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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 2963/04·21.12.2005

Ablehnung der Berufungszulassung zu Erschließungseinheit (§130 Abs.2 Satz3 BauGB)

Öffentliches RechtBaurechtErschließungsbeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage zur Bildung einer Erschließungseinheit nach §130 Abs.2 Satz 3 BauGB. Streitpunkt ist, ob mehrere Nebenstraßen untereinander funktionell abhängig sein müssen, damit Aufwendungen gemeinsam ermittelt werden können. Das OVG folgt der BVerwG-Rechtsprechung, verwirft die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel und weist Auslegungsargumente aus Wortlaut und Gesetzesbegründung zurück. Kosten und Streitwert werden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) abgelehnt; Kläger trägt Kosten, Streitwert 5.674,19 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antrag substantiiert darlegen, welche konkreten Umstände ernstliche Zweifel rechtfertigen; bloße Auffassungsdifferenzen genügen nicht.

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§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB besagt sprachlich nur, dass mindestens zwei selbstständige Erschließungsanlagen an der besonderen Aufwandsermittlung beteiligt sein müssen; aus dem Wortlaut folgt nicht, dass mehr als zwei Anlagen erforderlich sind.

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Für die Bildung einer Erschließungseinheit ist erforderlich, dass die beteiligten Erschließungsanlagen in einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen; die bloße Abhängigkeit jeder Nebenstraße von einer Haupterschließungsstraße begründet keine Einheit zwischen den Nebenstraßen.

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Aus der Gesetzesbegründung lässt sich keine weitergehende Auslegung des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ableiten, die eine abweichende Behandlung der Beziehungen mehrerer Nebenstraßen zu Gunsten einer gemeinsamen Aufwandsermittlung rechtfertigen würde.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB§ 151a BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 2596/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.674,19 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176,

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darauf gestützt, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzungen zur Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht vorlägen, da von der abgerechneten T.-----straße mehrere selbstständige Erschließungsanlagen abzweigten, die zwar jeweils auf die Benutzung der T.-----straße angewiesen seien, aber untereinander in keinem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis stünden. Die gegen das von dem Bundesverwaltungsgericht aus dem das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Vorteilsprinzip sowie § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitete Erfordernis einer auch zwischen den Nebenstraßen bestehenden funktionellen Abhängigkeit vorgebrachten Argumente des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

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Aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wonach für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden kann, folgt nur, dass mindestens zwei selbstständige Erschließungsanlagen an dieser Art der Aufwandsermittlung beteiligt sein müssen. Dafür, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "mehrere Anlagen" zu verstehen sei im Sinne von "mehr als regelmäßig zwei Anlagen", gibt der allgemeine Sprachgebrauch, auf den der Kläger verweist, nichts Hinreichendes her.

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Auch die Hinweise des Klägers auf die Intentionen des historischen Gesetzgebers bieten keinen Anlass, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und die ihr zu Grunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in Zweifel zu ziehen. Insoweit führt der Kläger die von dem seinerzeit federführenden Bundestagsausschuss gegebene Gesetzesbegründung für die Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit an. Diese sollte deshalb erfolgen können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im neuzeitlichen Städtebau für Siedlungseinheiten Erschließungssysteme entwickelt worden sind, in denen schmale Straßen und Wege eindeutig von benachbarten breiteren und aufwändigeren Straßen derart abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden.

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Vgl. BT-Drs. 3/zu 1794, S. 25 zu § 151a.

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Hieraus schlussfolgert der Kläger, dass - erstens - den Gemeinden damit bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandes ein wesentlich weiterer Spielraum eingeräumt werden sollte, als er zuvor bestanden habe, und dass - zweitens - nach Auffassung des Gesetzgebers der beitragsfähige Aufwand für diese Anlagen insgesamt ermittelt und auf die Anlieger "des Erschließungsgebietes" verteilt werden "sollte" und diese Intention des Gesetzgebers der "einengenden" Auslegung des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenstehe. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt jedenfalls den zweiten - entscheidenden - Schluss mit Blick auf das Verhältnis mehrerer Nebenstraßen zueinander nicht. Sie äußert sich nur zum Verhältnis der Nebenstraßen zum Hauptzug; zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschlaggebenden Frage, in welcher Beziehung die Nebenstraßen zueinander für die Bildung einer Erschließungseinheit stehen müssen, sagt sie nichts. Darüber hinaus spricht die Gesetzesbegründung im vorliegenden Zusammenhang auch weder von "sollen", noch nimmt sie Bezug auf ein "Erschließungsgebiet". Stattdessen stellt sie darauf ab, dass in den genannten Fällen der Erschließungsaufwand gemeinsam ermittelt werden und auf die "Eigentümer der erschlossenen Grundstücke" verteilt werden "kann".

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Keinen Erfolg hat der Antrag auch, soweit der Kläger geltend macht, die mit Blick auf das Vorteilsprinzip und § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgte systematische Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht. Diese seien gekennzeichnet dadurch, dass sämtliche Nebenstraßen derart in einem funktionellen Zusammenhang mit der Haupterschließungsstraße stehen, dass ein Erreichen oder Verlassen des Wohnbaugebiets immer nur unter Nutzung dieser Haupterschließungsstraße möglich sei, wobei auch berücksichtigt werden müsse, dass Verbindungswege zwischen den Nebenstraßen existierten. Damit zeigt der Kläger indes keine Besonderheiten des vorliegenden Falles auf. Er beschreibt lediglich den häufig anzutreffenden und in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994, a.a.O., gerade behandelten Fall, dass von einem Hauptzug mehrere Nebenstraßen abgehen, die zwar jeweils vom Hauptzug, nicht hingegen voneinander funktionell abhängig sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).