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Oberverwaltungsgericht NRW·3 B 711/95·17.11.1997

Beschwerde gegen Vorausleistungsbescheid wegen Erschließungsbeiträgen zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt einen Vorausleistungsbescheid wegen Erschließungsbeiträgen und begehrt im Beschwerdeverfahren dessen Aufhebung. Zentrale Frage ist, ob die maßgebliche Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren endgültig hergestellt wird und die Vorausleistung daher zu Recht erhoben wurde. Das OVG hält nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für ausgeschlossen, weil die Stadt Ausbau und Finanzierung konkret geplant hat und die Fertigstellung zu erwarten ist. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO ist nicht dargetan.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren ist ein vorausstellender Verwaltungsakt nur dann aufzuheben, wenn nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

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Ändern sich nach Erlass eines ursprünglich rechtswidrigen Vorausleistungsbescheids die Prognosegrundlagen derart, dass die Herstellung der Erschließungsanlage nunmehr voraussichtlich innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt, kann dadurch eine Aufhebung im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen sein (Heilung durch geänderte Sachlage).

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Für die Veranlagung von Vorausleistungen ist entscheidend, ob das streitgegenständliche Grundstück durch die maßgebliche Erschließungsanlage erreichbar und damit erschlossen ist; parallele Erschließungsmaßnahmen sind für das konkrete Veranlagungsverfahren unbeachtlich.

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Zur Annahme einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss dargelegt werden, dass die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile bewirkt, die über die bloße Belastung durch Zahlung oder Beitreibung der Vorausleistung hinausgehen.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BauGB§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG§ 152 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.725,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Antragstellerin mit ihrer Klage gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 3. März 1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 1994 durchdringen wird. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und weist zur Klarstellung und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend auf folgendes hin:

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Während zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nach seinerzeitiger Aktenlage noch Zweifel daran angemeldet werden konnten, ob die endgültige Herstellung der O.     -T.        -Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BauGB innerhalb von vier Jahren (nach Zugang des Widerspruchsbescheides) zu erwarten war, bestehen Bedenken in dieser Hinsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht mehr: Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Rat der Stadt S.      in dem im Haushaltsplan 1996 beschlossenen Investitionsprogramm für 1995 bis 1999 die geschätzten Kosten eines Ausbaus der Straßen zwischen N.     Straße und C.              Weg von insgesamt 800.000 DM für die Jahre 1996 bis 1998 in voller Höhe berücksichtigt. Im übrigen hat der Antragsgegner mitgeteilt, mit dem Ausbau der O.     -T.        -Straße sei zwischenzeitlich begonnen worden und mit der endgültigen Herstellung sei zum Jahreswechsel 1997/1998 zu rechnen. Zweifel daran, daß der Antragsgegner diese Planung wird verwirklichen können, bestehen angesichts der geringen Ausdehnung der Erschließungsanlage nicht.

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Erweist sich mithin jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die Prognose der Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren nach Zugang des Widerspruchsbescheides als gerechtfertigt, so kann eine Aufhebung des Vorausleistungsbescheides im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden.

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Vgl. zur Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Vorausleistungsbescheides bei einer Änderung der Prognosegrundlagen BVerwG, Urteil vom 8. November 1991  8 C 89.89 -, BVerwGE 89, 177 (182).

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Die von der Antragstellerin im übrigen gegen die angefochtenen Bescheide angemeldeten Bedenken dürften nicht durchgreifen. Das Grundstück der Antragstellerin ist - auch - von der hier maßgeblichen Erschließungsanlage erreichbar und damit durch sie erschlossen. Ob und in welchem Umfang für eine andere Erschließungsanlage - die W.   -M.    -Straße - bereits Vorausleistungen erhoben worden sind und wie weit die diesbezüglichen Erschließungsmaßnahmen gediehen sind, ist für das vorliegende Veranlagungsverfahren ohne Bedeutung. Bedenken gegen den maßgeblich auf die Grundstücksgröße abstellenden Verteilungsmaßstab in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S.      vom 4. November 1991 und seine Anwendung auf das Grundstück der Antragstellerin bestehen - auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - nicht. Gleiches gilt für die dort getroffene Regelung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke; daß dem Antragsgegner bei der Anwendung dieser Vergünstigungsregelung Fehler unterlaufen wären, die den auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden Vorausleistungsbetrag mehr als unerheblich erhöht hätten und daher eine Teilaussetzung der Vollziehung rechtfertigten, ist gleichfalls nicht erkennbar.

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Schließlich ist auch eine durch die sofortige Vollziehung drohende unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, daß die - gesetzlich vorgesehene - sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile für die offenbar - abgesehen von ihrem Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück - auf Dauer in beengten finanziellen Verhältnissen lebende Antragstellerin nach sich ziehen könnte, die über die Folgen der eigentlichen Bezahlung oder Beitreibung der Vorausleistung hinausgehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).