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Oberverwaltungsgericht NRW·3 E 1353/06·28.11.2006

Verwerfung von Anhörungsrüge/Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Vertretung (§ 67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag des Klägers, vom Gericht als Anhörungsrüge oder Beschwerde eingeordnet, wird als unzulässig verworfen. Entscheidender Mangel ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO. Dieser Vertretungsmangel kann nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist (§ 152a Abs. 2 S. 1 bzw. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht mehr geheilt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Rechtsschutzbegehren als Anhörungsrüge/Beschwerde wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig verworfen; Mangel nach Fristablauf nicht heilbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf (insbesondere Anhörungsrüge oder Beschwerde) ist unzulässig, wenn die Partei nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist.

2

Vertretungsmängel sind nach Ablauf der für die Erhebung des jeweiligen Rechtsbehelfs gesetzlich bestimmten Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Anhörungsrüge, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerde) nicht mehr heilbar.

3

Bei der rechtlichen Würdigung ist auf den tatsächlichen Inhalt der Eingabe abzustellen; die Bezeichnung der Eingabe ist für die Prüfung der Formerfordernisse nicht allein maßgeblich.

4

Die Nichtbehebung eines formellen Vertretungsmangels innerhalb der einschlägigen Frist führt zur Verwerfung des Rechtsschutzbegehrens und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Das als Anhörungsrüge oder Beschwerde aufzufassende Rechtsschutzbegehren des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist und dieser Mangel nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) bzw. einer Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr geheilt werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.