Berufungszulassung im Disziplinarverfahren: keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die beklagte Stadt beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Sie stützte sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 LDG NRW). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe des Urteils nicht hinreichend angegriffen und keine durchgreifenden Gegenargumente aufgezeigt habe. Insbesondere fehlte eine substantiierte Auseinandersetzung mit der fehlenden disziplinarrechtlichen Zurechnung fremden Verhaltens sowie mit der mehrdeutigen Äußerung in einem Facebook-Post.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg oder ein tragender Rechtssatz bzw. eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird.
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel setzt voraus, dass sich der Antragsteller substantiiert und im Einzelnen mit den entscheidungstragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und deren Unrichtigkeit nachvollziehbar darlegt.
Wird eine angefochtene Entscheidung tragend auf das Fehlen einer disziplinarrechtlichen Zurechnungsgrundlage gestützt, muss das Zulassungsvorbringen diesen Gesichtspunkt ausdrücklich aufgreifen; ein bloßer Wechsel auf eine andere Pflichtnorm genügt nicht.
Bei mehrdeutigen Äußerungen ist eine sanktionsrechtlich erhebliche Auslegung erst zugrunde zu legen, wenn sanktionsrechtlich unerhebliche Deutungsvarianten nachvollziehbar und tragfähig ausgeschlossen sind.
Rügen, die entscheidungserhebliche Begründungselemente (z.B. Maßnahmebemessung, mildernde Umstände) nicht konkret erschüttern, begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 13 K 1844/22.O
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag, über den der Vorsitzende als Berichterstatter im von den Beteiligten erteilten Einverständnis entscheidet (vgl. die §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht durch.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Aus-einandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15, und vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.
Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
1.
Nicht weiter führt die Erwägung betreffend das Nichtbeachten der seinerzeitigen Stilllegungsverfügung durch den Kläger. Die Beklagte räumt ein, auch das Verwaltungsgericht habe diesem Gesichtspunkt – wie sie im Übrigen selbst (vgl. zuletzt im Erörterungstermin vor dem Senatsvorsitzenden am 26. September 2024) – keine disziplinarrechtliche Bedeutung beigemessen.
2.Erfolglos bleibt der Einwand betreffend die Würdigung des Fehlverhaltens des Vaters des Klägers während der Ortsbesichtigung am 17. Februar 2021.
Die Beklagte meint, die Würdigung im angefochtenen Urteil sei rechtlich nicht zu halten, dass sich der Kläger das Verhalten seines Vaters disziplinarrechtlich (selbstverständlich) nicht zurechnen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht stelle den Kläger von jeglicher Verantwortung frei, dass sein Vater die städtischen Mitarbeiterinnen des Bauamts während der Ortsbesichtigung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung behindert habe. Der Kläger als Beamter der Beklagten müsse die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass sein Grundstück einer störungsfreien bauamtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. Diese Pflicht ergebe sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3BeamtStG, wonach er sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes danach habe ausrichten müssen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die gegenläufige Argumentation im angefochtenen Urteil nicht hinreichend auf. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von der umstrittenen Disziplinarverfügung, maßgeblich darauf abgestellt, dass es an einer disziplinarrechtlichen Zurechnungsnorm fehle (Urteilsabdruck [UA], S. 16). Diesen Gesichtspunkt blendet die Beklagte ebenso aus wie die Tatsache, dass sie selbst in ihrer Disziplinarverfügung § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Zurechnungsnorm herangezogen hatte (dort S. 22). Auch letztgenannter Überlegung hat das Verwaltungsgericht, selbst soweit eine rechtsgedankliche Anwendung in Rede stehen könnte, eine Absage erteilt. Mit ihrem (auch im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem Senatsvorsitzenden) auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abstellenden Vorbringen gibt die Beklagte dem zu Grunde liegenden Vorwurf einen von der Disziplinarverfügung abweichenden Schwerpunkt (vgl. dort S. 21 f., 13 3. Spiegelstrich).
Auf sich beruhen kann demgemäß, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass die bauaufsichtliche Maßnahme den Kläger in seiner Eigenschaft als Bürger der beklagten Stadt betraf.
3.Die den Facebook-Eintrag des Klägers vom 20. Februar 2021 betreffenden Erwägungen greifen ebenfalls nicht durch. Die Beklagte macht (unter Hinweis auf Presseveröffentlichungen vom gleichen Tag) geltend, der umstrittene Eintrag beziehe sich ausschließlich auf sie, es handele sich nicht um eine mehrdeutige Äußerung.
Mit dieser Überlegung stellt sie indes nicht die gegenläufige Argumentation im angefochtenen Urteil in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gerade die Textstelle „Ich werde mit meiner Familie gerade durchs Dorf getrieben!“ sich genauso gut auf die seinerzeit massive Presseberichterstattung über den Kläger, seine Verbindung zur Beklagten und seinen gartenseitigen Anbau beziehen könne. Das gelte auch für die aufgeworfene Frage nach Gerechtigkeit. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht an dieser Stelle der Urteilsgründe (UA S. 17) nicht weiter ausführt, welche Presseberichte es genau im Blick hat. Allerdings hat es unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen die sanktionsrechtlich unerheblichen Auslegungsvarianten nachvollziehbar und tragfähig auszuschließen sind, bevor eine sanktionsrechtlich erhebliche zu Grunde gelegt wird (UA S. 17). Vor diesem Hintergrund wäre (neben dem Anführen der Meinungsäußerung als mit ausschließlichem Bezug auf die Beklagte erfolgt) mit Blick auf die im Urteil angesprochenen Gesichtspunkte der Berichterstattung in der Presse („über den Kläger, seine[ ] Verbindung zu der Beklagte[n] und seine[n] gartenseitigen Anbau“, UA. S. 17) zusätzlich notwendig gewesen, die auf die Presseberichterstattung bezogene Deutung durch das Verwaltungsgericht argumentativ deutlicher in Frage zu stellen.
Auf die darüber hinaus (auch) in der Zulassungsbegründung angesprochene Frage, ob insoweit selbst bei einem Bezug des veröffentlichten Textes zur Beklagten eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliege, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
4.Die die klägerischen Angaben (am 18. Mai 2021 und am 27. Oktober 2021) im Rahmen der Sachverhaltsklärung der Beteiligung von schulischen Hausmeistern am privaten Bauprojekt des Klägers betreffenden Erwägungen greifen ebenfalls nicht durch.
Erfolglos rügt die Beklagte, dieser Vorgang sei zeitlich wie inhaltlich unabhängig von den disziplinarrechtlichen Vorhaltungen gegenüber dem Kläger zu seinem illegalen Anbau zu betrachten; der Vorwurf verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gehe ins Leere. Das Verwaltungsgericht verwechsele das den baurechtswidrigen Anbau betreffende disziplinarrechtliche Vorgehen gegen den Kläger mit den die Schulhausmeister betreffenden Ermittlungen. Die dem Kläger gestellten Fragen, ob und wer von den Schulhausmeistern ihm bei seinem Anbau geholfen habe, hätten nicht ansatzweise die Gefahr einer Selbstbelastung in sich getragen.
Diese Erwägungen blenden zum einen den Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens betreffend den Kläger aus. Zum anderen gehen sie an der Annahme des Verwaltungsgerichts vorbei, die Beklagte habe (mit Blick auf den gartenseitigen Anbau ohne Baugenehmigung) in Folge Bekanntwerdens des Baubeginns ein Disziplinarverfahren bereits im Juni 2020 einleiten müssen (UA S. 18). Ausgehend davon stellte sich im weiteren Verlauf ohne weiteres die mögliche Frage einer etwaigen weiteren Dienstpflichtverletzung des Klägers durch Beschäftigen eines oder mehrerer ihm unterstellter Hausmeister, ggf. sogar gegen die Möglichkeit einer Gutschrift von Überstunden. Es erschließt sich nicht, inwieweit diesbezüglich keine Gefahr einer Selbstbelastung bestanden haben sollte.
5.Die die disziplinarrechtliche Ahndung betreffenden Darlegungen führen schließlich auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a)Das gilt zunächst insoweit, als die Beklagte geltend macht, an Stelle des vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW sei dessen Nr. 2 einschlägig. Denn auch die weiteren vom Kläger zu verantwortenden disziplinarischen Vorgänge seien in die Maßnahmebemessung einzubeziehen. Dieser Gedanke verfängt im Hinblick darauf nicht, dass die diesbezüglichen Rügen in Bezug auf das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Erwägungen erfolglos bleiben. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die insoweit von der Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage nicht mehr an, ob eine Disziplinarmaßnahme zusätzlich erforderlich ist, um dem Kläger zur Pflichterfüllung anzuhalten.
b)
Nicht weiter führen die Erwägungen betreffend einzelne mildernde Gesichtspunkte.
aa)Das gilt zunächst für die pauschale Kritik, mit dem Bescheinigen eines „sehr guten“ Persönlichkeitsbildes, das in den „über dem Durchschnitt“ liegenden dienstlichen Beurteilungen des Klägers seinen Ausdruck finde, verwende das Verwaltungsgericht „unterschiedliche[ ] und keineswegs kongruente Prädikate“. Dies verdeutliche den Widerspruch in der Aussage. Mit seiner Argumentation hat das Verwaltungsgericht zum einen das (aus seiner Sicht sehr gute) Persönlichkeitsbild des Klägers in den Blick genommen. Hierbei hat es den Kläger insbesondere als langjährigen gewissenhaften Beamten im Dienst der Beklagten gewürdigt (UA S. 21). Zum anderen hat es zu Grunde gelegt, dass sich dieses Persönlichkeitsbild in seinen über dem Durchschnitt liegenden Beurteilungen ausdrückt. Mit Blick darauf, dass sich dienstliche Beurteilungen nicht auf das Persönlichkeitsbild des Beamten als solches beschränken, erscheint der Vorwurf eines Widerspruchs mindestens begründungsbedürftig. Insoweit hilft die Erwägung nicht weiter, es werde nicht hinterfragt, ob das Prädikat des „Überdurchschnittlichen“ in der Beurteilungspraxis Ausdruck des Durchschnitts sei. Derartiges macht die Beklagte inhaltlich selbst nicht geltend. Demgemäß verfängt der Vorwurf nicht, das Prüfungsdefizit im Sinne mangelnder Durchdringung eines Rechtsgedankens vermittele dessen mangelnde Tragfähigkeit.
bb)Erfolglos rügt die Beklagte, hierzu füge sich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Einsicht des Klägers in sein Fehlverhalten; diese Aussage bleibe begründungslos. Hierbei blendet die Beklagte aus, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des (scil.:) Erörterungstermins angenommen hat, der Kläger habe „glaubhaft Einsicht in Bezug auf das fehlerhafte Verhalten gezeigt“. Hiermit schildert die Einzelrichterin ihren persönlichen Eindruck von der Einstellung des Klägers zu dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten. Es hätte der Beklagten freigestanden, eine abweichende Wahrnehmung zu schildern und damit zu versuchen, diesen Eindruck in Frage zu stellen. Der Vorwurf fehlender Begründung greift so jedenfalls nicht durch.
cc)Des Weiteren erschließt sich nicht, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht belastbar sein sollte, der Kläger habe unter der medialen Berichterstattung gelitten.
Das Verwaltungsgericht leitet diese Annahme unter Benennen verschiedener Presseveröffentlichungen ab (UA S.22). Hierbei rückt es unter anderem abgedruckte Leseräußerungen in den Vordergrund, die dem Kläger Naivität, Inkompetenz und das Begehen von Straftaten vorwerfen. Dem entgegenzusetzen, jede besondere Stellung trage eine besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in sich, stellt die vorerwähnte Argumentation nicht stichhaltig in Frage. Gleiches gilt für die Erwägung, Derartiges habe der Kläger aushalten müssen, es gehöre zum Alltag. Er habe die Möglichkeit gehabt, hierauf in geeigneter (presserechtlicher) Form zu antworten. Diese Gesichtspunkte sagen nichts darüber aus, welche Wirkung das Geschehene auf den Betroffenen seinerzeit gehabt bzw. welchen Eindruck hiervon derjenige erhalten hat, der dies zu beurteilen hat. Das gilt auch insoweit, als die Beklagte (bezogen auf den Ortstermin am 17. Februar 2021) geltend macht, der Kläger sei sich nicht zu schade gewesen, die „Promi-Stellung seines Vaters“ an anderer Stelle für sich fruchtbar zu machen – daraus erwachsende Vergünstigungen und Belastungen seien vom Kläger ohne einen Bonus oder Malus hinzunehmen.
dd)Die die mehrmonatige Dienstunfähigkeit des Klägers im Jahre 2023 betreffenden Darlegungen greifen ebenfalls nicht durch.
Mit ihrem Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe sich weder originär am amtsärztlichen oder einem privatärztlichen Gutachten ausgerichtet oder Solches gar eingesehen, blendet die Beklagte aus, dass es seiner Entscheidung maßgeblich die Ergebnismitteilung des amtsärztlichen Dienstes zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers unter dem 9. Mai 2022 zu Grunde legt. Erkennbar stellt das Verwaltungsgericht demgemäß im Weiteren auf die amtsärztliche Begutachtung und die insoweit erfolgten Angaben des Klägers ab. Insoweit hilft auch die Erwägung nicht weiter, das Verwaltungsgericht hätte eine entsprechende Konnexität zwischen (etwaigen) dienstrechtlichen Problemen am Arbeitsplatz und außerdienstlichem Fehlverhalten des Klägers ermitteln müssen. Dies greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf, wonach die dienstunfähige Erkrankung des Klägers vom 1. Februar 2022 bis zum 26. März 2023 ihn zusätzlich belastet habe. Einen inneren Zusammenhang zum vorgeworfenen Dienstvergehen hat das Verwaltungsgericht damit nicht hergestellt.
Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass ein Zusammenhang zwischen den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Geschehnissen ab Juni 2020 (Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens etc.) und der vorübergehenden Dienstunfähigkeit des Klägers vor dem vom Verwaltungsgericht angeführten Hintergrund nicht naheliegen sollte, dass für den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Auffälligkeiten in seiner Dienstfähigkeit dokumentiert sind.
6.Da die Beklagte die eine Geldbuße und ein diesbezügliches Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht schlüssig in Frage gestellt hat, kommt es weder auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW noch auf die diesbezüglichen Darlegungen in der Zulassungsbegründung an. Denn ihnen liegt der Gedanke zu Grunde, dass – entgegen den vorangegangenen, mit Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellten Ausführungen im angefochtenen Urteil – von einer Notwendigkeit der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 LDG NRW ausgegangen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).