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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 435/05·19.02.2006

Zulassungsantrag wegen "ernsthafter Zweifel" an Erschließungsbeitragsfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/ErschließungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Darlegungen teils unzureichend substantiiert und in der Sache unbegründet waren. Entscheidend war u.a. die ausreichende Straßenbreite, die Zumutbarkeit fußläufiger Zugänge bei Höhenunterschieden und die rechtliche Wirkung der Widmung.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen fehlender Substantiierung und unbegründetheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine substanziierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Darlegungspflicht verlangt, dass aus der Zulassungsschrift ohne weitere gerichtliche Ermittlungen erkennbar ist, weshalb der Zulassungsgrund vorliegt.

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Für die Erschlossenheit eines Wohngrundstücks ist maßgeblich, ob die Erschließungsanlage die Möglichkeit bietet, bis in Höhe des Grundstücks zu fahren oder es zu betreten; zeitweilige Verkehrsbehinderungen durch Halten oder Parken sind hierfür ohne Belang.

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Ein zu einem öffentlichen Weg bestehender Höhenunterschied steht der Erschlossenheit nicht entgegen, wenn die Beseitigung oder Überwindung mit zumutbaren Mitteln (insbesondere durch Herstellung eines fußläufigen Zugangs) möglich ist; in die Zumutbarkeitsprüfung sind nur die hierfür erforderlichen Kosten einzubeziehen.

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Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr begründet maßgeblich die Straßenbaulast und kann die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechtfertigen; das Fehlen einer vertraglichen "Übernahmebestätigung" schließt die Beitragspflicht nicht ohne Weiteres aus.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 131, 133 BBauG/BauGB§ 47 Abs. 1 StrWG NRW§ 6 StrWG NRW§ 154 Abs. 2, 159 S. 1, 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 409/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.749,83 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Er genügt teils bereits nicht dem Darlegungserfordernis, teils greift er in der Sache nicht durch.

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Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss - ohne dass überzogene Anforderungen gestellt werden dürfen - das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne Sichtung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers oder gar weiterer Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen.

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1. Die Ausführungen der Kläger wecken zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück sei von der abgerechneten Sackgasse "Im U. " erschlossen.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Erschließungsanlage weise "eine durchaus ausreichende Breite" auf; die hiergegen gerichtete Kritik der Kläger geht fehl. Ihre Behauptung, die Straße lasse einen "Begegnungsverkehr in keinster Weise zu[ ]", ist angesichts der aus den Planunterlagen ersichtlichen Straßenbreite von ca. 5 bis 6 m nicht nachvollziehbar. Dass bei dieser Breite ein Halten oder Parken auf der Straße Verkehrsbehinderungen verursachen mag, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Ausschlaggebend ist allein, ob die Straße die für das Erschlossensein eines Wohngrundstücks zu fordernde Möglichkeit bietet, bis in Höhe des Grundstücks zu fahren und es von da aus zu betreten; hieran aber bestehen bei den vorliegenden Verhältnissen keine Zweifel.

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Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Höhenunterschied zwischen ihrem Grundstück und der Straße von etwa 2 m stehe einem Erschlossensein nicht entgegen, weil dieses Hindernis mit den Grundstückseigentümern zumutbaren Mitteln ausräumbar sei. Schon die Annahme der Kläger, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei Aufwand für ein weiträumiges Abgraben der Böschung in Rechnung zu stellen, wie es zur Anlegung von Garagen in der Nachbarschaft erfolgt sei, ist unzutreffend. Da es für das Erschlossensein eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks ausreicht, dass dieses von der Anbaustraße aus betreten werden kann, sind in die Beurteilung lediglich die Kosten für die Herstellung eines fußläufigen Zugangs einzubeziehen. Schon deshalb ist die in der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage des Verhältnisses zwischen den Kosten der von den Klägern für erforderlich gehaltenen Baumaßnahmen und der "Wertsteigerung" durch die Anlegung einer Zufahrt für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Kläger der Aufwand für die Schaffung eines Zugangs auch nicht etwa zu vergleichen mit einer eben dadurch erreichbaren Wertsteigerung des Grundstücks, sondern vielmehr mit derjenigen Wertsteigerung, die das Grundstück dadurch erfährt, dass es infolge seiner Erreichbarkeit über die abzurechnende Erschließungsanlage nicht lediglich Brachland darstellt, sondern die Qualität von Bauland besitzt. Bei diesem Vergleich ist die Erschließung des Grundstücks durch den E. Weg hinwegzudenken.

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Schließlich genügen die Ausführungen der Kläger auch den Darlegungsanforderungen nicht, weil die für maßgeblich gehaltenen Wertansätze nicht ansatzweise dargetan und erläutert werden.

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Die in diesem Zusammenhang des Weiteren erhobene Beanstandung, das Verwaltungsgericht "hätte zumindest der Frage nachgehen müssen, ob und ggfls. welche Kosten in diesem Zusammenhang anfallen und wie diese im Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen", lässt nicht erkennen, wieso sich dem Gericht eine solche Aufklärung, auf die die Kläger selbst erstinstanzlich nicht hingewirkt hatten, hätte aufdrängen müssen und zeigt überdies nicht auf, dass und warum die Beurteilung des Verwaltungsgerichts infolge der vermissten weiteren Aufklärung im Ergebnis fehlerhaft ausgefallen wäre. Die Behauptung, dass das Ergebnis des anzustellenden Vergleichs nicht "ohne weiteres auf der Hand lieg[e]", reicht hierfür nicht ansatzweise aus. Das gilt gleichermaßen für den Hinweis auf die "bereits in erster Instanz vorgetragenen rechtsdogmatischen Bedenken", die die Kläger gegen die Anwendung der "Wegdenkenstheorie" des Bundesverwaltungsgerichts im hier gegebenen Zusammenhang angemeldet haben.

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Zur Anwendung der "Wegdenkenstheorie" im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Kosten für die Anlegung einer Zufahrt vgl. das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 1997 - 3 A 3376/93 -, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein- Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - OVG RSE -, §§ 131, 133 BBauG/BauGB, Erschlossensein, Nr. 10/1997, S. 2.

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2. Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei trotz Fehlens der in dem Erschließungsvertrag vorgesehenen "Übernahmebestätigung" der Stadt rechtmäßig, weil die sachlichen Beitragspflichten jedenfalls mit Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr entstanden seien. Auch hiergegen wenden sich die Kläger zu Unrecht. Es kann dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung die "Übernahmebestätigung" im Innenverhältnis der Erschließungsvertragsparteien (gehabt) haben könnte, mit deren Zugang nach dem von den Klägern mitgeteilten Vertragswortlaut (lediglich) die Abnahme der Straße "als vollzogen" gelten sollte, die ihrerseits der Übernahme der Erschließungsanlage vorausgehen sollte. Für die von den Klägern angesprochene Frage, ob an der Straße "Im U. " die öffentliche Straßenbaulast begründet wurde, ist nach § 47 Abs. 1 StrWG NRW - allein - entscheidend, dass diese Straße mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 17. Juli 2001 gemäß § 6 StrWG NRW als Gemeindestraße gewidmet worden ist und nichts dafür spricht, dass diese Widmung nichtig sein könnte.

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Dass und inwiefern demgegenüber mit den Vereinbarungen über die Erteilung einer "Übernahmebestätigung" eine Regelung getroffen worden sein sollte, die "Auswirkung auf die sog. "Regimeentscheidung" in Bezug auf die hier streitgegenständliche Erschließungsanlage hat", erläutern die Kläger ebenso wenig, wie die Frage, worin diese Auswirkungen bestehen sollten und dass und inwiefern diesen für den hier diskutierten Fragenkreis oder das vorliegende Verfahren im Übrigen Bedeutung zukommen sollte.

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3. Die Kläger legen ferner nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht den Erschließungsaufwand zu Unrecht ungekürzt gelassen haben könnte. Ihre Einwendungen gegen den (vollen) Ansatz der Fremdfinanzierungskosten und der Kosten für Beweissicherungsmaßnahmen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu wecken.

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Es ist nicht einmal ansatzweise dargetan, dass und aus welchen Gründen eine von den Klägern bemängelte "verspätete Abrechnung der Straßenbaumaßnahme im Verhältnis der Unternehmerin zur Stadt L. " eine "nicht unerhebliche Inanspruchnahme von Geldmitteln" zur Folge gehabt haben sollte, auf der "in erster Linie die bis zum Jahr 1998 gelten gemachten Fremdfinanzierungskosten" beruht haben könnten. Eine verspätete Abrechnung des Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlage mit der - in Vorleistung getretenen - Erschließungsunternehmerin hätte im Gegenteil zur Folge gehabt, dass der vereinbarungsgemäß von der Stadt zu tragende Erschließungsaufwand bei dieser erst später zu Buche geschlagen hätte, der Zeitraum bis zum Ausgleich durch von den Anliegern erhobene Erschließungsbeiträge mithin geringer und die von der Stadt bis dahin zu tragenden Fremdfinanzierungskosten demzufolge niedriger geworden wären. Daraus, dass die Erschließungsvertragsparteien beim Vertragsschluss - auch - von einer früheren Erschließungsbeitragsveranlagung gegenüber den anderen Anliegern ausgegangen sein mögen, können die Kläger nichts für sich herleiten. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche Schadensersatzansprüche auf welcher Grundlage und aufgrund welcher Umstände zum Ersatz welches Schadens die Stadt gegen die Erschließungsunternehmerin hätte haben sollen, wie dies die Kläger ohne jegliche Erläuterung geltend machen.

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Schließlich lassen es die Kläger auch an einer hinreichenden Begründung dafür fehlen, warum die Berücksichtigung von Beweissicherungsgebühren, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, "wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt ha[be], im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb notwendig geworden" seien, unzutreffend gewesen sein sollte. Die ohne jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in den Raum gestellte und auch sonst nicht näher erläuterte Behauptung, diese Kosten seien "schlicht und ergreifend nach der Vereinbarung vom 03.08.1990/01.08.1990 nicht zu erstatten" gewesen und das Bekenntnis, es sei für die Kläger "nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke erforderlich gewesen sein sollten", reichen für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1, 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).