Antrag auf Zulassung der Berufung zu Auslegung eines Ortsstatuts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Anliegerbeteiligung bei Straßenabtretungen. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag, da die vorgebrachten Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründeten und die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung vom BVerwG nicht dargetan wurden. Kosten wurden den Klägern auferlegt; der Streitwert auf 8.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten den Klägern auferlegt; Streitwert auf 8.000 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Ortsstatuts, das den Abzug des Wertes unentgeltlich oder zu geringem Preis abgetretenen Straßenlandes regelt, kann die Vorschrift so verstanden werden, dass der in Anspruch genommene Eigentümer des Grundstücks Inhaber des Verrechnungsanspruchs ist, unabhängig davon, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger die Abtretung vorgenommen hat.
Die Vorgabe einer Bewertung durch Sachverständige in einer Satzung schließt nicht aus, dass der maßgebliche Bewertungszeitpunkt der Zeitpunkt der Abtretung sein kann; eine nachträgliche oder auf den Abtretungszeitpunkt bezogene Bewertung ist zulässig.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, welche entschiedungserheblichen Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz bestehen; bloße Rügen ohne nachvollziehbare Begründung genügen nicht.
Die Auslegung bereits außer Kraft getretener Satzungen hat nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nämlich wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen vorliegt, für die die Auslegungsfrage relevant ist.
Eine Gehörsrüge ist nur begründet, wenn konkret bezeichnet und dargelegt wird, welche Unterlagen dem Betroffenen unbekannt geblieben sind und inwiefern deren Fehlen zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung geführt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4660/94
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsge- richts - für das erstinstanzliche Klageverfahren und das Berufungszulassungsverfah- ren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat - ungeachtet der Frage, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist - keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Ausführungen in der Antragsschrift erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgericht- lichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte "grundstücks-bezogene" Auslegung der in § 3 lit. a des Ortsstatuts der Stadt vom 1. August 1878 getroffenen Regelung, dass der Wert unentgeltlich oder zu einem geringeren Preise abgetrete- nen Straßenlandes bei der Ermittlung der Gesamtkosten berück- sichtigt wird, "demnächst aber denjenigen Anliegern auf ihren Beitrag zu den Gesammtkosten in Abzug gebracht wird, von deren Grundstück das Straßenterrain unentgeldlich oder zu einem geringern Preise abgetreten ist", entspricht der Rechtsprechung des Senats,
vgl. Senatsurteile vom 17. April 1968 - III A 1332/65 -, DWW 1968, 440, sowie vom 16. November 1978 - III A 1648/76 -, DWW 1979, 144,
wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen und zutreffend dargetan worden ist. Die dagegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen besitzen kein ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründendes Gewicht. Namentlich zwingt der Wortlaut des § 3 lit. a des Ortsstatuts nicht zu der Annahme, Anlieger im Sinne der Vorschrift sei allein derjenige, der Eigentümer des abgetretenen Straßenlandes gewesen sei. Die Regelung spricht nämlich nicht von denjenigen Anliegern, die Straßenterrain übereignet haben, sondern wählt als Bezugspunkt "deren Grundstück", von dem das Straßenland abgetreten sein muss. Der Wortsinn dieser Formulierung läßt es indes ohne weiteres zu, die Vorschrift dahin auszulegen, dass stets der für Straßenbaukosten in Anspruch genommene Eigentümer Inhaber des Verrechnungsanpruchs ist, ungeachtet der Frage, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger einen Teil des betreffenden Grundstücks für Straßenzwecke übereignet hat. So verstanden enthielt das Ortsstatut - entgegen der Ansicht der Kläger - eine rechtssatzförmige Grundlage für einen "Rechtsübergang" von dem früheren Eigentümer auf den späteren Erwerber. Die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Mai 1997 - im übrigen verspätet - dargetane Erwägung, für eine solche Regelung fehle es an einer hinreichenden Ermächtigung, da sie in das private Rechtsverhältnis zwischen früherem Eigentümer und späterem Erwerber zum Nachteil des Erstgenannten eingreife, trifft bereits in ihrer Voraussetzung nicht zu. Denn der frühere Eigentümer hat die Bedingungen für diesen "Rechtsübergang" durch "unentgeldliche" Abtretung i.S.d. Ortsstatuts in freier Entschließung geschaffen und insoweit die Grundlagen des späteren Rechtsverhältnisses mit dem Erwerber privatautonom gestaltet.
Auch die in der Antragsschrift zum Gesichtspunkt der Praktikabilität vorgetragenen Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen: Es trifft zwar zu, dass die vom Verwaltungsgericht befürwortete Auslegung des Ortsstatuts gegebenenfalls eine "Rekonstruktion" möglicherweise mehrfach neu zugeschnittener und neu benannter Flurstücke erfordert. Eine solche "Rekonstruktion" lässt sich aber auch dann nicht vermeiden, wenn man - wie die Kläger meinen - allein denjenigen als Anlieger im Sinne der genannten Regelung des Ortsstatuts ansehen würde, der das Straßenterrain zu früherer Zeit übereignet hat. Bei einer solcher Deutung träte indessen namentlich bei größeren Zeitabständen als zusätzliche Schwierigkeit hinzu, dass die Gemeinde mit gegebenenfalls erheblichem Aufwand eventuelle Erben des früheren Veräußerers ermitteln muss. Der Hinweis in der Antragsschrift, insoweit könne die Gemeinde ohne weiteres einen Nachweis der Rechtsnachfolge fordern, hilft erst dann weiter, wenn die Personen, die als Rechtsnachfolger in Betracht kommen, festgestellt sind. Umgekehrt ist es dem Veräußerer des Straßenlandes nicht unzumutbar, den Wert eines aus der Straßenlandabtretung folgenden Anrechnungsanspruchs beim Verkauf des verbliebenen Restgrundstücks in die Preiskalkulation einzustellen, wie der Senat bereits in dem vom Verwaltungsgericht auch insoweit wörtlich zitierten Urteil vom 16. November 1978 - III A 1648/76 - im Einzelnen ausgeführt hat.
b) Soweit in der Antragsschrift bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Bewertung des abgetretenen Straßenlandes auf den Zeitpunkt der Abtretung abgestellt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht dargetan. Das von den Klägern insoweit vorgetragene Argument, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung sei nicht mit dem Umstand vereinbar, dass das Ortsstatut eine Bewertung des Straßenlandes durch drei Sachverständige vorschreibe, vermag nicht aufzuzeigen, dass die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Denn eine Sachverständigenbewertung ist nicht nur dann sinnvoll, wenn der Wert der abgetretenen Grundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt bestimmend sein soll, sondern kann ebenso gut allein bezwecken, die Abtretungsverhandlungen von einer gegebenenfalls nur schwer erreichbaren Einigung über den (aktuellen) Wert der Grundflächen bei weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Vertragsparteien von vornherein zu "entlasten" und insoweit generell eine Begutachtung durch neutrale, keine Eigeninteressen vertretende Sachverständige für maßgeblich zu erklären. Dabei kann nicht von durchgreifender Bedeutung sein, dass die Beklagte nach den Behauptungen in der Antragsschrift vorliegend zum Zeitpunkt der Abtretung der Grundflächen eine Bewertung durch Sachverständige unterlassen hat. Denn zum einen kann eine auf den Zeitpunkt der Abtretung bezogene Bewertung auch nachträglich vorgenommen werden und zum zweiten wäre auch eine hinsichtlich des Bewertungszeitpunktes von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Beklagten zu jener Zeit kein Beleg von überwiegendem Gewicht dafür, dass die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht dargetan. Der offenbar auf das vorbezeichnete Ortsstatut bezogene Hinweis, es gehe "um die Auslegung einer Satzung, die allgemein gilt", trifft nicht zu. Denn das Ortsstatut ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - seit langem außer Kraft getreten. Die Auslegung bereits außer Kraft getretener Rechtsvorschriften kann indes nur ausnahmsweise noch grundsätzliche Bedeutung haben, nämlich lediglich dann, wenn eine noch erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf die jeweilige Auslegungsfrage ankommt.
Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 132 Rdn. 11, m.w.N.
Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wird in der Antragsschrift nicht ausgeführt.
3. Die schließlich geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenso wenig den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan wie die weiterhin erhobene Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hinsichtlich der behaupteten Divergenz fehlt es an der Bezeichnung sich widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der in der Antragsschrift genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und dem angefochtenen Urteil andererseits. Soweit für die Verletzung rechtlichen Gehörs angeführt wird, den Klägern seien Unterlagen nicht bekannt gewesen, die im Urteil verwertet worden seien, mangelt es bereits an Darlegungen dazu, um welche Unterlagen es sich hierbei handeln soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, wobei der Senat für den von den Klägern vorliegend ausschließlich verfolgten Wertermittlungsanspruch mangels anderer hinreichender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert zugrunde legt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).