Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 4136/18.A·26.11.2018

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Prozessvertretung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte beim OVG ein Rechtsmittel, ausgelegt als Antrag auf Zulassung der Berufung, ein. Das Gericht verwirft es als unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die Frist für den Zulassungsantrag nach Zustellung verstrichen ist. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Rechtsmittel als unzulässig verworfen wegen fehlender zulässiger Prozessvertretung und versäumter Zulassungsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist für die Einlegung eines Rechtsmittels die Vertretung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben, führt das Fehlen einer solchen Vertretung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist von einem Prozessbevollmächtigten innerhalb der nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu berechnenden Frist zu stellen; eine fristversäumte Beantragung ist unbehelflich.

3

Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung entbinden nicht von der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung sicherzustellen oder die gesetzliche Frist zu wahren.

4

Wird ein Rechtsmittel aus Verfahrensgründen verworfen, so trifft die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. einschlägigen Spezialvorschriften.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4230/17.A

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Das - als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende - Rechtsmittel des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Kläger hat sich schon nicht, wie von § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vorgesehen, von einem hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ungeachtet dessen hat er das Rechtsmittel direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Auf die einschlägigen Erfordernisse ist er unter anderem in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.

4

Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Frist für die durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beantragende Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) verstrichen ist. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. Oktober 2018 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. November 2018.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.