Beschwerde wegen Aussetzung der Vollziehung nach Erörterung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin führte Beschwerde gegen Entscheidungen im Aussetzungsverfahren; das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Im Erörterungstermin erklärte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, wodurch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfiel. Da kein Raum mehr für prozessuale Maßnahmen bestand, konnten besondere Bemühungen für eine Erledigungsgebühr nicht mehr geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO, die Streitwertermittlung auf GKG.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Aussetzungsfragen als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt durch den Antragsgegner eine in Inhalt und Dauer den Antrag umgreifende Aussetzung der Vollziehung, entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung.
Die bloße Präferenz, die Aussetzung durch ein Gericht statt durch eine Behördenentscheidung zu erlangen, reicht nicht aus, um das Rechtsschutzinteresse zu erhalten.
Für die Geltendmachung einer Erledigungsgebühr nach §24 BRAGO müssen noch realisierbare prozessuale Handlungsmöglichkeiten bestehen; fehlt ein solcher „Raum von Möglichkeiten“, entfällt der Anspruch.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§13 Abs.1, 14 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 177/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 728,59 Euro (1.425,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und bemerkt ergänzend:
Im Unterschied zu dem vom Senat durch Beschluss vom 11. Januar 1999 ent- schiedenen Fall (3 E 808/98, NVwZ-RR 1999, 348 - Hauptsacheerledigung nach Re- duzierung der Beitragsfestsetzung um zwei Drittel -) blieb das im Erörterungstermin vom 28. Juni 2000 Erreichte nicht um "eine Schrittlänge" hinter dem mit dem Eilan- trag vom 9. Februar 2000 Erstrebten bzw. dem noch zu Erreichenden zurück. Durch die im Erörterungstermin von den Vertretern des Antragsgegners abgegebene Erklä- rung, sie setzten die Vollziehung der drei Heranziehungsbescheide aus, hatte die Antragstellerin mit Blick auf den Inhalt der rechtlichen Regelung (Gegenstände und Dauer der Aussetzung) genau das erreicht, was sie im Eilantrag erstrebt hatte. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Aussetzung nicht - wie von ihr er- strebt und bevorzugt - durch gerichtliche Entscheidung erfolgte. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn da durch die vom Antrags- gegner erklärte Aussetzung das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Ausset- zungsentscheidung entfallen war, gab es (anders als in dem vom Senat dort ent- schiedenen Fall) keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Wahl zwischen "Weitermachen" und "Aufhören". Somit gab es für die Antragstellerin am Ende des Erörterungstermins keinen "Raum von Möglichkeiten" prozessualen Verhaltens, in welchem ihr Prozessbevollmächtigter die für eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu fordernden "besonderen Bemühungen" zur unstreitigen Erledigung des Aussetzungsverfahrens hätte entfalten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.