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Oberverwaltungsgericht NRW·3 E 149/03·03.11.2003

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Vermögenseinsatz abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; das VG hatte die Bewilligung mit Verweis auf unzureichende Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit abgelehnt. Das OVG bestätigt dies: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er die veranschlagten Prozesskosten nicht durch Einsatz seines Vermögens, insbesondere durch Beleihung seines Mietobjekts, aufbringen kann. Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann; kann dies nicht hinreichend nachgewiesen werden, ist die Hilfe zu versagen.

2

Nach § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 BSHG ist der Hilfesuchende grundsätzlich zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens verpflichtet; lediglich ein selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück bleibt typischerweise unberührt.

3

Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass der Einsatz von Vermögen (etwa durch Beleihung einer Immobilie) unzumutbar oder praktisch unmöglich ist; bloße Gegenüberstellung von Einkommen mit Pfändungsschonbeträgen reicht für die Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus.

4

Die Möglichkeit, durch dinglich gesichertes Darlehen oder durch Verkauf einer belasteten Immobilie Prozesskosten aufzubringen, entzieht einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe die Grundlage, sofern der Antragsteller nicht überzeugend das Gegenteil darlegt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 88 BSHG§ 88 Abs. 1 BSHG§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3559/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht (etwa durch Ergänzung seiner Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage um die vom Verwaltungsgericht vermissten Einzelheiten), dass er die vom Verwaltungsgericht auf etwa 3.600 Euro veranschlagten Prozesskosten erster Instanz nicht selber aufbringen kann.

3

Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit u.a. nach den Maßstäben des § 88 BSHG bestimmt wird (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 88 BSHG mutet dem Hilfesuchenden grundsätzlich den Einsatz seines gesamten verwertbaren Vermögens zu (§ 88 Abs. 1 BSHG) und verschont hiervon als Immobilienvermögen grundsätzlich nur ein vom Hilfesuchenden selbst bewohntes "angemessenes Hausgrundstück" (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Hiernach hat der Kläger für die Aufbringung der Prozesskosten grundsätzlich das ihm gehörende Mietwohnhaus L.-----weg 2 in I. einzusetzen. Dass ihm der Einsatz dieses Grundstücks insbesondere im Wege der Beleihung nicht möglich wäre, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Da die vom Kläger aufgenommenen hohen Kredite üblicherweise nur gegen Einräumung einer Grundschuld gewährt werden, ist angesichts einer bereits vom Verwaltungsgericht angeführten jährlichen Tilgungsrate von mehr als 20.000 Euro anzunehmen, dass die Grundschulden bereits in erheblichem Umfang nicht mehr valutiert sind und insoweit für die Besicherung eines Darlehens zur Verfügung stünden, das der Kläger zur Aufbringung der Prozesskosten einsetzen könnte. Insbesondere der in der Beschwerdebegründung vorgetragene Vergleich zwischen einem in Jahre 2001 zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 22.700 DM (entsprechend ca. 967 Euro monatlich) und einem Schonbetrag nach Lohnpfändungstabelle von ca. 1.680 Euro macht nicht glaubhaft, dass der Kläger außerstande wäre, aus seinem Einkommen ein für die Prozesskosten aufzunehmendes Darlehen zu bedienen. Denn nach der vom Kläger vorgelegten aktuellen Aufstellung erbringt sein Mietobjekt L.------weg 2 "ein negatives Einkommen" von ca. 3.450 Euro, das erheblich geringer ausfällt als die im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ca. 23.400 DM. Da dieses "negative Einkommen" allein auf der Darlehenstilgung von ca. 20.100 Euro beruht, mögen die für die Bedienung eines Prozesskosten-Darlehens erforderlichen Beträge durch die Streckung der Darlehenstilgung für die "alten Schulden" aufzubringen sein. Dass dem Kläger eine solche Tilgungsstreckung nicht möglich wäre, macht das Beschwerdevorbringen ungeachtet des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Grundstücksbelastung nicht deutlich. Ist hiernach davon auszugehen, dass der Kläger ein dinglich gesichertes Darlehen zwecks Aufbringung der Prozesskosten aufnehmen und bedienen kann, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht bejahten Frage, ob der Kläger zusätzlich auf die Möglichkeit zu verweisen ist, sein Mietobjekt zu verkaufen; mangels Angaben des Klägers zur Aufteilung seiner Schulden auf die ihm gehörenden Immobilien erscheint insoweit nicht ausgeschlossen, dass von einem Verkaufspreis in Höhe des vom Kläger auf etwa 450.000 DM bezifferten Wertes ein für die Prozesskosten ausreichender Betrag verbliebe.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.