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Oberverwaltungsgericht NRW·3 E 174/14·01.06.2014

Aussetzung des Verwaltungsverfahrens wegen laufender Normenkontrolle durch VerfGH NRW bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Aussetzung seines Feststellungs- und Leistungsklageverfahrens; das Verwaltungsgericht hatte in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt, weil die Verfassungsmäßigkeit einer für die Entscheidung erheblichen Landesnorm beim Verfassungsgerichtshof NRW anhängig ist. Das OVG hält die Aussetzung und die Ermessensausübung für rechtsfehlerfrei und weist die Beschwerde zurück. Die Entscheidung betont Bindungswirkung landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen und die Bedeutung der Verfahrensökonomie.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 94 VwGO kann entsprechend angewandt werden, wenn in einem anderen anhängigen Verfahren die Gültigkeit einer für die Entscheidung erheblichen Norm des Bundes- oder Landesrechts abstrakt oder konkret geprüft wird.

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Die Aussetzung dient der Verfahrensökonomie und der Vermeidung widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen und ist deshalb geboten, wenn eine für das Verfahren bindende Entscheidung eines Verfassungsgerichts zu erwarten ist.

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Eine Aussetzung ist nur dann nicht zu rechtfertigen, wenn in dem anhängigen Normenkontrollverfahren offensichtlich keine Sachentscheidung zu erwarten ist.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes binden die Gerichte und Behörden des Landes; dies kann die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ 31 BVerfGG§ 26 VGHG NRW§ 26 Abs. 1 VGHG NRW§ 26 Abs. 2 VGHG NRW§ 12 Nr. 5, 6 und 8 VGHG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3985/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren zu Recht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat das ihm danach eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt.

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Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Vorschrift kann entsprechend angewandt werden, wenn Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits zwar kein konkretes Rechtsverhältnis, aber die Gültigkeit einer für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts erheblichen Norm des Bundes- oder Landesrechts im Wege der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht oder ein Landesverfassungsgericht ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 -, juris, Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 14 S 812/98 -, VBlBW 1998, 348 (349); Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsprozessordnung, Stand April 2013, § 94, Rdnr. 50 und 52.

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In diesen Fällen rechtfertigen die der Regelung des § 94 VwGO zugrundeliegenden Grundsätze der Verfahrensökonomie und der Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen seine entsprechende Anwendung, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Landesverfassungsgerichts das aussetzende Gericht bindet (vgl. § 31 BVerfGG, § 26 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NRW)).

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Eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren VerfGH 21/13 wäre für das Verwaltungsgericht bindend. Nach § 26 Abs. 1 VGHG NRW binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden. Nach § 26 Abs. 2 VGHG NRW haben Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 VGHG NRW Gesetzeskraft. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Bei dem Verfahren VerfGH 21/13 handelt es sich um ein Verfahren nach § 12 Nr. 6 VGHG NRW, nämlich über die Vereinbarkeit von Landesrecht, hier des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 – BesVersAnpG 2013/2014 NRW - vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), mit der Verfassung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtags. Das Gesetz ist auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich, weil durch Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW die Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 erhalten, zu denen auch der Kläger gehört, (nur) um jeweils 1 Prozent ab dem 1. Januar 2013 und ab dem 1. Januar 2014 erhöht worden sind und der Kläger im vorliegenden Verfahren die Feststellung begehrt, dass die Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-) angemessenen Versorgung nicht genügt.

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Der entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO steht nicht entgegen, dass der Kläger meint, das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG sei vom Normgehalt des Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – LVerf NRW – nicht umfasst und deshalb eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren VerfGH 21/13 nicht zu erwarten. Nach § 94 VwGO reicht es aus, dass das Rechtsverhältnis – bei entsprechender Anwendung: die Frage der Gültigkeit der Norm – Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits ist.

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Freilich mag die Frage, ob in dem anderen anhängigen Rechtsstreit eine Sachentscheidung ergehen wird oder nicht, für die Ausübung des Ermessens des Gerichts von Bedeutung sein.

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Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. November 2001 – 3 O 457/01 -, juris, Rdnr. 4.

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Den Zwecken des § 94 VwGO, der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Gerichtsentscheidungen, entspricht eine Aussetzung jedoch erst dann nicht mehr (§ 114 Satz 1 VwGO analog), wenn in dem anhängigen Normenkontrollverfahren eine Sachentscheidung offensichtlich nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW sind die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Es erscheint nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Norm, im Land Nordrhein-Westfalen den gleichen Grundrechtsstandard wie im Bund zu gewährleisten, nicht von vornherein ausgeschlossen, unter den Grundrechten im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die in den Art. 1 bis 19 GG niedergelegten Grundrechte zu verstehen, sondern auch das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG.

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Vgl. hierzu nur BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (292) m.w.N.

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Der Kläger wendet ferner ohne Erfolg gegen die Ermessensausübung des Verwaltungsgerichts ein, die Aussetzung sei nicht opportun, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eines von mehreren zwischen dem Deutschen Gewerkschaftbund und dem beklagten Land vereinbarten Musterverfahren handele. Dies mag das Interesse des Klägers an einer möglichst baldigen Entscheidung unterstützen, macht es aber nicht prozessunwirtschaftlich, zunächst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfahren VerfGH 21/13 abzuwarten. Die Mustervereinbarung wird hierdurch entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht obsolet.

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Die weiteren Einwände des Klägers, sollte die Normenkontrollklage als unbegründet abgewiesen werden, würde dies gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen mit der Folge, dass ihm weiterhin die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bliebe, und sollte der Verfassungsgerichtshof der Normenkontrollklage stattgeben, wäre damit für ihn immer noch nichts gewonnen, weil er hierdurch keine höhere Besoldung erhalte, greifen ebenfalls nicht durch. Im ersten Fall könnte das Verwaltungsgericht jedenfalls die tatsächlichen Feststellungen und die Wertungen des Verfassungsgerichtshofs, aus denen heraus dieser Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW für mit Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar hält, für seine Entscheidung über die Feststellungsklage und die hilfsweise erhobene Leistungsklage des Klägers fruchtbar machen. Im zweiten Fall könnten sich die Feststellungsklage und die hilfsweise erhobene Leistungsklage erledigen, wenn das beklagte Land auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hin die Besoldung des Klägers amtsangemessen regeln würde. Im Übrigen müsste der Kläger, bevor er erhöhte Versorgungsbezüge erhalten könnte, ein entsprechendes Tätigwerden des nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgebers auch dann abwarten, wenn das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BesVersAnpG 2013/2014 NRW für nichtig oder mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklären würde, weil aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Rede steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Ihnen wird auch im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 (27 f.), Rdnr. 29, vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 -, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8, S. 3 f., und Teilurteil vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 -, Buchholz 235 § 2 BBesG Nr. 6.

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Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die Aussetzung des Verfahrens gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen könnte. Es mag sein, dass sich die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch die Aussetzung verlängert, falls der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren VerfGH 21/13 entgegen der Erwartung des Verwaltungsgerichts doch keine Sachentscheidung trifft. Andererseits würde das Verwaltungsgericht voraussichtlich jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht weitgehend von der aufwändigen Prüfung entlastet, ob die Alimentation des Klägers amtsangemessen ist oder nicht, falls der Verfassungsgerichtshof im Verfahren VerfGH 21/13 zu einer Sachentscheidung gelangt. Hierdurch würde sich voraussichtlich auch die Verfahrenslaufzeit verkürzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).