Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Erschließungsbeitragsbescheid wegen Minderausbau
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid wegen eines Minderausbaus einer Stichstraße. Zentrales Problem ist, ob der Minderausbau die Grundzüge der Planung gemäß §125 Abs.3 BauGB verletzt. Das OVG bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und ordnete die aufschiebende Wirkung an, da wesentliche planungsrelevante Funktionen (Wendemöglichkeit für Lkw) entfallen dürften.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit (Minderausbau)
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs.
Ein Minderausbau einer im Bebauungsplan vorgesehenen Straßenaufweitung verletzt die Grundzüge der Planung i.S.v. § 125 Abs. 3 BauGB, wenn dadurch wesentliche planungsbezogene Funktionen (insbesondere Wendemöglichkeiten für Lkw) entfallen und dadurch erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Bei der summarischen Würdigung sind die tatsächlichen Ausführungsmaße und das substantiiert vorgetragene Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen; bleibt die Behörde diesem Vortrag substantiiert schuldig, ist von dessen Richtigkeit auszugehen.
Die Ausweisung einer großzügigen Straßenaufweitung im Bebauungsplan kann indizieren, dass dem Entfall der Aufweitung erhebliches Gewicht bei der Bestimmung der Grundzüge der Planung zukommt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 1529/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5113/03 (VG Münster) gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 213,53 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei summarischer Würdigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und der dabei in Bezug genommenen Teile der Verwaltungsvorgänge ist überwiegend wahrscheinlich, dass die abgerechnete Stichstraße am I. Landweg zwischen den Häusern Nr. 64 und 70 nicht rechtmäßig i.S.v. § 125 BauGB hergestellt worden ist.
Der in der Abrechnungsakte enthaltene Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 168 weist für die genannte Stichstraße eine Regelbreite von 12 m aus und am Ende der Straße eine Aufweitung auf etwa 18 m Breite, auf deren Fläche ein Wendekreis mit einem Radius von ca. 9 m angelegt werden könnte. Durch den Ausbau hat die Stichstraße eine Fahrbahn von durchgehend 5 m Breite, einen 2 m breiten Gehweg auf der Westseite und über zwei Dutzend Parkstellen auf der Ostseite erhalten, die (abgesehen von zwei Behindertenparkplätzen) quer zur Fahrbahn liegen und 2,5 m x 4,3 m groß sind. Der Ausbauplan verzeichnet auf der Ostseite in etwa 4,5 m Abstand zum Fahrbahnende eine Ausbuchtung mit (Eckabrundungen) von etwa 4 m Länge und etwa 3 m Tiefe. Als Straßenfläche nicht ausgebaut ist die zusätzlich zur Regelbreite vorgesehene trapezförmige Fläche, die im Bebauungsplan für die Straßenaufweitung auf der Westseite vorgesehen ist.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Minderausbau am Ende der Stichstraße sei keine mängelbegründende Abweichung von den Grundzügen der Planung sowie keine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke (§ 125 Abs. 3 BauGB) zu sehen, da eine Wendemöglichkeit wegen der genannten Ausbuchtung erhalten bleibe, zumal der Antragsteller insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe. Dieser Beurteilung vermag der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu folgen. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller vorgetragen, die im Ausbauplan vorgesehene Ausbuchtung, durch die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Wendemöglichkeit erhalten bleibe, sei tatsächlich nicht vorhanden; es gebe einzig und allein eine ca. 2,5 m breite Abstellfläche für Mülltonnen. Da der Antragsgegner dem im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt hat, ist bei summarischer Beurteilung von diesem Vortrag des Antragstellers auszugehen. Zudem ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Plänen, dass (insbesondere am Ende der Stichstraße) eine Möglichkeit bestünde, private Grundstückszufahrten o. dgl. zum Fahrzeugwenden in Anspruch zu nehmen. Solch eine Möglichkeit zeigt auch nicht der Vermerk des Amtes 61 vom 11. Februar 2003 auf, in dem (ungenau) nur von einer "Ausbaureduzierung" des Wendehammers die Rede ist und (äußerst knapp) eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, eine Änderung des Charakters des Baugebietes und eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen angesprochen und verneint werden; damit ist die mit dem Wegfall des Wendehammers verbundene Verkehrsproblematik nicht annähernd in den Blick genommen worden. Unter diesen Umständen dürfte der hier gegebene Minderausbau mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar sein (§ 125 Abs. 3 BauGB).
Die im Bebauungsplan Nr. 168 vorgesehene großzügige Straßenaufweitung sollte offenbar die Anlegung eines geräumigen Wendeplatzes nicht nur für Personenwagen, sondern auch für Lastwagen ermöglichen.
Vgl. die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungs- straßen (EAE 85/95), S. 52.
Diesem Planungszweck dürfte auch erhebliches Gewicht beigelegt worden sein.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung der "Grundzüge der Planung" BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, DVBl 1990, 786, ferner dessen Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, NVwZ-RR 2000, 759 (zu § 13 BauGB).
Denn angesichts der (vorhandenen bzw. geplanten) massiven Bebauung beiderseits der Straße mit bis zu viergeschossigen Wohnhäusern und angesichts einer Straßenlänge von ca. 115 m musste es dem Rat als problematisch erscheinen, insbesondere Lastkraftwagenfahrer (Müllfahrer) mangels Wendemöglichkeit rückwärts aus der Straße herausfahren zu lassen. Mit solchem (nicht nur auf wenige Fälle beschränkten) Rückwärtsfahren ist nämlich nicht selten eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern (insbesondere Kindern) verbunden. Zudem lässt auch die konkrete Aufteilung der Straßenfläche ein Rückwärtsfahren als problematisch erscheinen: Die Fahrbahnbreite von 5 m ist für den zu erwartenden Begegnungsverkehr zwischen einfahrenden Personenwagen und rückwärts ausfahrenden Lastwagen eher knapp bemessen, und die zahlreichen Parkstellen an der Ostseite der Straße vergrößern zusätzlich das Risiko einer Kollision mit Personenwagen. Somit ist bei vorläufiger Beurteilung anzunehmen, dass der vorhandene Straßenausbau diese Probleme unbewältigt lässt und dass insofern die Planungskonzeption des Bebauungsplanes Nr. 168 durch den Minderausbau in einem wesentlichen Punkt angetastet wird.
Vgl. auch den vom Senat im Urteil vom 22. Februar 1988 - 3 A 1490/85 - entschiedenen Fall.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.