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Oberverwaltungsgericht NRW·3 B 458/03·25.11.2003

Aussetzung der Vollziehung eines Erschließungsbeitrags abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Erschließungsbeitragsbescheids. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und wies den Antrag ab, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestehen. Insbesondere reicht die bloße mögliche Selbständigkeit eines Weges als Erschließungsanlage nicht für überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren; Prüfungsfragen sind der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Erschließungsbeitragsbescheid wurde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO setzt im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme voraus; bloße Möglichkeiten genügen nicht, vielmehr muss ein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

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Ob ein Weg als selbständige Erschließungsanlage im Sinne der §§ 131, 133 BauGB anzusehen ist, bestimmt sich nach seiner tatsächlichen Widmung und Funktion; die bloße bloße potenzielle Selbständigkeit begründet für sich genommen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens.

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Vertragliche Regelungen einer Gemeinde, beitragsrechtliche Pflichten der §§ 127 ff. BauGB zu umgehen (vertretender Beitragsverzicht), sind nichtig, soweit sie den durch Gesetz begründeten Beitragspflichten zuwiderlaufen.

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Die Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB erfordert substantiierten Vortrag und überwiegende Anhaltspunkte; eine Grundstücksabtretung gegen Kaufpreis oder eine bereits bestehende Übereignungsverpflichtung begründet regelmäßig keine unbillige Härte.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 131 Abs. 1 BauGB§ 133 Abs. 1 BauGB§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1890/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6376/01 Köln gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2001 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 847,32 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; sie führt nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Aussetzungsantrages.

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An der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach summarischer Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Antragstellers sei deshalb nicht durch die J. Straße erschlossen, weil es sich bei dem I. weg um eine "jedenfalls potentiell" selbständige Erschließungsanlage handele, rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung nicht. Die Annahme einer lediglich "potentiellen", d.h. möglichen, Selbständigkeit des I. weges als Erschließungsanlage trägt nicht die Schlussfolgerung, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei dem I. weg im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich um eine selbständige Erschließungsanlage handelte und das Grundstück des Antragstellers deshalb durch die J. Straße nicht im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Für eine solche Beurteilung ergeben sich - nach summarischer Prüfung - aber auch in der Sache keine überwiegenden Anhaltspunkte. Denn es erscheint zumindest ebenso gut möglich, dass der I. weg bis zu der Höhe, auf der die Bebauung auf den Flurstücken 268 und 269 endet, zwar Anbaubestimmung besitzt und deshalb bis dahin entweder eine öffentliche Anbaustraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder aber eine private, nämlich nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Erschließungsanlage ist, die sich daran anschließende Strecke des I. weg hingegen im Außenbereich verläuft und deswegen keine Erschließungsfunktion besitzt. Unter dieser Voraussetzung würde der I. weg nur hinsichtlich einer Strecke von etwa 50 m Erschließungsanlage sein, wobei einiges dafür spricht, dass diese Wegstrecke sich nicht als selbständige Erschließungsanlage, sondern als Anhängsel der J. Straße darstellen würde.

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Vgl. zu den insoweit einschlägigen Kriterien: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 14 m.w.N.

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Hiervon ausgehend kann - anders als das Verwaltungsgericht offenbar meint - auch nicht zugunsten des Antragstellers zugrunde gelegt werden, dass eine Beitragspflicht für sein Grundstück deshalb nicht entstanden ist, weil die in Rede stehende Strecke des I. weg nicht der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und einem gemeindlichen Bauprogramm entsprechend ausgebaut worden ist. Darauf käme es nur an , wenn die möglicherweise zum Anbau bestimmte Strecke des I. weg als (hergestellter oder noch herzustellender) Teil einer öffentlichen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) anzusehen wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Denn sie hat dargetan, der I. weg sei ein nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Interessentenweg; eine Widmung der in Rede stehenden Wegestrecke sei auch nicht beabsichtigt. Dass dieser Vortrag voraussichtlich unzutreffend ist - wie der Antragsteller meint - , vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen. Insoweit notwendige weitere Aufklärung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Ebenso muss es der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob hinsichtlich des I. weg - unter der Vorausetzung, es handele sich nicht um eine öffentliche Strasse - die dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung zum Grundstück des Antragstellers gegeben ist. Der Umstand, dass in dem Bebauungsplan 0.82, in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Antragstellers nicht liegt, eine an die (Süd-)Westseite dieses Grundstücks heranreichende, bisher nicht angelegte Strasse ausgewiesen ist, dürfte demgegenüber einer Veranlagung des Antragstellers nicht entgegenstehen.

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Nach summarischer Prüfung ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsfestsetzung der "Übertragungsvertrag" vom 25. November 1988 entgegensteht, der in Vollzug eines Verpflichtungsvertrages aus dem Jahre 1969 geschlossen wurde. Zunächst ist mit guten Gründen in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der in diesem "Übertragungsvertrag" beurkundeten Erklärung der Gemeinde, durch die Ausbaumaßnahme " J. Straße/F. gasse " fielen keine Erschließungsbeiträge oder sonstigen Beiträge für die Hausgrundstücke I. weg 8 und 10 an, lediglich um eine (gegebenenfalls unzutreffende) Auskunft über die Rechtslage handelte, wie sie dann nochmals in dem Schreiben des Gemeindedirektors vom 27. April 1992 enthalten gewesen sein dürfte. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Vertragsklausel auch der Umstand, dass die Erklärung nicht etwa in den Verpflichtungsvertrag von 1969 aufgenommen worden war - was sie möglicherweise zum Bestandteil der von der Gemeinde zu erbringenden Gegenleistung gemacht hätte -, sondern erst in Verbindung mit der Auflassung - gleichsam zur Erleichterung des Vertragsvollzuges - erklärt worden ist. Unabhängig davon sind vertragliche Regelungen über einen nicht von § 135 Abs. 5 BauGB gedeckten "Beitragsverzicht" wegen eines Verstoßes gegen die durch die §§ 127 ff. BauGB begründete Beitragserhebungspflicht rechtswidrig und deshalb nichtig.

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Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 10 Rdn. 29 f.

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Dafür, dass hier mit Blick auf die in dem Übertragungsvertrag vorgenommene Grundstücksabtretung eine unbillige Härte im Sinne von § 135 Abs. 5 BauGB gegeben war, ergeben sich nach summarischer Prüfung keine überwiegenden Anhaltspunkte, zumal die Grundstücksabtretung nicht unentgeltlich, sondern gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des vom Gutachterauschuss festgestellten Grundstückswertes erfolgt ist und das Grundstück des Antragstellers durch die Abtretung auch nicht seine Bebaubarkeit eingebüßt hat. Die Annahme eines öffentlichen Interesses i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB unter dem Aspekt "Erleichterung des Grunderwerbs" scheidet regelmäßig aus.

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Vgl. Driehaus, a.a.O., § 26 Rdn. 35 m.w.N.,

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Ein solches Interesse dürfte hier aber auch deshalb nicht gegeben sein, weil die Übereignungsverpflichtung bereits 1969 ohne Beitragsverzicht begründet worden war.

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Soweit sich der Antragsteller mit Blick auf den "Übertragungsvertrag" auf Rückforderungs- bzw. Wertersatzansprüche sowie auf Ansprüche aus Amtshaftung und c.i.c. beruft und mit diesen Ansprüchen gegen die Beitragsforderung aufrechnet, wird dies voraussichtlich schon deshalb nicht zum Erfolg seiner Klage führen, weil die Gegenansprüche entgegen §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW, 226 Abs. 3 AO nicht rechtskräftig festgestellt und von dem Antragsgegner dadurch bestritten worden sind, dass er im Klageverfahren dargetan hat, die mit der fraglichen Vertragsklausel gegebene Auskunft sei nach Maßgabe der damaligen Sachlage richtig gewesen.

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Der weiterhin erhobene Verwirkungseinwand ist vom Antragsteller nicht näher erläutert worden; seine voraussichtliche Berechtigung vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen.

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Ein (Teil-)Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist auch nicht im Hinblick auf sein Vorbringen überwiegend wahrscheinlich, das Verteilungsgebiet sei unrichtig bestimmt worden, weil das gleichfalls am I. weg gelegene Gärtnereigrundstück nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei. Denn auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen erscheint es zumindest ebenso gut möglich, dass es sich bei diesem Grundstück um ein Außenbereichsgrundstück handelt, das auch dann nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bebaut ist oder gewerblich genutzt wurde.

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Vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 22 m.w.N.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.