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Oberverwaltungsgericht NRW·3 E 586/97·17.08.2000

Beschwerde gegen Erinnerung zur Kostenfestsetzung: Kein Anspruch auf Entschädigung für Terminsvertreter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitfrage war, ob er Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit seiner Terminsvertreter nach ZSEG beanspruchen kann. Das OVG verneint den Anspruch, weil Besoldungsaufwendungen keinen eindeutigen, hinreichend kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit i.S.v. § 2 Abs. 2 ZSEG haben. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestätigt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 ZSEG setzt voraus, dass die entstandenen Aufwendungen einen eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit aufweisen.

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Besoldungsaufwendungen für Bedienstete, die neben sonstigen Dienstaufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vertreten, begründen regelmäßig keinen solchen eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug und sind daher nach § 2 Abs. 2 ZSEG nicht erstattungsfähig.

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Für die Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten gelten die Verfahrensnormen des VwGO, insbesondere § 154 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, sowie die Streitwertvorschriften des GKG (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

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Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar; eine Beschwerde gegen Kostenfestsetzungen ist nur begründet, wenn die gesetzlichen Erstattungsbedingungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 2 Abs. 1 ZSEG§ 2 Abs. 2 ZSEG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6112/95

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 494,33 DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 1997 zu Recht zu- rückgewiesen.

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Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit seiner Terminsver- treter gemäß §§ 162 Abs. 1, 173 VwGO, 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 2 Abs. 1 und 2 ZSEG zu. Das Verwaltungsgericht hat in dem ange- fochtenen Beschluss unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts,

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BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1988 - 1 A 23.85 -, Rpfleger 1989, 255; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: November 1999, § 162 Rdnr. 57 f.,

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und eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen angenommen, dass Besoldungsaufwendungen für Bedienstete, die neben der Wahrnehmung anderer Aufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vor den Gerichten vertreten, keinen eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit haben, wie es § 2 Abs. 2 ZSEG voraussetzt. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).