Zulassungsantrag zur Berufung wegen Erschlossenheitsfrage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erschlossenheit eines hinteren Grundstücksteils verneint hatte. Streitpunkt war, ob dieser Teil trotz geteilter Baugebiete durch die Straße A. I. erschlossen sei. Das OVG verneint den Zulassungsgrund: Es fehlten tatsächliche Zufahrt oder einheitliche Nutzung zum maßgeblichen Stichtag. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen zweier bauplanungsrechtlich verschiedener Teile eines Grundstücks, die jeweils an unterschiedliche Anbaustraßen angebunden sind, ist in der Regel von zwei unabhängigen Grundstücken auszugehen, sodass jede Straße nur den angrenzenden Teil erschließt.
Ein nicht angrenzender Grundstücksteil kann nur dann als durch eine andere Straße erschlossen gelten, wenn entweder tatsächlich eine Zufahrt zu jener Straße besteht oder eine einheitliche Nutzung der Teile vorliegt (analog zur Rechtsprechung zu Hinterliegergrundstücken).
Für die Beurteilung der Erschlossenheit maßgeblich ist der Zutritts- und Zufahrtszustand zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (Stichtagsprinzip); bloße spätere Planungen oder Erwartungen begründen keine Erschlossenheit.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert substantiiertes Vortragen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt; bloße Behauptungen oder unzureichende Darlegungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 8275/94
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Klägerin ab- gelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.940,43 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Darlegungen der Klägerin in der Antragsschrift rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Gehört ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten an und sieht der Bebau- ungsplan für jeden der Teile des Grundstücks eine Anbindung an eine andere Anbaustraße vor, drängt sich in der Regel der Ein- druck auf, es handele sich planerisch um zwei voneinander un- abhängige Grundstücke mit der Folge, daß grundsätzlich die beiden Straßen je nur den an sie angrenzenden Teil des Grund- stücks erschließen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile jene Voraussetzungen er- füllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hin- terliegergrundstücks anzunehmen wäre. Von letzterem ist - entsprechend der Rechtsprechung zur Erschließung von Hinter- liegergrundstücken bei Eigentümeridentität - auszugehen, falls das Hinterliegergrundstück entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 77.88 -, DVBl. 1989, 675 (677); vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 ff.
Daß die beiden Teile der ehemaligen Parzelle Nr. 588 (der vordere Teil als "Friedhof" und der hintere Teil als Gemeinschaftsfläche) "völlig unterschiedlichen Baugebieten" angehören und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet - wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat -, wird durch die Ausführungen in der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogen. Sinngemäß wird vielmehr geltend gemacht, daß auch bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts - mit Blick auf die gegebenen Umstände und nach Maßgabe der vorzitierten Rechtsprechung - ein Erschlossensein des nicht angrenzenden Grundstücksteils der vorbezeichneten Parzelle durch die Straße "A. I. " zu Unrecht verneint worden sei. Soweit die Klägerin dazu behauptet, daß von dem angrenzenden Grundstücksteil eine direkte Zugangsmöglichkeit zu dem "Ortszentrum" auf dem dahinter liegenden Grundstücksteil geschaffen werden könne und ein entsprechender Zugang zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht lediglich durch einen Bauzaun abgeschnitten gewesen sei, verkennt sie zunächst, daß nach den dargelegten Grundsätzen regelmäßig nicht nur ein Zugang, sondern eine Zufahrt er- forderlich ist, um den nicht angrenzenden Grundstücksteil trotz seiner bauplanungsrechtlichen Eigenständigkeit als durch die Anbaustraße erschlossen zu betrachten. Die Klägerin über- sieht ferner, daß die Zufahrt nach den dargetanen Maßstäben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Bei- tragspflicht tatsächlich vorhanden sein muß. Letzteres gilt nach dem "Stichtagsprinzip" selbst dann, wenn mit der Anlage einer Zufahrt zu jenem Zeitpunkt schon zu rechnen gewesen wä- re.
Vgl. dazu allgemein etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. März 1995 - 8 B 5.95 -, NVwZ 1995, 1207.
Sofern die Klägerin darüber hinaus vorträgt, bei Veranstaltungen im "Ortszentrum" würden Parkplätze und Straßenfläche der abgerechneten Erschließungsanlage von Besuchern genutzt, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, ein Erschlossensein des nicht angrenzenden Teils der ehemaligen Parzelle 588 durch die Straße "A. I. " zu belegen. Die insoweit grundsätzlich erforderliche Möglichkeit, an das Grundstück heranzufahren,
vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdn. 57,
wird dadurch nämlich nicht realisiert. Die Besucher des "Orts-zentrums" nutzen die Erschließungsanlage vielmehr in ihrer innerörtlichen Verbindungsfunktion,
vgl. dazu allgemein: Driehaus, a.a.O., § 12 Rdn. 38,
um den nicht angrenzenden Teil der ehemaligen Parzelle 588 über weitere Straßen (die Straße "B. E. " oder die Q. -C. -Straße) zu erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).