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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 4718/01.A·21.07.2003

Anträge auf PKH und Berufungszulassung in Asylsache abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einer Asylangelegenheit. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verneinte die Zulassung der Berufung, weil keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen dargelegt wurde. Insbesondere fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass Wiedereinreiseverweigerungen syrischer Kurden auf asylerheblichen Gründen beruhen.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung werden abgelehnt; PKH mangels Erfolgsaussicht, Berufungszulassung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder anderer Zulassungsgründe voraus; bloße Rechtsfragen ohne aufgewiesene Klärungsbedürftigkeit rechtfertigen die Zulassung nicht.

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Bei behaupteten Wiedereinreiseverboten ist die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen, wenn keine konkretisierten Tatsachen vorgetragen werden, die auf eine gezielte Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals schließen lassen.

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Die Darlegung einer allgemeinen menschenrechtswidrigen Ausbürgerung begründet allein keinen Anspruch auf Berufungszulassung; es bedarf der konkreten Darstellung der persönlichen Betroffenheit und relevanter Erkenntnisquellen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO, 114 ZPO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 1163/00.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

r ü n d e :

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beab- sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.

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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

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a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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"ob die Verweigerung der Wiedereinreise von Kurden, die 1962 vom syrischen Staat ausgebürgert worden sind, nach Syrien auf asylerheblichen Grün- den beruht",

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ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen, und zwar in Übereinstimmung mit der dazu bisher ergangenen und einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung,

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vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 2 L 3490/96 -; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; OVG Saarland, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 (3 Q 81/01); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -; vgl. auch Wolff, Staatenlose Kurden aus Syrien, Asylmagazin 2002, 10 ff. (12).

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Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht. Der Senat sieht insbesondere keine in einem Berufungsverfahren zu klärenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wiedereinreiseverweigerungen zum Nachteil jener Kurden, die von den syrischen Behörden auf Grundlage der im Jahr 1962 durchgeführten Sonder- volkszählung als Ausländer betrachtet werden, an deren Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Dagegen spricht durchgreifend bereits der Umstand, dass die überwiegende Zahl der insgesamt ein bis zwei Millionen in Syrien lebenden Kurden syrische Staatsbürger sind, als solche behandelt werden und allein aufgrund ihrer kurdischen Abstammung keinen besonderen Repressionen ausgesetzt sind.

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Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt sowie OVG Saarland, jeweils a.a.O.

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Umstände, die diese Beurteilung in Frage stellen und ihre Überprüfung in einem Berufungsverfahren als notwendig erscheinen lassen könnten, werden in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Soweit mit dem Antragsvorbringen die "Ausbürgerung" jener Kurden angesprochen wird, die von der Sondervolkszählung im Jahre 1962 betroffen waren, fehlt es an der Benennung und inhaltlichen Darstellung von Erkenntnismaterial, das eine asylerhebliche Gerichtetheit dieser Volkszählung und darüber hinaus belegt, dass eine solche Zweckrichtung auch heute noch den in Rede stehenden Wiedereinreiseverweigerungen zu eigen ist.

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b) Eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Frage, "ob die Ausbürgerung Staatsangehöriger als solche menschenrechtswidrig ist und damit Abschiebungsschutz auslöst." Auf diese Frage kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der 1975 geborene Kläger selbst nicht ausgebürgert worden ist. Soweit man die Frage über ihren Wortlaut hinaus auf ein Wiedereinreiseverbot für Abkömmlinge eines ausgebürgerten syrischen Staatsangehörigen bezieht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger, der seit Februar 2000 in Deutschland lebt und - soweit sein Vorbringen zur Staatenlosigkeit zutrifft - rechtlichen Schutz als Staatenloser genießt, durch die fehlende Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, menschenrechtswidrigen Belastungen ausgesetzt sein könnte.

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Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 14. August 2002 - 1 B 404.01 -.

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c) Die vom Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Abschiebungsandrohung formulierte Frage,

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"ob die Benennung des Zielstaates rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, daß eine Abschie- bung in diesen Zielstaat nicht in Betracht kommt",

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begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Frage würde sich in dem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen, weil es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen - entgegen der in der Frage ausdrücklich enthaltenen Bedingung - nicht von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung solcher Kurden nach Syrien nicht möglich ist, die aufgrund der Sondervolkszählung im Jahre 1962 von den syrischen Behörden als Ausländer be- trachtet werden. Die Wiedereinreise nach Syrien mag Angehörigen dieser Gruppe zwar ganz überwiegend verweigert werden, sie wird ihnen aber nicht stets verwehrt. So wurde dem Senat noch in jüngerer Zeit ein Fall bekannt, in dem die syrische Bot- schaft in Deutschland gegenüber dem Auswärtigen Amt die Ausstellung eines Heim- reisedokuments für einen Kurden zugesagt hat, der abgeschoben werden soll und der hier in Rede stehenden Gruppe von Kurden zugehört. Hierüber sind die Verfah- rensbeteiligten durch den Senat im einzelnen unterrichtet worden.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsge- richts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).