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Oberverwaltungsgericht NRW·3 E 948/02·19.12.2002

Beschwerde gegen Zuordnung der 'Strukturabgabe' zum öffentlichen Recht abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauleitplanungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrt die Änderung eines Beschlusses und Verweisung an das Landgericht; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass die im Kaufvertrag vereinbarte "Strukturabgabe" rechtlich mit der Erlassung eines Änderungs-Bebauungsplans verknüpft ist. Daraus folgt, dass die Zahlungsverpflichtung der Klägerin dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO, 13 GKG.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Zuordnung der Strukturabgabe zum öffentlichen Recht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Wirksamkeit einer privaten Nutzungsbefugnis von der Erlassung eines öffentlich-rechtlichen Bauleitplans abhängig, können damit zusammenhängende vertragliche Zahlungsverpflichtungen dem öffentlichen Recht zugewiesen werden.

2

Leistung und Gegenleistung eines Vertrages sind insgesamt entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen; eine Zuteilung am Stück ist nicht geboten.

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Die notwendige rechtliche Verknüpfung mit öffentlich-rechtlichen Regelungen (z. B. BauGB) genügt, um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vertragspflicht zu begründen, auch wenn die einzelnen Leistungsbestandteile nicht eng korrespondieren.

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Bei Zwischenverfahren kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG reduziert bemessen werden; Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 1 ff. BauGB§ 320 BGB§ 56 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1053/99

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.594,93 EUR festge- setzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zu ver- weisen,

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ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefoch- tenen Beschlusses Bezug und bemerkt, insbesondere in Würdigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren, ergänzend:

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Der Senat vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, es fehle jegli- cher Bezug zwischen der im Kaufvertrag vom 23. Dezember 1982 vereinbarten "Strukturabgabe" (§ 2) und der vorgesehenen Bebauungsplanänderung (§ 1 Nr. 3 und 5). Insoweit ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die von ihr im Vertrag über- nommene Pflicht zum Erlass eines Änderungs-Bebauungsplanes ("eines von der Gemeinde im Benehmen mit der Gesellschaft aufzustellenden Bebauungsplanes und Gestaltungsplanes ... [Änderung des bestehenden Bebauungsplanes]") gewisserma- ßen in den Hintergrund tritt, wenn der Änderungs-Bebauungsplan erst einmal erlas- sen ist, und dass im Laufe des Vertragsvollzuges vor allem die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage durch die Gemeinde und die Zahlung der Strukturab- gabe durch die Klägerin einander als Vertragspflichten gegenüberstehen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass erst der Erlass des Änderungs- Bebauungsplanes die Anlegung des Campingplatzes rechtlich ermöglicht hat und deshalb nicht minder als die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage rechtli- che Voraussetzung dafür ist (die Wirksamkeit der Abgabenvereinbarung hier unter- stellt), dass die "Strukturabgabe" von der Klägerin laufend gezahlt wird und dass die- se Zahlungen von der Beklagten behalten werden dürfen. Diese rechtliche Verknüp- fung mit der in § 1 ff. BauGB und somit öffentlich-rechtlich geregelten Bauleitplanung reicht aus, um die dieser Pflicht der Gemeinde gegenüberstehende, zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht der Klägerin zur Zahlung der "Strukturabgabe" eben- falls dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Denn Leistung und Gegenleistung eines Vertrages sind einheitlich entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zu- zuweisen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, NJW 1980, 2538, sowie Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 40.94 -, NVwZ 1994, 1012.

7

Diese gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung - wie hier - einander nicht im engeren Sinne des gegenseitigen Vertrages (vgl. § 320 BGB) bzw. des Austausch- vertrages (vgl. § 56 VwVfG) korrespondieren.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, KStZ 1973, 214 (betr. sog. Folgekostenverträge).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Se- nat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf ein Viertel des eingeklagten Betrages be- messen, weil das vorliegende Zwischenverfahren für die Klägerin von erheblich ge- ringerer Bedeutung ist als das Verfahren zur Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 -, MDR 1997, 386).