Beklagte zu den fraglichen Zeiten im Dienst war. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich – wie von dem Beklagten behauptet – in diesen Fällen um eine falsche Dokumentation der Dienstzeiten handelt. Soweit es sich bei den Monatsübersichten des Dienstplanes nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten nur um eine ‚Vorplanung‘ handelt, die nicht mit der Endplanung übereinstimmen muss, so gibt der Beklagte selbst an, die jeweiligen Wochenübersichten gäben – mit Ausnahme von kurzfristigen Änderungen etwa aufgrund von Krankheit – den konkreten Dienstplan der Woche wieder. In Bezug auf die Dienste des Beklagten am 19. November 2025, am 24. November 2025 und am 27. Mai 2016 korrespondieren die Monats- und die Wochenübersichten dahingehend, dass dieser jeweils Tagesdienst bzw. Dienst im KK13 hatte. Anders als kurzfristige Erkrankungen, erfolgen Zeugenladungen zu Gerichtsterminen regelmäßig nicht ohne einen gewissen zeitlichen Vorlauf, der eine Einplanung in den Wochenplan ermöglicht. Zusätzlich ergeben die entsprechenden Protokolle des DSM, dass die Eintragungen durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sind. Soweit die Dienstzeiten mit dem Ende auf ‚15:00 Uhr‘ eingetragen wurden, handelt es sich überdies um eine manuell vorzunehmende Abweichung zur regulären Dienstzeit, die – so auch der Beklagte – normalerweise nur bis 14 Uhr geht. Die Behauptung des Klägers, es könne auch ein Kollege unter seiner Kennung am PC gearbeitet haben, ist rein spekulativ und steht im Widerspruch zu den Angaben im Dienstplan. Dass es – wie der Beklagte behauptet – nicht möglich sei, einen Gerichtstermin im Dienst­plan als solchen zu verbuchen, ist ebenfalls widerlegt. Ausweislich der vorgelegten Dienstpläne gibt es im System die Möglichkeit, die Bezeichnung ‚GT‘ für Tage einzutragen, an denen Gerichtstermine wahrgenommen werden. Die Behauptung des Beklagten, er habe an den drei Tagen lediglich versäumt, den ursprünglich als Tagesdienst eingetragenen Dienst nachträglich abzuändern und auf den Gerichtstermin anzupassen, wird von der Kammer vor diesem Hinter­grund als Schutzbehauptung gewertet.

55

Der Hinweis des Beklagten, es sei nicht zu beanstanden, dass er trotz der Zeitgutschrift, die ihm zugestanden hätte, eine Zeugenentschädigung geltend gemacht hat, führt nicht weiter. Zwar ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden worden, dass einem Polizeibeamten, der in seiner Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen muss, auch dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Nachteilsentschädigung) i.S.v. § 20 JVEG zusteht, wenn ihm dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird.

56

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 2005 – III-4 Ws 572/05 –, juris, Rn. 4.

57

Dies setzt aber voraus, dass der Termin in der Freizeit wahrgenommen worden ist, was nach den Feststellungen der Kammer vorliegend aber nicht der Fall gewesen ist.

58

Ferner kann es dahinstehen, ob dem Beklagten möglichweise eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG für die wahrgenommenen Gerichtstermine zustand, auch wenn er diese – wie festgestellt – aus dem Dienst heraus wahrgenommen hat. Gemäß § 20 JVEG wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt, soweit weder für einen Verdienstausfall (§ 22 JVEG) noch für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Zwar sind die §§ 21 und 22 JVEG bei Polizeibeamten im Dienst nicht einschlägig, so dass die Anwendung des § 20 JVEG insoweit eröffnet ist. Es spricht aber einiges dafür, anzunehmen, dass einem Polizeibeamten durch seine Heranziehung als Zeuge im Dienst ersichtlich kein Nachteil im Sinne des § 20 JVEG entsteht. Es wird insoweit jedoch auch vertreten, dass, obwohl Beamte regelmäßig keine finanziellen Nachteile durch eine Heranziehung als Zeuge erleiden, weil die Besoldung trotz der Heranziehung weitergezahlt wird, im Regelfall liegen gebliebene Arbeit nachgeholt werden müsse, so dass die Entschädigung zu gewähren sei.

59

Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 12. März 2019 – 28 K 6097/17.WI.D –, juris, Rn. 131 mit Verweis auf Schneider, Kommentar Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, Rn. 8 zu § 20 m.w.N.

60

Unabhängig davon hat der Beklagte vorliegend die Zeugenentschädigung unter der Falschangabe, aus der Freizeit zu kommen, beantragt und erhalten; jedenfalls der auf die jeweiligen Fahrtkosten aus U. bzw. L. gem. §§ 19, 5 JVEG entfallende Anteil der Zahlungen war bereits dem Grunde nach unberechtigt.

61

Der Beklagte handelte auch jeweils vorsätzlich und schuldhaft. Ihm war in seiner langjährigen Funktion als Polizeibeamter bekannt, dass ihm die Entschädigungs­zahlungen in der beantragten Höhe nicht zustehen, wenn er sich im Dienst befindet.“

62

Diese Feststellungen und Bewertungen teilt der erkennende Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Soweit das Verwaltungsgericht die Dienstverrichtung des Beklagten anlässlich des Termins beim Amtsgericht U. am 27. Mai 2016 mit dem Zeitraum von 9.00 bis 16.00 Uhr angibt, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Überein­stimmung mit den Dienstplänen und der Disziplinarklage angeführt hat, endete der „Tagesdienst“ um 15.00 Uhr (S. 8 UA).

63

Das Berufungsvorbringen veranlasst im Übrigen keine gegenteilige Bewertung. Der Beklagte wiederholt hiermit im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Dies gilt etwa für das erneute Vorbringen, es sei nicht möglich gewesen, einen Gerichtstermin im DSM einzutragen. Der Kläger hat nach­vollziehbar dargelegt, dass eine Eintragung für Gerichtstermine im DSM jeden­falls mit dem Zusatzvermerk „GT“ möglich gewesen ist. Dass dem Beklagten dies nicht bekannt gewesen sein soll, ist vor allem vor dem Hintergrund, dass er ab September 2014 die Aufgabe des DSM-Planers übernommen hatte, nicht nachvollziehbar. Dagegen sprechen auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucke der vom Beklagten selbst genehmigten Vorplanungen von Arbeitsschichten, die eine derartige Eintragung („GT LG PB“ – wohl Gerichtstermin Landgericht Paderborn) aufweisen, auch wenn sie erst im September 2016 vorgenommen wurden. Angesichts dieser Eintragung ist der Senat davon überzeugt, dass das wiederholte Bestreiten dieser Möglichkeit durch den Beklagten – wider besseres Wissen – im Laufe des Disziplinarverfahrens allein von dem Motiv getragen war, sein Fehlverhalten zu verschleiern. Unplausibel erscheint auch, dass der Beklagte die Eintragung der Gerichtstermine lediglich „vergessen“ haben will. Denn er hat die Eintragungen teilweise am selben Tag vor bzw. nach Dienstbeginn vorgenommen. Auch dies ist nach Überzeugung des Senats eine unwahre Schutzbehauptung. Im Übrigen hätte von ihm erwartet werden können, dass er – ausgehend von der Richtigkeit seines Vortrags – seinem Dienstherrn anderweitig anzeigt, dass und wie lange er die in Rede stehenden Gerichtstermine im Einzelfall wahrgenommen hat.

64

Der übrige Vortrag des Beklagten zu „verschiedene[n] anderweitig[ ] denkbare[n] Geschehensabläufe[n]“ erschöpft sich in Spekulationen und wird vom Senat als Schutzbehauptung gewertet. Angesichts der vom Beklagten selbst eingetragenen Dienstzeiten ist ihm abzuverlangen, dass er konkret erläutern kann, wie es an den drei fraglichen Tagen zu den Eintragungen gekommen ist, wenn er sich darauf berufen will, er habe an diesen Tagen „an sich“ dienstfrei gehabt und die Eintragungen als Dienstzeit hätten auf nachträglich eingetretenen besonderen Umständen beruht. Besonderes erklärungsbedürftig ist dabei das Dienstzeitende erst um 15.00 Uhr am 27. Mai 2016, weil es sich insoweit um eine Überschreitung der regulären Dienstzeit und damit um eine Überstunde handelt. Der Senat nimmt dem Beklagten nicht ab, dass er sich an etwaige Besonderheiten wie „dringende dienstliche Begebenheiten“, aufgrund derer er sich veranlasst sah, seine eigenen im DSM enthaltenen Daten zu ändern, weil er – was er als Möglichkeit in den Raum stellt –, möglicherweise „noch zur Dienststelle zitiert wurde“, nicht noch erinnern und diese konkret benennen kann, auch wenn seitdem (im Disziplinarverfahren äußerte er sich hierzu ebenfalls nicht) bereits einige Zeit vergangen ist. Ohne derartige konkrete Angaben, die eine Überprüfung ermöglichten, muss sich der Beklagte an den von ihm selbst in das DSM eingetragenen Angaben festhalten lassen. Die pauschale Angabe denkbarer oder möglicher Geschehensabläufe, aufgrund derer diese Angaben falsch geworden sein könnten (durch seinen Rechtsanwalt – der Beklagte selbst ist der Verhandlung ferngeblieben), reicht insofern nicht aus, zumal der Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Umstände er als DSM-Planer die Angaben dann nicht – seinen Pflichten gemäß – zeitnah korrigiert hat. Aufgrund der für die fraglichen Tage übereinstimmenden Dienstpläne, dem Gesichtspunkt einer regelmäßig langfristigen Vorausplanung von Gerichtsterminen und der Kenntnisse eines DSM-Planers von der Bedeutsamkeit zutreffender Angaben im DSM ist der Senat wie das Verwaltungsgericht vielmehr davon überzeugt, dass der Beklagte an den fraglichen Tagen von Anfang an Dienst geleistet hat, und gegenüber der Gerichtskasse des Amtsgerichts C. unwahre Angaben machte. Eine reale Möglichkeit, dass an den fraglichen Tagen irgendwelche dienstlichen Erfordernisse dazu führten, dass er anstelle ursprünglich für ihn vorgesehener Freizeit oder, was zutreffend gewesen wäre, wahrgenommener Gerichtstermine, in das DSM Dienstzeiten – zumal mit Anfang, Ende und Dauer einer regulären Dienstschicht bzw. darüber hinaus – eintrug, sodass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von dienstpflichtgemäßem Verhalten ausgegangen werden müsste, sieht der Senat demgegenüber nicht. Vielmehr handelt es sich um Schutzbehauptungen, um sein Fehlverhalten zu verdecken.

65

3. Der Beklagte hat sich hierdurch eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht und die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil auf Seite 17, vierter und fünfter Absatz, und auf Seite 21, vorletzter Absatz, bis Seite 22, erster Absatz UA).

66

II. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass der Beklagte schwerwiegende Verstöße gegen seine dienstlichen Pflichten begangen hat, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.

67

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil mit Blick auf die disziplinarrechtliche Bewertung des Dienstvergehens Folgendes ausgeführt:

68

„Zunächst ist vorliegend der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. (…)

69

bb) Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Aspekten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Diese ist vorliegend in dem Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch den rechtskräftig abgeurteilten vollendeten Diebstahl in Höhe von 70,- Euro zulasten des EKHK P. zu sehen, der durch das Amtsgericht C. mit einer Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen geahndet wurde. Die Einzelgeldstrafe wurde der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen als Einsatzstrafe zugrunde gelegt. Hier liegt der Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfes.

70

cc) Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren bedroht – wie hier der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB –, ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. (…)

71

Dies gilt insbesondere für den Kollegendiebstahl, dem ein disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht zukommt. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Beschäftigten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte jederzeit auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können. Gleichermaßen muss auch der Dienstherr unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen können, dass ein Beamter die ihm mit der alltäglichen Zusammenarbeit unvermeidbar eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen ausnutzt. Ein Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise.

72

Vgl. VG München, Urteil vom 4. Februar 2020, - M 19B DK 19.2905 -, juris, Rn. 37 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 23. August 2011 - 80 K 2.11 OL -, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 21. (…)

73

c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich der Beklagte eines so schweren einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Es bedarf hier der – bei einem Kollegendiebstahl wegen der sich hieraus grundsätzlich ergebenden schweren Vertrauensbeeinträchtigung regelmäßig indizierten – disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.

74

aa) Zunächst liegt keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‚anerkannten‘ Milderungsgründe vor, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe.

75

(1) So bestand zunächst – entgegen der Auffassung des Beklagten – keine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums.

76

Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind.

77

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 111.

78

Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“.

79

BVerwG Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15, beck-online, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 3d A 486/19.O -, juris, Rn. 88.

80

Solche kausalen außergewöhnlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht feststellbar. Die von dem Beklagten vorgetragenen Umstände zeugen zwar von einer gewissen Belastungssituation. Es ist aber weder vorgetragen noch erkennbar, wieso sich die Diebstahlstaten im Herbst 2016 oder die unberechtig­ten Entschädigungszahlungen als Folge dieser Belastungen darstellen. So trägt der Beklagte vor, er sei im Dienst vielfach Opfer von Anfeindungen und Bedrohungen geworden. Auch sei er privat am 25. Dezember 2014 Zeuge eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang geworden und habe am 31. Dezember 2014 die Bearbeitung eines für ihn schwierigen Falles eines plötzlichen Kindstodes übernommen. Zudem sei seine Tätigkeit im Kommissariat insgesamt sehr belastend gewesen und die Erwartungen hinsichtlich der Bewerbung auf Stellenausschreibungen hätten bei ihm zusätzlich Druck und Frustration erzeugt. Der Beklagte resümiert pauschal, die gravierenden psychischen Belastungen seien eine wesentliche Ursache für die Diebstahlshandlungen gewesen. Bis auf den privat erlebten Verkehrsunfall stellen sich die dargelegten Umstände jedoch zunächst als für einen Polizeibeamten nicht per se außergewöhnliche dienstliche Verhältnisse dar. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, wie die vorgetragenen Umstände mit den Taten zusammenhängen.

81

Die Arbeitsleistung des Beklagten war ausweislich der letzten Beurteilung überdies nicht eingeschränkt; sein – sonstiges – Verhalten war nicht auffällig. Er übte durchgehend genehmigte Nebentätigkeiten aus, ohne dass er dort von Einschränkungen berichtet. Der Sachverständige Dr. Q. hat im Strafverfahren zudem überzeugend dargelegt, dass der Beklagte bei den Diebstahlstaten bewusstseinsklar, kalkulierend und zielgerichtet gehandelt habe. Die Pflichtenverstoß stellen sich hier nicht als Folge negativer Lebensumstände dar.

82

(2) Überdies liegt auch der anerkannte Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens nicht vor. Nur der Täter, der die Tat vor ihrer Entdeckung aus freien Stücken und eigenem Antrieb offenbart, zeigt Persönlichkeitselemente, welche die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen können, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und das Ansehen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt ist. (…)

83

Der Beklagte hat die Tat vom 27. Oktober 2016 zwar in seiner Beschuldigtenvernehmung am 18. November 2016 gestanden. Allerdings führt dies vorliegend nicht zu einer milderen Beurteilung, da das Geständnis nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Pflichtverstöße rechnen musste bzw. diese schon eingetreten war. (…)

84

Denn der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Überführung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern auf sein pflichtwidriges Verhalten erst reagiert, nachdem er bei der zweiten Tat auf frischer Tat ertappt und bereits gegen ihn ermittelt wurde. Zwar stand zum Zeitpunkt seines Geständnisses in Bezug auf die erste Tat – den vollendeten Diebstahl von 70,- Euro ca. drei Wochen zuvor – der Täter noch nicht fest. Die Tat als solche stand jedoch fest und der Beklagte war nach seiner Überführung auch bereits dieser Tat dringend verdächtig. Die Aufdeckung beruhte in erster Linie auf der Diebesfalle. Es sprachen bereits überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Beklagte auch der Täter der ersten Tat war. EKHK P. hatte Anzeige erstattet, und aufgrund dessen ist zielgerichtet die Diebesfalle eingerichtet worden. Der Beklagte handelte nach demselben modus operandi, indem er Geldscheine aus demselben Portemonnaie aus der Jacke im Büro desselben Kollegen nahm. Die konkreten Indizien sprachen im Zeitpunkt seines Geständnisses bereits stark gegen ihn.

85

(3) Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zu Gute. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen.

86

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 25 - 26.

87

Die Kammer sieht derzeit keine Veranlassung, von diesem Grenzwert abzuweichen. Tragend für den Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhält­nisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusst­sein vermindert.

88

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 28.

89

Der Milderungsgrund ist vorliegend schon aufgrund des vollendeten Diebstahls in Höhe von 70,- Euro ausgeschlossen. Hinzu kommt der Diebstahlsversuch hinsichtlich weiterer 20,- Euro.

90

(4) Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegt ebenfalls nicht vor. (…) Der Beklagte hat – auch nach seinen eigenen Angaben – nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren zu jeder Zeit geordnet.

91

(5) Auch der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. […] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat weder kopflos noch spontan oder unüberlegt gehandelt. Der Beklagte hat nicht einmalig versagt, sondern ist vielmehr zweimal in gleicher Weise vorgegangen. Er wusste, spätestens beim zweiten Mal, dass sich in der Jacke in dem Büro des Kollegen eine Geldbörse befindet oder befinden könnte, aus der er in Abwesenheit des Kollegen Geldscheine entnehmen könnte. Das Vorgehen bot für Spontaneität und Kopflosigkeit keinen Anhalt. Er musste darauf achten, im normalen Dienstbestrieb nicht entdeckt zu werden. Er handelte zielgerichtet und planvoll.

92

(6) Auch an Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten i. S. d. § 21 StGB fehlt es. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Es ist bereits nicht erkennbar, dass zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen hat. Für die Annahme einer – etwa krankheitsbedingt – verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten liegen keine Anhaltspunkte vor. Das vom Amtsgericht C. eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik Dr. med. V. Q. belegt vielmehr nachvollziehbar, dass bei dem Beklagten im Tatzeitraum weder eine psychiatrische Störung, insbesondere keine Kleptomanie, noch eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung oder andere Bewusstseinsstörungen vorlagen. Vielmehr habe er jeweils bewusstseinsklar, kalkulierend und zielgerichtet gehandelt, ohne Hinweise auf Einschränkungen, die zu der Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit geführt haben könnten.

93

Auch aus den sonstigen Erkenntnissen zeigen sich im Tatzeitraum keine Hinweise auf sonstige Auffälligkeiten im dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des Beklagten, die auf relevante psychische Beeinträchtigungen oder gar eine psychische Erkrankung im Tatzeitraum schließen lassen könnten. Allein der vom Beklagten vorgetragene innere Druck und die ihn belastenden Umstände vermögen keine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen.

94

(7) Eine übermäßig lange Verfahrensdauer, die grundsätzlich Anlass zu einer Milderung geben könnte, ist in Anbetracht des – unter Berücksichtigung der zahlreichen berechtigten Ausdehnungen und Aussetzungen – dennoch zügig geführten Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht festzustellen. Ungeachtet dessen kommt eine solche Milderung bei einem – wie hier – endgültig zerstörten Vertrauensverhältnis nicht in Betracht.

95

bb) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Dienst­vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines sogenannten anerkannten Milderungs­grundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. (…)

96

Dies zugrunde gelegt führt die Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlasten­den Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es vorliegend geboten ist, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen.

97

(1) In der Gesamtwürdigung war zunächst erschwerend zu werten, dass dem Beklagten nicht nur der vollendete Diebstahl als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung vorzuwerfen ist, sondern daneben weitere Pflichtverstöße durch den Diebstahlsversuch und die drei Fälle der Beantragung in der Höhe unberechtigter Entschädigungszahlungen vorliegen.

98

Bei den Diebstahlstaten hat der Beklagte zu zwei Gelegenheiten seinen finanziellen Vorteil über die Eigentumsrechte und finanziellen Belange seiner Kollegen gestellt und zwei vorsätzliche Straftaten begangen. Auch dass die Diebstähle gerade zulasten eines Kollegen erfolgten, ist erschwerend zu werten. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.

99

Zu drei weitere Gelegenheiten hat der Beklagte seinen finanziellen Vorteil über die Interessen des Dienstherrn gestellt, in dem er unberechtigt in der Höhe Entschädigungszahlungen beantragte, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Entschädigungszahlungen sich der – nicht konkret ermittelten – Höhe nach auf kleinere Summen beliefen.

100

(2) Diesen Erschwernisgründen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe entgegen.

101

(a) Dass der Beklagte disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war, ist für das insofern positive Persönlichkeitsbild mildernd von Bedeutung. Allerdings ist selbst ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. § 34 Satz 1 und 3 BeamtStG a.F.). (…)

102

(b) Auch verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte schwierige Lebensumstände für sich geltend gemacht hat, die zwar nicht die Anforderungen an den anerkannten Milderungsgrund der negativen, überwundenen Lebensphase erfüllen, jedoch deshalb nicht generell als bemessungsrelevante Tatsache außer Betracht zu bleiben haben. (…)

103

(c) Zu Gunsten des Beklagten ist ferner sein frühes Geständnis hinsichtlich der ersten Tat zu berücksichtigen, an dem er im Straf- und Disziplinarverfahren festgehalten hat. Wenn dieses auch nicht den Anforderungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung genügt, zeigt es doch die Bereitschaft, Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen.

104

(d) Dem Beklagten ist zudem zwar zu Gute zu halten, dass er sein Verhalten bereut, sich zeitnah bei dem Geschädigten entschuldigt hat und auch, dass er den durch den Diebstahl eingetretenen Schaden von 70,- Euro wiedergutgemacht hat. Auch war ihm zugute zu halten, dass er nach eigenen Angaben als Reaktion auf seine Taten nach der Aufdeckung eine Therapie begonnen und abgeschossen hat. Ohne die positive Bemessungsrelevanz dieser Aspekte zu verkennen, sieht die Kammer insoweit aber auch den Umstand, dass diese Bemühungen erst nach Aufdeckung des versuchten Diebstahls und im Rahmen der dem Beklagten bekannten strafrechtlichen Ermittlungen erfolgten, also nicht ohne äußere Einflüsse aus sich heraus. Hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung war der Beklagte zudem ohnehin zivilrechtlich zur Zurückzahlung verpflichtet.

105

(e) Letztlich konnte es zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass eine der Taten sich auf eine geringwertige Sache bezog und im Versuchsstadium stecken geblieben ist, sowie, dass die Beute insgesamt lediglich einen vergleichsweise niedrigen – wenn auch nicht geringwertigen – Betrag von 90,- aufwies. Dies alles lässt sein Persönlichkeitsbild im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG in einem günstigeren Licht erscheinen.

106

(3) Gleichwohl vermögen diese für den Beklagten sprechenden Umstände nicht das durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen wiederherzustellen.

107

Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltens­weisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Den Beklagten belastet insoweit zunächst der enge dienstliche Bezug dieser Dienstpflichtverletzungen. Es gehört gerade zu den wesentlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Ein Polizeibeamter erschüttert daher prinzipiell durch die eigene Begehung von Straftaten das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Denn die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Polizeibeamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. Nach wie vor ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizeibeamter nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen. (…)

108

Da die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses aufgrund der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens als endgültig und unwiderruflich zerstört angesehen werden muss, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonstige allgemeine Milderungsgründe, die für die Person des Beklagten sprechen mögen, nicht durchgreifen.“

109

Diese Feststellungen und Bewertungen teilt das Gericht nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Klarstellungen:

110

1. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens ist für den Senat maßgeblich, dass der Beklagte in seiner Funktion als Polizist mehrfach gegen dienstliche Pflichten verstoßen hat. Angesichts zweier vorsätzlicher Straftaten (Diebstahl und Diebstahlsversuch in Tatmehrheit), die der Beklagte zulasten eines Kollegen im besonderen Vertrauensumfeld der Polizei und gerade der eigenen Dienststelle begangen hat,

111

vgl. zum sog. Kollegendiebstahl OVG NRW, Urteil vom Urteil vom 29.06.2022 – 31 A 1503/20.O –, juris Rn. 133 f. m. w. n.,

112

ist die (geringe) Höhe des jeweils entwendeten Geldbetrags nachrangig bzw. führt aufgrund der genannten äußeren Tatumstände der Tatbegehung zu einem Ausschluss des „anerkannten“ Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache.

113

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 27 ff.

114

Gleiches gilt für die Höhe der mit dem weiteren Dienstvergehen der unter Falschangaben erhaltenen Zeugenentschädigungszahlungen. Das Verhalten des Beklagten zeigt, dass er mehrfach bei unterschiedlichen Gelegenheiten einen rechtswidrigen Vorteil sucht und findet, sowohl betreffend Kollegen als auch gegenüber seinem Dienstherrn. Bei dieser Betrachtung spielt das zwischenzeitlich gegen den Beklagten eingeleitete weitere Disziplinarverfahren keine Rolle.

115

2. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens nicht vorgelegen hat. Der Beklagte hat sein pflichtwidriges Verhalten erst offenbart, nachdem er bei dem Diebstahlsversuch auf frischer Tat gestellt wurde. Sein Vorbringen zu etwaigen weiteren Tätern im Polizeigebäude verbleibt ebenso spekulativ wie seine Mutmaßung, der vollendete Diebstahl sei ohne sein Geständnis „aller Voraussicht nach“ nicht nachweisbar gewesen. Der Beklagte berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass er im Zeitpunkt seines Geständnisses – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls eingehend ausgeführt hat – bereits verdächtig gewesen ist.

116

Im Übrigen hat das Geständnis des Beklagten – unabhängig vom Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Tatendeckung – im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden (vgl. S. 34, zweiter Absatz UA). Gleiches gilt für die Wiedergutmachung durch Rückzahlung des Schadens von 70,- €. Dabei war jedoch von Bedeutung, dass der Beklagte nicht von sich heraus ohne äußere Einflüsse vor Entdeckung, sondern vielmehr erst nach der Aufdeckung des versuchten Diebstahls, der zu der von ihm eingestandenen Tat kurz zuvor einige Parallelen aufwies, die den Verdacht auf ihn fallen ließen, tätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig, wie der Kläger mit seiner Berufungserwiderung zutreffend ausführt.

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2. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB setzt der Senat die Grenze der Geringwertigkeit weiterhin bei höchstens 50,- € an.

118

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.06.2022 – 31 A 1503/20.O –, juris Rn. 155 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.07.2021 – 2 B 7.21 –, juris Rn. 20 m. w. N.; siehe auch OVG Koblenz, Urteil vom 19.06.2024 – 3 A 10264/24 –, juris Rn. 61; BayVGH, Urteil vom 20.09.2023 – 16a D 22.172 –, juris Rn. 28.

119

Diese Schwelle ist im Streitfall bei dem Diebstahl von 70,- € deutlich überschritten. Im Übrigen führt der Verweis des Beklagten auf eine Berechnung des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum von 2005 bis 2023 bereits deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil im Streitfall Straftaten allein aus dem Jahr 2016 in Rede stehen. Abgesehen davon weisen die im Kollegenkreis began­genen Diebstahlstaten des Beklagten zusätzliche belastende Gesichtspunkte auf, die, wie bereits ausgeführt, die Anwendbarkeit des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit schon im Ansatz in Frage stellen.

120

3. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass für den Beklagten im Tatzeitraum keine sog. negative Lebensphase bestand. Dem setzt der Beklagte nichts Durchgreifendes entgegen. Sein Vorbringen zum „Druckabbau“ aus „dienstlichen Gegebenheiten und des Umgangs des Dienstherrn“, der dazu geführt habe, dass er den Vorgesetzten bestohlen habe, der den Dienstherrn symbolisiert habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte vermag hiermit nicht zu erklären, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Tatzeitraum „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war seine Arbeitsleistung ausweislich der letzten Beurteilung nicht eingeschränkt, er übte zudem Nebentätigkeiten aus, hatte keine auffällig hohen Krankheitstage und sein sonstiges Verhalten war ebenfalls nicht auffällig. Im Februar 2016 ist er sogar zum Kriminaloberkommissar befördert worden. Das pauschale und nicht näher ausgeführte Vorbringen zu einer leichten „Reizbarkeit“ und einer „sehr kurze[n] Zündschnur“ im Privaten verbleibt jedenfalls zeitlich unbelegt und ist auch in der Sache nicht geeignet, von einer außergewöhnlichen negativen Lebensphase auszugehen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beklagten, die zu einer durchgreifend milderen Bewertung seines Fehlverhaltens Anlass geben müsste, weil ihm ein pflichtgemäßes Verhalten erschwert gewesen und ihm deshalb nicht abzuverlangen gewesen sein könnte, sind für den Senat auch nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.

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Insoweit dürfte es allerdings nicht auf eine Kausalität für das Fehlverhalten als Tatbestandsmerkmal ankommen. Vielmehr liegt eine Milderung aufgrund einer sog. negativen Lebensphase lediglich „vor allem nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt“.

122

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 10 m. w. N.; Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f.

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Eine solche negative Lebensphase ist hier jedoch, wie ausgeführt, ohnehin nicht erkennbar.

124

III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei ihm als aktivem Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten.

125

Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt fünf Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

126

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m. w. N.

127

IV. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW ab­zuweichen.

128

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

130

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.