Unzulässigkeit eines Divergenz-Zulassungsantrags nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt war. Das Gericht verlangt die Benennung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes und dessen Gegenüberstellung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung. Bloße Zitierung fremder Entscheidungen und allgemeine Rügen genügen nicht. Kosten und Streitwert wurden gesondert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels hinreichender Darlegung der Divergenz als unzulässig abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt und diesen als von der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweichend darstellt.
Der Zulassungsantrag muss die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen; eine bloße Zitierung fremder Entscheidungen oder allgemeine Ausführungen zur Rechtsansicht genügen nicht.
Die Grundsätze des Revisions- bzw. Revisionszulassungsrechts sind auf das Berufungs-/Beschwerdezulassungsrecht übertragbar, sodass bei Divergenzbehauptungen eine konkrete und vergleichende Darstellung der jeweiligen abstrakten Rechtssätze erforderlich ist.
Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann das Erfordernis der darlegungs- und gegenüberstellungsbezogenen Schwerpunktsetzung bei einer Divergenzrüge nicht ersetzen.
Für das Vorliegen einer Divergenz ist es unbeachtlich, ob die Vorinstanz die Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Sache zutreffend erfasst oder angewandt hat; maßgeblich ist allein die Darstellung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 398/97
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde wird auf 10.545,88 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in einer den An- forderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar- gelegt ist.
Der Beschwerdezulassungsgrund der Divergenz ist - in Übertragung der Grundsätze des Revisionszulassungsrechts - nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. etwa für das Berufungs- /Beschwerdezulassungsrecht: Seibert, NVwZ 1999, 113 (119) und Johlen, NWVBl. 1999, 41 (43 f.); zusammenfassend für das Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328.
Danach muß der Zulassungsantrag die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Zulassungsantrag nicht. Zwar zitiert die Antragsschrift aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
den Urteilen vom 4. September 1970 - IV C 98.69 - DVBl. 1971, 215 = BRS 37, Nr. 117, vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74 -, BVerwGE 51, 158 = KStZ 1977, 91 und vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, 61 = DÖV 1982, 644,
verschiedene abstrakt formulierte Rechtssätze zur Tiefenbegrenzung bei übergroßen, mehrfach erschlossenen Grundstücken. Es fehlt aber an der Darlegung und Gegenüberstellung eines von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsschrift - nicht einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß "alle mehrfach erschlossenen Grundstücke unabhängig von ihrer Größe eine Vergünstigung von generell einem Drittel der jeweiligen Grundfläche erhalten" müssen. Es hat lediglich ausgeführt, daß die hier einschlägige Satzungsregelung über eine Vergünstigung bei Mehrfacherschließung, wonach die beitragspflichtige Grundstücksfläche um ein Drittel, höchstens jedoch um 200 qm reduziert wird (§ 6 Abs. 1 EBS 1988), ungeeignet sei, bei Grundstücken über 600 qm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine angemessene Aufwandsverteilung zu bewirken. Dabei ist das Verwaltungsgericht
- mittelbar durch Bezugnahme auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 18 Rdnr. 71 ff. (5. Aufl. 1999, § 18 Rdnr. 75 ff.) -
ausdrücklich davon ausgegangen, den "Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung einer ungebührlichen Belastung der sogenannten Mittelgrundstücke" sei - bereits hinreichend - durch die weitere Ermäßigungsbeschränkung in § 6 Abs. 2 EBS 1988 Rechnung getragen. Ob das Verwaltungsgericht die erwähnten Vorgaben (Rechtssätze) des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erfaßt und auf den vorliegenden Fall angewandt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Divergenz im Sinne des Berufungs- und Beschwerdezulassungsrechts (ebenso wie im Revisionszulas- sungsrecht) unerheblich.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 -, NVwZ- RR 1998, 514 (515).
Daß der Zulassungsantrag nach Lage des Falles erkennbar von der Rechtsauffassung getragen wird, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann die erforderliche Geltendmachung dieses weiteren Zulassungsgrundes neben § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).