Beschwerde gegen Erschließungsbeiträge: Aussetzung der Vollziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller (Mitglied einer Erbengemeinschaft) wandte sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen Bescheide, mit denen seine Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden. Streitpunkt war insbesondere die Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher unbilliger Härte. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit noch ausreichende Nachweise zur Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Zudem waren zumutbare Zahlungserleichterungen nicht ausgeschöpft.
Ausgang: Beschwerde gegen Bescheide über Erschließungsbeiträge als unbegründet abgewiesen; Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich die Prüfung vorrangig auf die vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Fragen; schwierige Rechtsfragen und komplexe Tatsachen bleiben der Hauptsache vorbehalten.
Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt wirtschaftliche Nachteile voraus, die über die bloße Zahlung hinausgehen und nicht oder kaum wiedergutzumachen sind (z. B. Konkursgefahr oder Existenzvernichtung).
Zur Glaubhaftmachung einer unbilligen Härte müssen konkrete, hinreichende Unterlagen vorgelegt werden; eidesstattliche Versicherungen genügen nur, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit substantiiert belegen.
Die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gegenüber Miteigentümern entbindet nicht von der Darlegung der eigenen Unzumutbarkeit der Zahlung; das Vorliegen zumutbarer Stundungs- oder Ratenmöglichkeiten spricht gegen die Annahme unbilliger Härte.
Bei der Entscheidung über Aussetzungsgesuche sind vom Antragsgegner angebotene Zahlungserleichterungen zu berücksichtigen; ohne Antrag auf solche Erleichterungen fehlt regelmäßig die Grundlage für die Annahme einer unrettbaren Härte.
Zitiert von (12)
9 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 1442/1027.07.2011ZustimmendJurisdokument
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 1512/0811.01.2009ZustimmendJuris-Dokument
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 193/0822.09.2008Zustimmendjuris-Dokument
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen2 L 1772/0623.07.2007Neutraljuris-Dokument
- Verwaltungsgericht Düsseldorf8 L 1410/0524.01.2007Neutraljuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2258/95
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.506,37 DM festge- setzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vordringlich nur den vom Rechtsschutzsuchenden selbst auf- geworfenen Fragen nachzugehen - abgesehen von (hier nicht vor- liegenden) Fehlern, die sich bei summarischer Prüfung als of- fensichtlich aufdrängen. Dabei können allerdings mit Blick auf die Funktion und die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weder schwierige Rechtsfra- gen vertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tat- sachenfeststellungen getroffen werden.
Vgl. den Beschluß des Senats vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, OVGE 40, 160 = NWVBl. 1990, 16 = NVwZ-RR 1990, 54.
Nach diesem Prüfungsmaßstab ist das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Antragsteller dagegen wendet, daß er (als Mitglied einer Erbengemeinschaft) mit den in seinem (Mit- )Eigentum stehenden, als Garten- und Landschaftsbaubetrieb so- wie zur Baumschulaufzucht genutzten Grundstücken im Wege der Kostenspaltung zu (Teil-)Erschließungsbeiträgen für die erst- malige Herstellung der Stichstraße herangezogen wird, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide oder eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen.
1. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß und warum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht bestehen. Soweit das Verwaltungsgericht einzelne Fragestellungen einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten hat, entspricht dies dem oben wiedergegebenen Prüfungsansatz. Da die Beschwerde - abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen - den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nichts Substantiiertes entgegensetzt, verbleibt es auch im Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht unter dem - von der Beschwerde allein näher erörterten - Gesichtspunkt einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO in Betracht. Dies setzt voraus, daß dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur persönliche, nicht dagegen sachliche Billigkeitsgründe i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB.
Vgl. den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 = NWVBl. 1998, 153 = ZKF 1998, 112 (m.w.N.).
Der Antragsteller macht insoweit unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen geltend, daß weder er noch die anderen Miteigentümer der Erbengemeinschaft zur Erfüllung der Beitragsforderung in der Lage seien: Er selbst verfüge als mithelfendes Familienmitglied im Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Frau über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.668,42 DM sowie über eine geldliche Rücklage in Höhe von 6.000 DM, ansonsten aber über keine weiteren Einnahmen. Die Grundstücksflächen seien im Jahr 1992 auf zehn Jahre zu einem jährlichen Pachtzins von 1 DM an seinen Neffen, Herrn , sowie (eine Teilfläche der Parzelle 19) an Nachbarn verpachtet worden. Dies rechtfertigt indes keine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Insoweit kann zunächst ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden. Soweit die Beschwerde sich insbesondere gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsteller könne vor Leistung an den Antragsgegner zunächst seinen Aus- gleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegenüber den anderen Miteigentümern geltend machen, und dem neben seiner eigenen auch deren finanzielle Leistungsunfähigkeit entgegenhält, dürften die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bereits keine ausreichenden Angaben für die insoweit erforderliche Glaubhaftmachung enthalten. Offen bleiben kann, ob - wie der Antragsgegner meint - die Verpachtung von Grundstücksflächen zu einem jährlichen Pachtzins von 1 DM als bewußte Verkürzung von Pachteinnahmen und als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist. Jedenfalls scheidet die Annahme einer "unbilligen Härte" i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb aus, weil der Antragsteller (hinsichtlich seiner eigenen Zahlungspflicht wie auch hinsichtlich der Realisierung seines Ausgleichsanspruchs gegenüber den Miteigentümern) offenbar davon ausgeht, daß die Beitragsforderung in Höhe von 78.025,49 DM auf einmal (in einer Summe) zu begleichen sei. Demgegenüber hat der Antragsgegner ihn mehrfach auf die Möglichkeit von Zahlungsaufschub und Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung, Verrentung der Beitragsforderung) hingewiesen, beispielhaft (in der Antragserwiderung vom 18. August 1995) etwa dergestalt, daß die Beitragszahlung auf zehn Jahre (jährlich also ca. 7.800 DM) gestreckt, mithin in monatliche Raten in Höhe von ca. 650 DM aufgeteilt werden könnten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand - insbesondere in Ansehung der (soweit belegt) begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragstellers (und der anderen Miteigentümer) - bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß eine Erfüllung der Beitragsforderung unter Gewährung einer solchen (oder vergleichbaren) Zahlungserleichterung dem Antragsteller (und den anderen Miteigentümern) nicht zumutbar wäre oder zu einer Existenzgefährdung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes führen müßte. Daß Letzteres drohen würde, kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, wie der Antragsteller eine Zahlungserleichterung in dieser (oder ähnlicher Art) nicht beantragt und insbesondere keine hinreichenden Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt. Angesichts dessen kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide wegen Vorliegens einer unbilligen Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (derzeit) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).