Beschwerde gegen Nichtgewährung der Aussetzung eines Erschließungsbeitrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Ablehnung ihres Aussetzungsantrags gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid und suchten Erledigung durch das OVG. Zentral ist, ob ihr Grundstück zu den von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken nach §§131,133 BauGB gehört und ob eine Doppelerschließung zur Unwirksamkeit führt. Das OVG hält den Obsiegenswahrscheinlichkeitsnachweis nicht für erbracht und weist die Beschwerde als unbegründet zurück; Gründe: maßgebliche Zugänglichkeit bei Planerlass und fehlende rechtswidrige Abschnittsbildung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Aussetzung der Vollziehung des Erschließungsbeitragsbescheids als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus.
Ob ein Grundstück zu den von einer Erschließungsanlage im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken gehört, richtet sich nach der bei Erlass des Bebauungsplans vorhandenen Zugänglichkeit; nachträglich angelegter Bewuchs schließt die Erschließung nicht ohne Weiteres aus.
Die bloße Darlegung einer sogenannten Doppelerschließung durch private und öffentliche Erschließungsanlagen begründet nicht automatisch eine willkürliche Abschnittsbildung oder eine nicht regelgerecht vorgenommene Kostenspaltung; Grundstücke mit Anbindung an zwei Erschließungsanlagen können beitragspflichtig gegenüber beiden Anlagen sein, ggf. unter Berücksichtigung einer Eckermäßigung.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Gericht nur die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe und nur insoweit, ob diese die Entscheidung der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 974/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.464,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die der Senat im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu der Beurteilung, das Verwaltungsgericht habe dem Aussetzungsantrag der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht entsprochen, weil ihre Klage 3 K 1908/02 VG Münster gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2002 voraussichtlich Erfolg haben würde.
Zunächst ist es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück der Antragsteller nicht zu den von der abgerechneten Erschließungsanlage im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücken gehört und deshalb ihr Rechtsmittel gegen den streitigen Erschließungsbeitragsbescheid Erfolg hat. Hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 68 enthaltenen Festsetzung über "die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern", die u.a. das Grundstück der Antragsteller betrifft, wird es voraussichtlich darauf ankommen, welcher Bewuchs bei Erlass des Bebauungsplanes vorhanden war und deshalb dem Plangeber vor Augen stand und ob bereits dieser Pflanzenbestand einen hinreichenden Zugang von der abgerechneten Erschließungsanlage zum Grundstück der Antragsteller ausschloss. Dass eine solche Zugänglichkeit seinerzeit fehlte, vermag der Senat nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, zumal sich aus dem Beschwerdevorbringen sinngemäß ergibt, dass die von den Antragstellern dargestellte undurchlässige X. erst nach Planerlass angelegt bzw. durch Ergänzung des (lückenhaften) Bestandes geschaffen worden ist. Im Klageverfahren wird voraussichtlich auch zu klären sein, ob die genannte Festsetzung über ihren Wortlaut hinaus zum Inhalt hat, die Erhaltung einer geschlossenen, auch nicht durch einen Zugang zu durchbrechenden "X. " anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt insoweit keine Umstände auf, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass die Eintragung "X. " in der Planurkunde nicht nur nachrichtlichen Charakter hätte, sondern sogar Teil der Festsetzung wäre.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten im Klageverfahren wird zum anderen nicht erschüttert durch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur "Doppelerschließung" des veranlagten Grundstücks sowohl durch die Straße H. als auch durch die "inneren Verkehrswege", die die Firma GmbH aufgrund des im Jahre 1976 mit der Stadt geschlossenen Erschließungsvertrages südlich der Straße ausgebaut hat. Insoweit trägt die Beschwerde im wesentlichen vor, das veranlagte Grundstück sei von dem privaten Erschließungsunternehmer mit Erschließungskosten belastet worden und - wegen der von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 68 abweichenden Herstellung der Verkehrsanlagen im Vertragsgebiet - zusätzlich in das nach öffentlichem Beitragsrecht zu beurteilende Erschließungsgebiet einbezogen worden; deswegen wirke sich die "Regimeentscheidung" des Antragsgegners wie eine willkürliche Abschnittsbildung, zumindest aber wie eine nicht regelgerecht abgewickelte Kostenspaltung aus. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Dem von den Antragstellern eingereichten Lageplan über die tatsächliche Erschließungssituation ist als in diesem Zusammenhang interessierende Abweichung lediglich zu entnehmen, dass die "inneren Erschließungsanlagen" des Vertragsgebietes zwischen den Flurstücken 440 und 458 eine zusätzliche Anbindung an die Straße erhalten haben. Nicht durch diese zusätzliche Anbindung, sondern - wie nach dem soeben Erörterten zugrunde zu legen ist - wegen der gemeinsamen Grenze zwischen dem veranlagten Grundstück und der Straße ist jedoch die von den Antragstellern beklagte "Doppelerschließung" ihres Grundstücks gegeben. Die in dieser "Doppelerschließung" begründete der Lage der Antragsteller ist vergleichbar der Lage eines Anliegers, dessen Grundstück von zwei öffentlichen Gemeindestraßen erschlossen wird und deshalb grundsätzlich zu beiden Straßen beitragspflichtig ist. Zudem sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt worden als ein solcher Anlieger, da ihnen gleichfalls eine "Eckermäßigung" wegen Lage ihres Grundstücks an mehreren Erschließungsanlagen gewährt worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.