Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung; VG-Urteil wirkungslos, Kosten dem Beklagten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das vorinstanzliche Urteil insoweit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos. Über die Kosten wurde nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden und dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge auferlegt, weil er durch Aufhebung der Bescheide dem Kläger entsprochen hatte.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; VG-Urteil insoweit wirkungslos erklärt und Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und ein vorinstanzliches Urteil insoweit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Bei Erledigung hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden; dabei kann es den Kostenanspruch dem Beteiligten auferlegen, der dem Begehren durch Aufhebung von Verwaltungsakten entsprochen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
Die Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "Missbilligungsgrenze" für Ablösungsverträge kann auch im Zusammenhang mit Vergleichsverträgen zu prüfen sein; zeitliche Abstände und die Natur des Vergleichs (Prozessvergleich) können die Beurteilung beeinflussen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 gemischt
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1101/94
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1996 ist wirkungslos, soweit hierin die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt worden sind.
Der Beklagte trägt unter Einbeziehung der hiernach bestehenbleibenden Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.056,36 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auch hinsichtlich des in die zweite Instanz gelangten Teils in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist auch insoweit das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Beklagten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verwaltungsgericht sie ihm nicht bereits rechtskräftig auferlegt hat. Der Beklagte hat durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Begehren des Klägers in der Sache entsprochen. Im übrigen wäre die Berufung des Klägers bereits aus dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung genannten Grund, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - für einen "normalen" Ablösungsvertrag gefundene "Missbilligungsgrenze" auf den hier vorliegenden Vergleichsvertrag, mit dem die seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten unter anderem bestehenden Unsicherheiten über eine spätere Erschließungsbeitragspflicht der betroffenen Grundstücke dem Grunde nach Rechnung tragen wollten, erfolgreich gewesen; es kann daher offen bleiben, ob eine Anwendung der Missbilligungsgrenze auch deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil es sich zum einen bei dem Vergleich um einen Prozessvergleich handelte und zum anderen zwischen dessen Abschluss und der endgültigen Erschließungsbeitragsberechnung eine Zeitspanne von mehr als 25 Jahren lag, in der bereits eine regelmäßige jährliche Preissteigerung von 3 % zu einer Überschreitung der "Missbilligungsgrenze" geführt hätte.
Zur möglichen Differenzierung nach den Gründen für die eingetretene Beitragserhöhung bei Anwendung der "Missbilligungsgrenze" vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 1998 - 3 B 961/96 -, DNG 1998, 158.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.