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Oberverwaltungsgericht NRW·3 B 1415/99·29.08.1999

Zulassungsantrag wegen angeblichem Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrenskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (§146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Streitfrage war, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist. Das OVG verneint dies nicht: die Bezugnahme des Beschlusses auf ein am selben Tag ergangenes und zugleich zugestelltes Urteil erfüllt das Begründungserfordernis des §122 Abs.2 Satz 2 VwGO. Der Antrag wurde abgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten, der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlendem Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund wegen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (§146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO) liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss die gesetzlichen Begründungserfordernisse nicht erfüllt.

2

Die Bezugnahme eines Beschlusses auf ein am selben Tag ergangenes und den Beteiligten zugleich zugestelltes Urteil kann das Begründungserfordernis des §122 Abs.2 Satz 2 VwGO erfüllen.

3

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; bei Abweisung trägt der Antragsteller die Kosten.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren erfolgt nach §§13 Abs.1, 14, 20 Abs.3 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 138 Nr. 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 1983/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.375,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist, wie von § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO gefordert, mit einer Begründung versehen. Das Verwaltungsgericht hat im Tenor des vom 20. April 1999 datierenden Beschlusses unter Ziff. 1 "zur Begründung" der Ablehnung des Aussetzungsantrags "auf das die Klage abweisende Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen". Dieses Urteil (Verfahren 17 K 5398/97), das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 1999 ergangen ist und am 18. Mai 1999 verkündet wurde, ist den Beteiligten gleichzeitig mit dem angefochtenen Beschluß zugestellt worden. Dies genügt dem Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

3

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Novem- ber 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 30, S. 4 (zu § 138 Nr. 6 VwGO); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 1998, § 117, Rdnr. 16; Eyermann/Schmidt, VwGO, Kom- mentar, 10. Aufl. 1998, § 138 Rdnr. 28; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 1997, § 138 Rdnr. 9.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).