Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war die Bedeutung regimekritischer Internetäußerungen im Vergleich zur Teilnahme an Demonstrationen. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorlag und kein substantiiert dargelegter Gehörsverstoß erkennbar war. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; bloße Einzelfallfragen genügen nicht.
Die Gewichtung regimekritischer Äußerungen im Internet gegenüber der Teilnahme an Demonstrationen ist eine einzelfallabhängige Würdigung und begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die dort genannten Verfahrensfehler substantiiert dargetan werden; die bloße Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet allein keinen Gehörsverstoß.
Bei Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; gerichtliche Gebühren können gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG entfallen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 2378/02.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
"ob Artikel, die insbesondere Kritik an der Person des Staatspräsidenten Assad äußern und mit Bild und Namen des Verfassers versehen im Internet, unter anderem auf der Seite Yekiti, veröffentlicht worden sind, im vom syrischen Staat überwachten Internet tatsächlich genauso wenig ernst genommen werden, wie die Teilnahme an Demonstrationen",
ist einer grundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Welches Gewicht regimekritischen Äußerungen syrischer Staatsangehöriger im Internet - für sich genommen oder im Verhältnis zu Demonstrationsteilnahmen - zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Darauf, ob die vom Kläger vorgetragene Kritik an der Würdigung seiner Internetveröffentlichungen durch das Verwaltungsgericht zutrifft, kommt es vorliegend nicht an.
In der Antragsschrift ist auch nicht dargetan, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger bezieht sich insoweit allein auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die weder einen Gehörsverstoß noch einen anderen Verfahrensfehler darstellt, der in § 138 VwGO genannt und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).