Verwerfung von Anhörungsrüge/Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung (§ 67 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag des Klägers, vom Gericht als Anhörungsrüge oder Beschwerde eingeordnet, wird als unzulässig verworfen. Entscheidender Mangel ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO. Dieser Vertretungsmangel kann nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist (§ 152a Abs. 2 S. 1 bzw. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht mehr geheilt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Rechtsschutzbegehren als Anhörungsrüge/Beschwerde wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig verworfen; Mangel nach Fristablauf nicht heilbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf (insbesondere Anhörungsrüge oder Beschwerde) ist unzulässig, wenn die Partei nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist.
Vertretungsmängel sind nach Ablauf der für die Erhebung des jeweiligen Rechtsbehelfs gesetzlich bestimmten Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Anhörungsrüge, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerde) nicht mehr heilbar.
Bei der rechtlichen Würdigung ist auf den tatsächlichen Inhalt der Eingabe abzustellen; die Bezeichnung der Eingabe ist für die Prüfung der Formerfordernisse nicht allein maßgeblich.
Die Nichtbehebung eines formellen Vertretungsmangels innerhalb der einschlägigen Frist führt zur Verwerfung des Rechtsschutzbegehrens und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Tenor
Das als Anhörungsrüge oder Beschwerde aufzufassende Rechtsschutzbegehren des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist und dieser Mangel nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) bzw. einer Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.