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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 3368/99·20.09.2001

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen fehlenden Rechtsbindungswillens der Behörde abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO mit dem Vorbringen, eine schriftliche Äußerung der Behörde enthalte Rechtsbindungswillen zugunsten einer Erschließung ihres Grundstücks. Das Gericht verneint Rechtsbindungswillen und hält das Schreiben für eine bloße Auskunft; Vertrauen hierin begründet allein keinen Anspruch auf die begehrte Amtshandlung. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger, Streitwert 15.000 DM.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Eine behördliche Auskunft ist von einer mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Erklärung dadurch zu unterscheiden, dass aus einer Auskunft regelmäßig kein Anspruch auf Vornahme der begehrten Amtshandlung hergeleitet werden kann; allenfalls kommt Schadensersatz nach § 839 BGB in Betracht.

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Das berechtigte Vertrauen des Bürgers in die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft begründet für sich genommen nicht den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen der Behörde.

3

Zur Begründung eines Zulassungsantrags nach § 124 VwGO sind konkrete und substantielle Umstände darzulegen, aus denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine fehlerhafte Rechtsbewertung des Verwaltungsgerichts folgt; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Unkonkrete Hinweise auf mögliche Zeugen ohne Darlegung des zu erwartenden Aussageinhalts sind zur Erforderlichkeit einer abweichenden Tatsachenwürdigung im Zulassungsverfahren unzureichend.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 839 BGB§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4898/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 DM festge- setzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Die Ausführungen in der Antragsschrift zu dem Schreiben des Amtes für Straßen- und Verkehrstechnik der Beklagten vom 20. November 1995 - soweit in der Antragsschrift von einem Schreiben vom 20. November 1996 die Rede ist, handelt es sich offenbar um ein Versehen - erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem genannten Schrei- ben sei kein rechtlicher Bindungswille dahingehend zu entneh- men, den Klägern einen Anspruch auf Zulassung der von ihnen favorisierten Erschließung ihres Grundstücks zum "V. C.--- -weg " einzuräumen. Soweit die Antragsschrift Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufgreift (die Kläger hätten sich auf den Inhalt des in Rede stehenden, an ihre Architekten gerich- teten Schreibens verlassen dürfen, alle auf ihrer Seite Betei- ligten seien von der Zulässigkeit der Erschließung ausgegan- gen, pp.), vermögen diese Aspekte zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem Schreiben um eine bloße (Rechts-)Auskunft - wie es das Verwaltungericht zugrunde gelegt hat - oder aber um eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung handelte - wie die Kläger meinen -, nicht durchgreifend beizutragen: Auch auf eine Auskunft der Behörde darf sich der anfragende Bürger im Regelfall verlassen. Die Berechtigung des Vertrauens in die Richtigkeit und Verläßlichkeit einer Erklärung ist daher für sich genommen kein Merkmal, das die Auskunft von der mit Rechtsbindungswillen getanen Äußerung unterscheidet. Der maß- gebliche - in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigte - Unterschied liegt vielmehr in den Rechtsfolgen, die eintreten, falls das Vertrauen in die Behördenerklärung enttäuscht wird. Verhält sich eine Behörde nicht entsprechend einer von ihr erteilten Auskunft, kann wegen der Auskunft - anders als bei der mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Erklärung - grund- sätzlich nicht Vornahme der gewünschten Amtshandlung (hier: Zulassung der in der Auskunft als planungsrechtlich unbedenk- lich erachteten Erschließung entsprechend dem Klage- und dem angekündigten Berufungsantrag) verlangt werden, sondern es kommt lediglich ein Ersatz von im Vertrauen auf die Auskunft erlittenen Nachteilen (§ 839 BGB) in Betracht, der im vorlie- genden Rechtsstreit indes nicht gefordert wird. Gesichtspunk- te, deretwegen von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht, ge- schweige denn i.S. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darge- legt.

5

Andere Umstände, welche die Beurteilung des Verwaltungsgerichts als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan. Soweit im Zusammenhang mit dem Gespräch mit Herrn Ingenieur X. , Amt für Straßen- und Verkehrstechnik, hervorgehoben wird, die Äußerung eines städtischen Amtes sei der Beklagten insgesamt zuzurechnen, fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, welche - ggf. zuzurechnende - Äußerung rechtserheblichen Inhalts abgegeben worden sein soll, die den Klageanspruch begründen könnte. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt sich die Abgabe einer solchen Erklärung etwa durch Herrn X. jedenfalls nicht entnehmen. Soweit in der Antragsschrift behauptet wird, auch Herr X. sei offensichtlich von der Zulässigkeit der begehrten Erschließung ausgegangen, weil er die Kläger andernfalls an das Stadtplanungsamt habe verweisen müssen, ist damit nicht mehr dargetan, als daß Herr X. von dem Inhalt des Schreibens vom 20. November 1995 und der diesem zugrunde liegenden Rechtsansicht, der zufolge das "Ob" der Erschließung un- problematisch war, nicht abgerückt ist. Dies hat auch das Ver- waltungsgericht angenommen, vgl. Seite 10 f des Urteilsabdrucks.

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Hinsichtlich der beiden (vom Verwaltungsgericht nicht gehörten) Zeugen X. und E. , die nach Angaben der Kläger u.a. über den Hintergrund der Schreiben vom 20. November 1995 und vom 20. Juni 1996 hätten berichten können, wird im übrigen weder näher ausgeführt, was die Zeugen hätten bekunden können, noch erläutert, daß und inwieweit ihre Angaben eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Bewertung gebieten würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 VwGO.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).