PKH-Ablehnung und Zurückweisung der Beschwerde wegen Stundung des Erschließungsbeitrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Beschwerde gegen die Versagung der Stundung eines Erschließungsbeitrags. Das OVG bestätigt, dass Stundung nach §222 AO i.V.m. KAG NW nur bei einer lediglich zeitweiligen erheblichen Härte in Betracht kommt. Mangels Nachweises einer nur vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit wurde PKH versagt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Stundung des Erschließungsbeitrags als unbegründet abgewiesen; Antrag auf PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 ff. ZPO, §166 VwGO).
Eine Stundung öffentlicher Abgaben nach §222 AO in Verbindung mit kommunalem Abgaberecht ist nur gerechtfertigt, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche, aber vorübergehende Härte darstellt.
Aus dauerhaft bestehenden oder nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten folgt, dass eine Stundung die Einziehung des Anspruchs gefährdet und daher zu versagen ist.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §154 Abs. 2 VwGO; eine erfolglose Beschwerde ist kostenpflichtig zu Lasten der unterlegenen Partei.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 745/01
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwer- deverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Barth wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Be- schwerdeverfahren hat keinen Erfolg, da dieses Verfahren keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für das Verfahren wegen Stundung des von der Klägerin geforderten Erschließungsbeitrags (6 K 745/01 VG Arnsberg) zu Recht abgelehnt. Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die von ihr beab- sichtigte und dann aufgegebene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 114 ZPO).
Nach § 222 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NW kann die Gemeinde Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Wie sich aus dem Gebrauch der Wendung "Einziehung bei Fälligkeit" ergibt, setzt die Stundung voraus, dass die Einziehung der Forderung eine momentane (zeitweilige) besondere Härte bedeutet.
Vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Komm. AO und FGO, 16. Aufl., Stand: August 2002, § 222 AO Tz 22 (m.w.N.).
Aus den Darlegungen der Klägerin im Klageverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht jedoch nicht hervor, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich zeitweilig bestünden. In der Klageschrift vom 28. Februar 2001 hat die Klägerin ausgeführt, die Kreditaufnahme bei einer Bank zwecks Finanzierung des Erschließungsbeitrags scheide aus, da sie angesichts ihrer nachgewiesenen Finanzsituation zu keinerlei Rückzahlung in der Lage sei. Diese Finanzsituation sei dadurch gekennzeichnet, dass das für ihren Lebensunterhalt verfügbare Einkommen monatlich unter 1.000,-- DM und somit unter der Pfändungsfreigrenze liege. Zudem hat sie ausgeführt, wegen der hohen Steigerung der Heizölpreise sei sie im Dezember nicht in der Lage gewesen, eine nötige Bestellung vorzunehmen, so dass sie den Mieter um Vorschuss gebeten habe; diesen Vorschuss könne sie aber nicht zurückzahlen, wenn sie Stundungsraten aufbringen müsse. Dass in diesen, insbesondere auch durch ihre Krankheit bedingten finanziellen Verhältnissen bis zum Ende des Verwaltungsrechtsstreits über den Erschließungsbeitrag eine Änderung eintreten würde, ist hieraus nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist zugrunde zu legen, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrags keine lediglich momentane Härte darstellt, die durch bloßen Aufschub der Beitragszahlung beseitigt werden könnte. Vielmehr würde die Gewährung einer Stundung unter den beschriebenen Umständen zu einer Gefährdung der Realisierung des Beitragsanspruchs führen, indem die Gemeinde mit ihrer Forderung auf nicht absehbare Zeit unbefriedigt bliebe, während die ihr im Rang nachstehenden Gläubiger (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 5 ZVG) inzwischen Erfüllung ihrer Forderungen fänden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.