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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 576/03·13.02.2003

Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsantrag unwirksam

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe bei Beiordnung von Rechtsanwälten zur Verfolgung einer Zulassung der Berufung; das OVG lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgerichtsurteil war rechtskräftig, da kein wirksamer Zulassungsantrag fristgerecht eingelegt wurde. Ein von den Klägern selbst gestellter Antrag war wegen fehlender Postulationsbefugnis unwirksam und ein späterer anwaltlicher Schriftsatz enthielt keinen eindeutigen Zulassungsantrag. Zudem fehlt die Erfolgsaussicht für PKH.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Zulassungsantrag war unwirksam und PKH mangels Erfolgsaussicht zu versagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Das Zulassungsverfahren zur Berufung unterliegt von Beginn an dem Vertretungszwang; ein Zulassungsantrag einer nicht postulationsbefugten Partei ist unwirksam (§67 Abs.1 Satz2 VwGO).

3

Eine anwaltliche Schriftsatzformulierung, die keinen klaren Antrag auf Zulassung der Berufung enthält, kann nicht zu Gunsten eines solchen Antrags umgedeutet werden.

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Versäumte Fristen für die Stellung eines Zulassungsantrags können nach Ablauf nicht durch nachfolgende Schriftsätze geheilt werden; späte Nachreichungen sind wirkungslos.

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Der Zulassungsantrag muss die für die Zulassung maßgeblichen Gründe so darlegen, dass die Rüge der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft begründet ist; bloße Wiederholung vorheriger Ausführungen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 133 nF VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6051/01

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festge- setzt.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe un- ter Beiordnung der Rechtsanwälte u.a. ist abzulehnen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das klagab- weisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig geworden, weil es nicht innerhalb der am 20. Dezember 2002 endenden Rechtsmittelfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit dem allein zuläs- sigen Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) angefochten worden ist.

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Der mit Schriftsatz vom 27. November 2002 beim Verwaltungs- gericht eingereichte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist mangels Postulationsbefugnis unwirksam. Denn das Zulassungs- verfahren unterliegt von Beginn an gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend hingewiesen.

4

Der am 19. Dezember 2002 beim Oberverwaltungsgericht einge- reichte, noch innerhalb der Frist (§ 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO) an das Verwaltungsgericht weitergeleitete Rechtsmittel-Schriftsatz der Rechtsanwälte u.a. vom 19. Dezember 2002 enthält keinen An- trag auf Zulassung der Berufung, sondern - wie dort formuliert ist - eine "Berufung", der "Berufungsantrag und Berufungsbegründung folgen" sollen. Eine solche eindeutige anwaltliche Prozeßerklärung kann nicht umgedeutet werden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 - 3 B 83/01 - , Buchholz 310 § 133 nF VwGO Nr. 63, vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 - , NVwZ 1998, 1297, vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 - , NVwZ 1998, 641, und vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - , DVBl. 1994, 1409; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 124 Rn. 79 mit weiteren Nachwei- sen aus der Rechtsprechung.

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Soweit in dem weiteren Schriftsatz der Rechtsanwälte vom 20. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht auf "unseren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2002" Bezug genommen wird, ist diese Darstellung unzutreffend. Ein anwaltlicher Zulas- sungsantrag war bis zu diesem Zeitpunkt eben nicht gestellt; er konnte wegen Fristablaufs (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr nachgeholt werden.

7

Im übrigen übernimmt der anwaltliche Vortrag weitgehend unge- filtert die Ausführungen im Zulassungsantrag der Kläger und läßt damit die gebotene Orientierung an § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vermissen, wonach Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO darzu- legen sind, aus denen allein die Berufung zugelassen werden kann; auch in der Sache ist nichts dargetan was die Richtigkeit der Klag- abweisung durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage stellen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.