Einstellung nach Erledigung und Kostenfestsetzung bei Vorausleistungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte den Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Der Antragsgegner hatte während des Beschwerdeverfahrens Mängel am Vorausleistungsbescheid durch prüffähige Angaben beseitigt. Deshalb auferlegte das Gericht dem Antragsgegner die Kosten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.452,50 DM festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; VG-Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos, Antragsgegner trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Erledigung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss der Vorinstanz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden; das Gericht kann die Kosten demjenigen Teil auferlegen, der durch sein Verhalten – etwa die Beseitigung von Rechtsmängeln während des Verfahrens – Anlass für die Erledigung gegeben hat.
Ein Vorausleistungsbescheid, der Kostenansätze enthält, muß im Bescheid oder in den Behördenakten prüffähige Angaben oder Belege enthalten, damit die Höhe der Kosten für die Beteiligten und das Gericht nachvollziehbar ist; das Fehlen solcher Angaben begründet erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Bescheid.
Werden im Beschwerdeverfahren die zuvor bestehenden Mängel eines Verwaltungsakts durch nachgereichte, überprüfbare Angaben beseitigt und erklärt die Partei daraufhin die Hauptsache für erledigt, kann dies die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Ungunsten der Behörde rechtfertigen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 2154/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1994 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.452,50 DM festge- setzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge- mäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu er- klären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entschei- den. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen dem An- tragsgegner aufzuerlegen, weil er Mängel der angegriffenen Vorausleistungserhebung, aufgrund derer der Antrag auf Gewäh- rung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, während des Beschwerdeverfahrens behoben und die Antragstellerin hierauf mit einer Hauptsacheerledigungserklä- rung reagiert hat.
Vgl. zur Abwendung der Prozeßkostenlast in einer solchen Verfahrenskonstellation BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110.
Der angefochtene Vorausleistungsbescheid war ursprünglich erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil die Höhe der vom Antragsgegner für die Herstellung der Erschließungsanlage "Im alten Felde" in Ansatz gebrachten Kosten mangels entsprechender Angaben im Bescheid bzw. prüffähiger Belege und/oder Prognosen als Teil der Behördenakten weder für die Antragstellerin noch für das Gericht nachvollziehbar war.
Zu diesem Erfordernis vgl. Urteil des Se- nats vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG RSE) § 133 Vorausleistungen, S. 18; Beschluß des Senats vom 16. Februar 1994 - 3 B 2926/91 - OVG RSE § 133 Vorausleistungen, S. 1.
Diese Bedenken hat der Antragsgegner erst während des Beschwerdeverfahrens ausgeräumt, indem er mit Schriftsätzen vom 30. Mai und 27. April 1995 überprüfbare Angaben zu den bereits entstandenen und den für die Herstellung der Erschließungsanlage noch zu erwartenden Kosten -
vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 19; Beschluß des Senats vom 19. Januar 1995 - 3 B 1194/93 -, OVG RSE § 133 Vorausleistungen, S. 1 -
gemacht hat. Dafür, daß die Antragstellerin der Befugnis der Behörde ausgesetzt ist, Rechtsfehler noch während des Rechtsstreits auszuräumen, bietet die Freistellung von den Verfahrenskosten einen angemessenen Ausgleich.
In diesem Sinne auch Hess. VGH, Beschluß vom 29. März 1993 - 5 UE 512/92 -, KStZ 1995, 177.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.