Zulassung der Berufung zu Erschließungsbeiträgen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über einen Erschließungsbeitragsbescheid. Das OVG weist den Zulassungsantrag auf Kosten des Klägers zurück, da die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht erfüllt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargetan sind. Es fehle an grundsätzlicher Bedeutung, ernstlichen Zweifeln und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 VwGO und GKG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache zu Erschließungsbeiträgen als unzulässig/ohne Zulassungsgründe zurückgewiesen; Entscheidung auf Kosten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Verbindung zwischen den vorgebrachten Gründen und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils konkret darlegen; pauschale Bezugnahmen genügen nicht.
Die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche Schwierigkeiten u.ä.) sind vom Antrag substantiiert und in ihrer Relevanz für die angefochtene Entscheidung darzustellen; unterbleibt dies, ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Verwirkung des Rechts der Gemeinde zur Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen setzt positives Verhalten der Gemeinde und besondere Umstände voraus; bloßes Nichtgeltendmachen des Anspruchs reicht hierfür nicht aus.
Die Erteilung einer Baugenehmigung, die Widmung als Straße oder die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren begründen nicht notwendigerweise die erstmalige Herstellung im Sinne des BauGB; satzungsrechtliche Instrumente wie Kostenspaltung oder Abweichungssatzungen sind vom Gesetz vorgesehene Mittel und nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 8625/96
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.976,15 DM festge- setzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Bereits die Zulässigkeit des Antrags begegnet Bedenken.
Soweit der Zulassungsantrag hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der erstmaligen Herstellung der streitgegenständli- chen Erschließungsanlage und der Verjährung des Erschließungs- beitragsanspruchs pauschal auf die Widerspruchs- und Klagebe- gründung Bezug nimmt, ohne einen konkreten Bezug zu den Ent- scheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils herzustellen, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Zulassungsantrag ins- gesamt dem Darlegungserfordernis genügt, weil er zwar eingangs die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nennt, die dann folgenden Ausführungen aber keine Zuordnung zu eben diesen Zulassungsgründen erkennen lassen, sondern sich in der Art eines zugelassenen Rechtsmittels in einer allgemeinen Kri- tik der angefochtenen Entscheidung erschöpfen - lediglich an einzelnen Stellen verbunden mit der Bemerkung, daß die betref- fende Frage auch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwei- se, vom Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden sei bzw. rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe.
II. Jedenfalls liegt ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verwirkung des Rechts einer Gemeinde zur Geltendmachung eines Erschließungs- beitragsanspruchs angenommen werden kann, ist rechtsgrundsätz- lich hinreichend geklärt.
Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 19 Rdnr. 45 ff. m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rspr.
Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine neuen grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Dies gilt zunächst für (mangels näherer Angaben zu Datum und Aktenzeichen nicht nachvollziehbare) angebliche Divergenzen zwischen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts. Soweit der Zulassungsantrag mit Blick auf mögliche Anknüpfungspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Beitragspflichtigen es als falsch bezeichnet, die Betrachtung allein auf Erklärungen der Gemeinde zur Beitragserhebung zu beschränken, ist dies bereits nicht als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage formuliert. Abgesehen davon entspricht diese Aussage nicht dem Stand der Rechtsprechung; das zur Auslösung einer Verwirkung erforderliche Verhalten der Gemeinde ist nicht solcherart beschränkt. Es muß allerdings ein positives Verhalten sein, etwa eine Verzichtshandlung. Das bloße Nichtgeltendmachen des Beitragsanspruchs reicht dagegen nicht aus; es müssen vielmehr besonderen Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnrn. 45 und 47, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 9. Dezember 1960 - IV 220/59 U -, BFHE 72, 288 (291).
Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang als einen solchen Umstand anführt, daß der Beklagte die streitgegenständliche Erschließungsanlage unter mehreren Gesichtspunkten (nämlich des Baurechts, des Straßen- und Wegerechts sowie des Straßenreinigungsrechts) "als im Rechtssinne öffentliche Straße behandelt" habe, was zwingend deren erstmalige Herstellung voraussetze, wird nicht berücksichtigt, daß weder die Erteilung einer Baugenehmigung noch die Widmung einer Straße noch die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zur Voraussetzung haben, daß die betreffende Straße im Sinne der erschließungsbeitrags- rechtlichen Vorschriften des BauGB erstmalig hergestellt ist. Angesichts dessen würde sich auch eine (sinngemäß) als klä- rungsbedürftig aufgeworfene Frage dieses Inhalts nicht stellen. Dasselbe gilt für die weitere (hier sinngemäß berichtigte) Frage, ob die "rechtsmißbräuchliche Anwendung des Rechts, Sachverhalte durch Satzung zu regeln, den Beklagten daran hindert, das hierdurch geschaffene Recht auf Beitragserhebung zu verwirklichen." Auch diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die darin enthaltene Prämisse unzutreffend ist, nämlich daß die vom Beklagten veranlaßte Beschlußfassung des Gemeinderates über eine Kostenspaltung und den Erlaß einer Abweichungssatzung rechtsmißbräuchlich gewesen sei, weil sie ausschließlich zum Zwecke der Beitragserhebung erfolgt sei. Dabei wird verkannt, daß beide Instrumente vom BauGB ausdrücklich vorgesehene, also legitime Mittel sind, beitragsfähige Kosten des Ausbaus einer Erschließungsanlage zumindest teilweise durch Beitragsbescheide gegenüber den Anliegern geltend zu machen, obwohl weder der Gesamtaufwand abschließend feststeht noch die satzungsmäßigen Merkmale der erstmaligen Herstellung in vollem Umfang erfüllt sind. Auch der Umstand, daß die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale "aus topographischen Gründen bei fast keiner Straße" im Gemeindegebiet erfüllt seien und weitere Teilanlagen auch nicht mehr hergestellt werden könnten, ist nicht geeignet, die Beitragserhebung oder die ihr vorangegangene Beschlußfassung des Gemeinderats als Rechtsmißbrauch erscheinen zu lassen.
2. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies gilt zunächst, soweit der Zulassungsantrag mit Blick auf eine Verwirkung des Beitragsanspruchs es als widersprüchlich bezeichnet, daß der Beklagte einerseits den Anspruch für noch nicht rechtswirksam entstanden halte, andererseits aber vom Gegenteil ausgehe, weil er ansonsten keinen Beitragsbescheid erlassen hätte. Der vermeintliche Widerspruch liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag läßt außer Acht, daß der Beklagte erst durch die zuvor vom Rat der Gemeinde beschlossene Kostenspaltung und Abweichungssatzung in die Lage versetzt wurde, mit dem angefochtenen Bescheid wenigstens einen Teilerschließungsbeitrag geltend zu machen. Da die satzungsmäßigen Merkmale einer erstmaligen Herstellung (unstreitig) nicht erfüllt waren, eine vorhandene Teileinrichtung (Gehweg) nicht vollständig fertiggestellt und der Grunderwerb nicht abgeschlossen war, hatten (Voll- )Beitragspflichten zuvor nicht entstehen können. Soweit darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (auch) aus den Ausführungen zur (vermeintlich) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache folgen sollen, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben sub II. 1) verwiesen werden, aus denen sich zugleich ergibt, daß solche Zweifel nicht bestehen.
3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungs- antrag legt nicht dar, daß und in welcher Hinsicht die Sache sich vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad erschließungs- beitragsrechtlicher Fälle signifikant unterscheidet.
4. Was die Bemerkung auf Seite 1 unten der Zulassungsschrift betrifft, daß das angegriffene Urteil zur Begründung neben der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - entgegen § 117 Abs. 5 VwGO - auch auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung verweise, kann offen bleiben, ob damit ein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dargelegt ist und ob er tatsächlich vorliegt, weil das Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen kann.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).