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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 3132/99·04.05.2000

Zulassung der Berufung gegen Festsetzung von Erschließungsbeiträgen teilweise erfolgt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO teilweise stattgegeben: Zugelassen wurde die Berufung gegen die Aufhebung von Bescheiden, mit denen Erschließungsbeiträge für bestimmte Teilstrecken festgesetzt wurden; für die Beiträge zum Wohnweg Nr. 27 wurde der Antrag abgelehnt. Das Gericht betont, dass ein Zugang von weniger als etwa 1 m Breite bauordnungsrechtlich nicht mehr als "angemessene Breite" i.S.d. BauO NRW gilt und deshalb regelmäßig keine Erschließung begründet. Zur Berufungszulassung bedarf es zudem einer hinreichend substantiierten Darlegung von Vergleichbarkeitsgründen bei Analogiebehauptungen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung teilweise stattgegeben (Zulassung für bestimmte Erschließungsbeiträge), übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt sind.

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Erschließungsbeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn das Grundstück durch die betreffende Erschließungsanlage tatsächlich erschlossen ist; eine nur punktuelle oder nur sehr schmale Berührung begründet regelmäßig keine Erschließung.

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Bei der Frage der Erschließung sind bauordnungsrechtliche Anforderungen (insbesondere die Anforderung einer "angemessenen Breite" nach der BauO NRW und die sich daraus ergebenden Brandschutzbelange) zu berücksichtigen; Maße von deutlich unter 1 m sind typischerweise nicht ausreichend.

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Zur Heranziehung der Analogie oder zur Vergleichsbarkeit verschiedener Erschließungswege muss der Heranziehende die Vergleichs- bzw. Analogiedaten substantiiert darlegen; bloße Verweise oder allgemeine Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW§ 5 Abs. 1 BauO NRW§ Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW)§ 4 und 5 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8114/98

Tenor

Die Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 auch insoweit aufgehoben hat, als Erschließungsbeiträge von insgesamt 8.354,30 DM festgesetzt und 3.653,30 DM gefordert werden.

Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über etwaige weitere Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren insgesamt wird auf 6.995,67 DM, derjenige für den erfolglos gebliebenen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 3.342,37 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit der Beklagte sich dagegen wendet, daß das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat, als hiermit Erschließungsbeiträge für das klägerische Grundstück für die erstmalige Herstellung der südlichen Teilstrecke der - - Straße (in Höhe von 2.992,79 DM) und für die erstmalige Herstellung des Wohnweges Nr. 26 (in Höhe von 2.297,38 DM) festgesetzt und - nach Abzug der Vorausleistung von 4.701,00 DM und Hinzurechnung der Erschließungsbeiträge für die nördliche Teilstrecke der - -Straße in Höhe von 3.064,13 DM - gefordert worden sind. Insofern liegen die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vor und ist dem Darlegungserfordernis entsprochen.

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Soweit der Zulassungsantrag die Aufhebung der Bescheide insoweit betrifft, als ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Wohnweges 27 festgesetzt und gefordert wird, ist er demgegenüber abzulehnen. Das Vorbringen des Beklagten, das klägerische Grundstück sei auch durch diesen Wohnweg erschlossen, weil es nach einer Messung "vor Ort" entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur eine "Punkterschließung" aufweise, sondern mit einer Frontlänge von 60 cm "an den [Wohnweg Nr.] 26 in Verbindung mit Wohnweg Nr. 27" angrenze, so daß es bei einem Hinwegdenken der anderweitigen Erschließungen über den Wohnweg 27 zur " - - - -Straße" erschlossen sei, erweckt jedenfalls deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine solche Breite eines Zugangs von einer Erschließungsanlage eine Bebauung des Grundstücks nicht ermöglichte: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dürfen Gebäude auf Grundstücken nur errichtet werden, wenn sie "in angemessener Breite" an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Dabei muß angenommen werden, daß das Gesetz eine Breite von weniger als 1 m nicht mehr als "angemesssen" in diesem Sinn ansieht, weil unter solchen Verhältnissen der Zugang insbesondere für Feuerwehrleute mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten nicht bzw. nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Eine solche Mindestbreite im Bereich "geringfügiger Einengungen" fordert § 5 Abs. 1 BauO NRW aus Brandschutzgründen für - geradlinige - Zugänge von den Verkehrsflächen auf den Grundstücken. Mit Blick hierauf ist anzunehmen, daß auch ein Zugang zum Grundstück "in angemessener Breite" hinter diesem Maß nicht zurückbleiben darf; insoweit besteht eine "enge Korrespondenz" -

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vgl. Heintz, in: Gädtke/Böckenförde/ Temme/Heintz, BauO NW, 9. Aufl., § 4 Rdn. 31 -

5

bzw. eine "enge Verflechung" -

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vgl. Schalk, in Moelle/Rabeneck/Schalk, BauO NW, § 4 Rdn. 11 -

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zwischen den Regelungen der §§ 4 und 5 der BauO NRW.

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Vgl. auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdn. 23.

9

Andere Zulassungsgründe hinsichtlich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Wohnweg Nr. 27 macht der Beklagte nicht geltend oder legt sie jedenfalls nicht hinreichend dar. Wenn das Antragsvorbringen zur "Analogie" "der Beurteilung des Grundstücks in Bezug auf Wohnweg Nr. 26" auf die dort geltend gemachten Zulassungsgründe zielen sollte, so ist eine Vergleichbarkeit der Wohnwege weder dargetan, noch liegt sie - vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Länge und differierenden Behandlung der Wohnwege durch das Verwaltungsgericht - auf der Hand.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit der Antrag abgelehnt wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.