Gegenstandswertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren auf bis 13.000 € geändert
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte legte Gegenstandswertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500 € ein. Das OVG gab der Beschwerde statt und setzte den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beweissicherungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 € fest. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die entsprechenden Wertvorschriften des GKG/RVG und die Orientierung am Streitwert der Hauptsache; zudem hielt es die Rechtsmittelbelehrung für irreführend, sodass die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt.
Ausgang: Gegenstandswertbeschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben; Gegenstandswert auf Wertstufe bis 13.000 € geändert; Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 RVG ist statthaft, solange keine Streitwertfestsetzung vorliegt.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich der Streitwert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens maßgeblich; eine Reduzierung kommt nur bei konkreter Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers in Betracht.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. GKG).
Ist die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss derart irreführend, dass sie die Einlegung der Beschwerde nennenswert erschwert, gilt für die Beschwerdeeinlegung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der kurzen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 I 27/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert wird für das Beweissicherungsverfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.
Die Gegenstandswertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 33 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat in vollem Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig.
Es kann dahinstehen, ob angesichts der Nr. 5300 der Anlage 1 zum GKG erstinstanzlich eine Streitwert- und keine bloße Gegenstandswertfestsetzung angezeigt gewesen wäre. Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung und mithin die vorliegende Beschwerde bleiben statthaft, solange eine Streitwertfestsetzung nicht vorliegt, § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Die Gegenstandswertbeschwerde ist auch nicht verfristet. Abweichend von der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gilt hier für die Beschwerdeeinlegung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, da die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss in einer Weise irreführend ist, die geeignet ist, die Einlegung der Beschwerde nennenswert zu erschweren. Der Zusatz „gemäß § 33 Abs. 5 RVG“ im ersten Satz der Rechtsmittelbelehrung ist nicht verständlich. Es ist nicht erkennbar, ob damit möglicherweise § 33 Abs. 2 Satz 2 oder § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gemeint sein soll. Durch die Stellung des unzutreffenden Zusatzes zwischen den Worten „Antragsberechtigten“ und „Beschwerde“ kann sowohl der Eindruck entstehen, die Beschwerde könne nicht von jedem Antragsberechtigten im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG eingelegt werden, als auch der Eindruck, die Beschwerde sei nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der in § 33 Abs. 5 RVG geregelten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Die Gegenstandswertbeschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz unzutreffend auf 2.500,00 € festgesetzt. Er ist vielmehr – wie mit der Beschwerde beantragt – auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festzusetzen.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO ist grundsätzlich – unstreitig – von dem Wert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen. Anlass zu einer Reduzierung mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und eine geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren besteht nur, wenn sich diese Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.7.2017 – 15 E 70/17 –, juris, Rn. 49, und vom 16.7.2007 – 8 E 547/07 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N.
Ausgehend davon erscheint es angemessen, den Gegen-standswert für das erstinstanzliche selbstständige Beweisverfahren entsprechend dem Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren – 13 K 1770/16 – festzusetzen. Jenes Verfahren ist insoweit das Hauptsacheverfahren. Die im selbstständigen Beweisverfahren aufgeworfene Beweisfrage stellt – nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens - den Schwerpunkt des Rechtsstreits auch in der Hauptsache dar. Anders als in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ging es ihr nicht nur um eine vorläufige Regelung, sondern um eine – wenn auch beschleunigte – endgültige rechtliche Klärung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs in bestimmter Höhe vorliegen. Bei dieser Interessenlage wäre eine Halbierung des Streitwerts auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten (vgl. Satz 2 der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Für das erstinstanzliche Klageverfahren – 13 K 1770/16 – ist der Streitwert durch Beschluss des Senats vom 28.7.2017 – 3 E 579/17 – auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG und § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).