Beschwerde gegen Zuordnung der 'Strukturabgabe' zum öffentlichen Recht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt die Änderung eines Beschlusses und Verweisung an das Landgericht; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass die im Kaufvertrag vereinbarte "Strukturabgabe" rechtlich mit der Erlassung eines Änderungs-Bebauungsplans verknüpft ist. Daraus folgt, dass die Zahlungsverpflichtung der Klägerin dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO, 13 GKG.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Zuordnung der Strukturabgabe zum öffentlichen Recht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Wirksamkeit einer privaten Nutzungsbefugnis von der Erlassung eines öffentlich-rechtlichen Bauleitplans abhängig, können damit zusammenhängende vertragliche Zahlungsverpflichtungen dem öffentlichen Recht zugewiesen werden.
Leistung und Gegenleistung eines Vertrages sind insgesamt entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen; eine Zuteilung am Stück ist nicht geboten.
Die notwendige rechtliche Verknüpfung mit öffentlich-rechtlichen Regelungen (z. B. BauGB) genügt, um eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vertragspflicht zu begründen, auch wenn die einzelnen Leistungsbestandteile nicht eng korrespondieren.
Bei Zwischenverfahren kann der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG reduziert bemessen werden; Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1053/99
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.594,93 EUR festge- setzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zu ver- weisen,
ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefoch- tenen Beschlusses Bezug und bemerkt, insbesondere in Würdigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren, ergänzend:
Der Senat vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, es fehle jegli- cher Bezug zwischen der im Kaufvertrag vom 23. Dezember 1982 vereinbarten "Strukturabgabe" (§ 2) und der vorgesehenen Bebauungsplanänderung (§ 1 Nr. 3 und 5). Insoweit ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die von ihr im Vertrag über- nommene Pflicht zum Erlass eines Änderungs-Bebauungsplanes ("eines von der Gemeinde im Benehmen mit der Gesellschaft aufzustellenden Bebauungsplanes und Gestaltungsplanes ... [Änderung des bestehenden Bebauungsplanes]") gewisserma- ßen in den Hintergrund tritt, wenn der Änderungs-Bebauungsplan erst einmal erlas- sen ist, und dass im Laufe des Vertragsvollzuges vor allem die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage durch die Gemeinde und die Zahlung der Strukturab- gabe durch die Klägerin einander als Vertragspflichten gegenüberstehen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass erst der Erlass des Änderungs- Bebauungsplanes die Anlegung des Campingplatzes rechtlich ermöglicht hat und deshalb nicht minder als die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage rechtli- che Voraussetzung dafür ist (die Wirksamkeit der Abgabenvereinbarung hier unter- stellt), dass die "Strukturabgabe" von der Klägerin laufend gezahlt wird und dass die- se Zahlungen von der Beklagten behalten werden dürfen. Diese rechtliche Verknüp- fung mit der in § 1 ff. BauGB und somit öffentlich-rechtlich geregelten Bauleitplanung reicht aus, um die dieser Pflicht der Gemeinde gegenüberstehende, zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht der Klägerin zur Zahlung der "Strukturabgabe" eben- falls dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Denn Leistung und Gegenleistung eines Vertrages sind einheitlich entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zu- zuweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, NJW 1980, 2538, sowie Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 40.94 -, NVwZ 1994, 1012.
Diese gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung - wie hier - einander nicht im engeren Sinne des gegenseitigen Vertrages (vgl. § 320 BGB) bzw. des Austausch- vertrages (vgl. § 56 VwVfG) korrespondieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, KStZ 1973, 214 (betr. sog. Folgekostenverträge).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Se- nat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf ein Viertel des eingeklagten Betrages be- messen, weil das vorliegende Zwischenverfahren für die Klägerin von erheblich ge- ringerer Bedeutung ist als das Verfahren zur Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 -, MDR 1997, 386).