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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 3557/91·25.02.1997

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Gerichtskosten hälftig auferlegt, Streitwert festgesetzt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW regelte die Kostenverteilung und den Streitwert eines Verwaltungsrechtsstreits. Nach teilweiser Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme berücksichtigte es die gesetzlichen Kostenfolgen nach § 155 Abs. 2 VwGO und sprach die Gerichtskosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) den Parteien je zur Hälfte zu. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.129,71 DM festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst; Streitwert auf 11.129,71 DM festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuteilung der Gerichtskosten erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann die Kosten ganz oder teilweise den Parteien auferlegen.

2

Bei teilweiser Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme sind die gesetzlichen Kostenfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

3

Außergerichtliche Kosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst, sofern das Gericht keine abweichende Anordnung trifft.

4

Das Gericht bestimmt den Streitwert für das Berufungsverfahren, der für die kostenrechtliche Bemessung und weitere verfahrensrechtliche Folgen maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4864/90

Tenor

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenfolge für den durch die Klagerücknahme vom 22. April 1996 beendeten Teil des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt; ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren trägt jede Partei selbst.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.129,71 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.