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Oberverwaltungsgericht NRW·3 B 2159/99·03.01.2000

Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 VwGO wegen Begründungsmangel verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrecht (Zulassung der Beschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.5 VwGO. Das Gericht stellte fest, dass die zweiwöchige Frist nach Bekanntgabe auch für die Darlegung der Zulassungsgründe gilt und nicht verlängerbar ist. Zwar wurde der Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht, die erforderlichen Gründe wurden jedoch nicht substantiiert dargelegt. Deshalb wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels innerhalb der Frist dargelegter Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des §146 Abs.5 VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung umfasst sowohl den Antrag auf Zulassung der Beschwerde als auch die Darlegung der Gründe für die Zulassung.

2

Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde ist erforderlich, dass die ausschlaggebenden Zulassungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist substantiiert benannt und dargelegt werden.

3

Eine Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe ist nicht zulässig, wenn das Gesetz hierfür keine Möglichkeit vorsieht.

4

Kosten des Antragsverfahrens sind nach §§154 Abs.1, 159 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar, wenn Gesetzesvorschriften dies vorsehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 3125/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil er den Zulässigkeitsanforderungen aus § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO nicht genügt. Nach der genannten Vorschrift gilt die Frist für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Diese Frist, die nicht verlängert werden kann, haben die Antragsteller nicht eingehalten. Innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 9. Dezember 19999 ist zwar der Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit der Antragsschrift vom 22. Dezember 1999 (rechtzeitig) gestellt worden. In der Antragsschrift sind jedoch entgegen § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, weder benannt noch dargelegt. Auf die - im übrigen (nur) für die "Beschwerdebegründung" - beantragte Fristverlängerung kommt es nicht an, da die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Geltendmachung und Darlegung der Zulassungsgründe im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.232,94 DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).