Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Erschließungsbeitrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt aufschiebende Wirkung gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und ob die Beschwerde hinreichend substantiiert ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil konkrete Darlegungen zur fehlenden Erschließung über nicht befahrbare Wege und zur angeblichen Mehrfachbelastung fehlen. Pauschale Verweise auf frühere Vorträge genügen den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung aufschiebender Wirkung im Verfahren um einen Erschließungsbeitragsbescheid als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung darzulegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Eine Erschließung kann auch durch nicht befahrbare Wohnwege erfolgen, wenn bauordnungsrechtliche Voraussetzungen (z.B. für Gebäude geringer Höhe, Weglänge) erfüllt sind; wer das Gegenteil behauptet, hat dies substantiiert darzulegen.
Die mehrfache Beitragsbelastung mehrfach erschlossener Grundstücke ist grundsätzlich vom Erschließungsbeitragsrecht gedeckt; ein Rechtsbehelf ist nur begründet, wenn die konkrete Mehrfacherschließung oder satzungsrechtliche Ermäßigungen substantiiert bestritten werden.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; pauschale Verweise auf frühere Eingaben erfüllen diese Substantiierungspflicht nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2518/01
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 678,94 Euro (1.327,90 DM) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides hätte stattgeben müssen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F.).
Der Einwand des Antragstellers, ein Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch den X.----------weg und den sich anschließenden nicht befahrbaren Verbindungsweg sei nicht gegeben, weil der mit Pollern abgesperrte Verbindungsweg nicht die üblichen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere keine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr, gewähre, greift nicht durch. Der in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sieht ausdrücklich vor, dass Gebäude geringer Höhe auch an nicht befahrbaren Wohnwegen zulässig sind, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Ist demnach eine Erschließung auch durch nicht befahrbare Wege grundsätzlich möglich, hätte es dem Antragsteller obgelegen, näher darzutun, warum die Voraussetzungen dieser Vorschrift - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - hier nicht erfüllt sind oder ihr Vorliegen (in bauplanungsrechtlicher Hinsicht) nicht hinreicht. Daran fehlt es.
Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die "doppelte finanzielle Belastung", die der Antragsteller mit Blick auf einen Erschließungsbeitrag für den F.-----weg befürchtet, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine mehrfache Beitragsbelastung mehrfach erschlossener Grundstücke entspricht - vorbehaltlich einer satzungsrechtlich vorgesehenen und auch hier gewährten Ermäßigung - prinzipiell dem geltenden Erschließungsbeitragsrecht, wie in dem angefochtenen Beschluss näher ausgeführt wird. Dass eine mehrfache Erschließung des veranlagten Grundstücks tatsächlich nicht gegeben ist, erläutert die Beschwerdebegründung auch in diesem Zusammenhang nicht.
Der pauschale Hinweis auf die "bisherigen Ausführungen in dieser Sache" und das Vorbringen in dem zugehörigen Klageverfahren und die dort eingereichten Unterlagen entspricht nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss.
Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rdn. 41 m.w.N.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.