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Oberverwaltungsgericht NRW·3 B 126/99·08.03.1999

Antrag auf Zulassung: Erschließung eines Grundstücks nach § 131, § 133 BauGB abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtKostenrecht (öffentliches Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte in einem Eilverfahren die Zulassung von Einwendungen gegen die Annahme, ihr Grundstück sei von der Straße erschlossen. Das Gericht verneint, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Erschließungsfeststellung begründet. Bei Wohngrundstücken genügt die Heranfahrbarkeit mit Personen‑ und Versorgungsfahrzeugen und das Betreten ohne unzumutbare Erschwernis. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin abgewiesen; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Erschließungsannahme; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für ein Wohngrundstück im Sinn von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB ist Erschlossenheit erfüllt, wenn Personen‑ und Versorgungsfahrzeuge bis zur Grundstücksgrenze heranfahren können und das Grundstück von dort ohne unzumutbare Erschwernis betreten werden kann.

2

Die bloße teilweise fehlende Herstellung des Fahrbahnrandes (z. B. nur 0,40 m ausgebaut von 1,80 m Grenzbreite) schließt Erschlossenheit nicht aus, sofern hiervon kein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für das Heranfahren oder Betreten ausgeht.

3

Zulassungsvorbringen nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann geeignet, die Zulassung zu begründen, wenn es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen der Vorinstanz substantiiert begründet.

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Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht der im Hauptsacheverfahren angefochtene Erschließungsbeitrag, sondern das Leistungsgebot (ggf. vermindert um bereits gezahlte Vorausleistungen) maßgeblich; im vorläufigen Verfahren kann ein Viertel dieses Betrags anzusetzen sein.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 131 Abs. 1 BauGB§ 133 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2479/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird - unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - für das Verfahren beider Rechtszüge auf jeweils 2.672,30 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen (§§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), daß das Grundstück der Antragstellerin von der Straße erschlossen wird i.S.v. § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB. Hierfür ist bei einem Wohngrundstück (wie hier) erforderlich, aber auch ausreichend, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von dort aus ohne weiteres betreten werden kann.

4

Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 57, 67 ff.

5

Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist überwiegend wahrscheinlich, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil das am Ausbauende der Straße gelegene Grundstück der Antragstellerin (auch) nach ihrem eigenen Vortrag (jedenfalls) mit einer Breite von 1,80 Metern unmittelbar an die Straßenparzelle 486 angrenzt. Das Erschlossensein des Grundstücks dürfte auch dann nicht ernstlich zweifelhaft sein, wenn - wie die Antragstellerin vorträgt und ggfs. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein wird - von diesen 1,80 Metern (derzeit) nur 0,40 Meter ausgebaut und die restlichen 1,40 Meter aus einem unbefestigten und mit Unkraut bewachsenen Rand bestehen sollten. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dieser Ausbauzustand ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks in der (oben beschriebenen) Form des Heranfahrenkönnens darstellt, insbesondere das Betreten des Grundstücks in unzumutbarer Weise erschwert.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war abzuändern, weil in dem auf die Aussetzung der Zahlungspflicht gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert nicht nach dem (im Klageverfahren uneingeschränkt angefochtenen) festgesetzten Erschließungsbeitrag, sondern nach dem (vorliegend um bereits gezahlte Vorausleistungen reduzierten) Leistungsgebot (hier in Höhe von 10.689,21 DM) zu bemessen ist, wobei mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel dieses Betrages anzusetzen ist.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).