Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Vertretung (§ 67 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Zentral war die Frage der erforderlichen Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht. Das Gericht verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil gemäß §67 Abs.1 VwGO keine anwaltliche bzw. rechtslehrende Vertretung vorlag. Die Rechtsmittelbelehrung hatte auf die Vertretungspflicht hingewiesen; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Vertretung gemäß § 67 Abs.1 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich ein Beteiligter, der einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtslehrenden Bevollmächtigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (§ 67 Abs.1 VwGO).
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die in einer Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis auf die Vertretungspflicht erfüllt die Hinweispflicht des Gerichts; erfolgt dennoch keine Vertretung, kann das Rechtsmittel verworfen werden.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs.2 VwGO), und der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren kann nach §§ 47, 52 Abs.2 GKG festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 688/05
Tenor
Das als Beschwerde bzw. Berufung bezeichnete, vom Senat zu Gunsten des Klägers als – zweitinstanzlich allein zulässiger ‑ Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Vertretung fehlt. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).