Zulassung der Berufung abgelehnt — Auslegung eines Ablösevertrags zu Erschließungsbeiträgen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden zur Auslegung eines Vergleichs/Ablösevertrags über Erschließungsbeiträge. Streitpunkt war, ob der Vergleich künftige Beitragspflichten für bestimmte Flurstücke ausschließt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Auslegung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Auslegung stützte sich auf die damals bekannten Umstände und das örtliche Erscheinungsbild.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Minden
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Bei der Auslegung eines Vergleichs sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände und das örtliche Erscheinungsbild zugrunde zu legen; die bloße Benennung einer Straßenbezeichnung reicht nicht aus, um inhaltliche Reichweiten zu bestimmen.
Ein Zulassungsvorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, wenn nicht substantiiert dargetan wird, dass bestimmte Flurstücke bereits in die frühere Abrechnung einzubeziehen waren.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 5385/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.659,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten in einem früheren von ihnen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die seinerzeit abgerechnete Erschließungsanlage "A. " betraf, am 18. März 1991 geschlossene gerichtliche Vergleich ebenso wie ein Ablösungsvertrag nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB Ablösungswirkung in dem Sinne entfalte, dass es der Gemeinde künftig verwehrt bleibe, erschließungsbeitragsrechtliche Forderungen wegen der Herstellung derselben Erschließungsanlage gegen den Kläger geltend zu machen. Von diesem Verständnis des Vergleichsinhalts her hat das Verwaltungsgericht den Vergleich im Hinblick auf seinen räumlichen Bezugsgegenstand dahingehend interpretiert, dass mit der in den Vergleichstext aufgenommenen Bezeichnung "Straße A. " diejenige Strecke gemeint gewesen sei, die sich damals für die an dem Vergleich Beteiligten und für einen unbefangenen Beobachter vor Ort als die Straße mit der Bezeichnung A. dargestellt habe. Dazu habe aber nicht nur der Streckenabschnitt zwischen der I.---------straße und der Ostgrenze des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 1391 gehört, den der Beklagte zum Gegenstand seiner (damaligen) erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung gemacht habe. Vielmehr habe nach dem Eindruck in der Örtlichkeit die "Straße A. " darüber hinausgereicht. Ob hierzu der gesamte weitere Streckenverlauf auch westlich des Bebauungsplanes Nr. 11 gehört habe, könne offen bleiben. Jedenfalls müsse dies für die vor dem Flurstück 1391 noch innerhalb des Bebauungsplangebiets verlaufende ca. 30 Meter lange Strecke angenommen werden. Diese Teilstrecke sei im Fahrbahnbereich im Zusammenhang mit der abgerechneten Anlage A. ausgebaut worden. Dabei habe es sich zwar nicht um die endgültige Herstellung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne gehandelt. Die Zugehörigkeit zur "Straße A. " werde jedoch auch daraus deutlich, dass ein anderer Straßenname nicht in Rede gestanden habe.
Hiergegen wendet der Beklagte zunächst ein, dass eine Auslegung des Vergleichs ergebe, dass das Nachgeben der Gemeinde nicht in einem Verzicht auf einen künftig erst entstehenden Erschließungsbeitragsanspruch bestanden habe, sondern vielmehr darin, in Bezug auf die eigentlich auch erschließungsbeitragspflichtigen, von dem seinerzeit angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid aber nicht erfassten Flurstücke 1391 und 1392 von einer Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen abzusehen, weshalb sich der Vergleich auch auf sie beziehe. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen indes den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, weil nichts dafür dargetan ist, dass die Flurstücke 1391 und 1392 bei der 1990 durchgeführten erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung der A. in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen gewesen seien.
Der Beklagte macht ferner geltend, dass das vom Verwaltungsgericht befürwortete Verständnis des Vergleichs darauf hinauslaufe, dass er die Zustimmung zu einem Vergleich gegeben habe, der ihm 10 Jahre im Voraus Erschließungsbeiträge entziehe, über die aber noch niemand hätte disponieren können, da die dafür notwendige Erschließungsanlage noch nicht einmal geplant gewesen sei. Überdies sei eine derart außer jedem Verhältnis zwischen prognostizierbarem Beitrag und Ablösungsbetrag stehende Vereinbarung erschließungsbeitragsrechtlich unzulässig. Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses hat bei der Beurteilung der Frage, was unter der in dem Vergleich vom 18. März 1991 gewählten Formulierung "Straße A. " zu verstehen sei, maßgeblich die den Beteiligten damals bekannten Umstände für die Auslegung herangezogen. Hierzu aber gehört schon nach dem eigenem Vortrag des Beklagten der Umstand, dass ein weiterer Ausbau der Straße A. seinerzeit noch nicht geplant war. Demzufolge war auch die Möglichkeit des Entstehens ggf. weiterer Erschließungsbeitragspflichten des Klägers noch nicht zu berücksichtigen. Dies muss daher auch bei der Auslegung der Vereinbarung außer Betracht bleiben. Von einem "Verzicht" des Beklagten auf künftig entstehende Erschließungsbeitrage, wie er ihn nunmehr auch unter Ziffer IV. der Antragsschrift bezeichnet, kann daher keine Rede sein. Im Verständnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger auch nicht den Erschließungsbeitrag für den gesamten heutigen Straßenzug A. "abgelöst", sondern mit dem Beklagten eine Regelung über Erschließungsbeiträge nur für den bis zur westlichen Grenze des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks 1391 reichenden Streckenabschnitt getroffen, der damals allein einen kunstmäßigen Ausbau erfahren hatte. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Überlegungen des Beklagten zum Verhältnis von prognostizierbarem Beitrag und Ablösebetrag nicht. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob dem Vergleich der von dem Verwaltungsgericht angenommene Inhalt beigemessen werden kann, ohne zugleich eine Aussage darüber zu treffen, ob sich der Streckenabschnitt der Straße A. von der I.------- --straße bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 11 (also einschließlich der vor dem Flurstück 1391 gelegenen Strecke) im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als die nach Maßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise in der Örtlichkeit vorhandene "Erschließungsanlage" dargestellt hat, wie es das Verwaltungsgericht (S. 8 UA) getan hat. Denn insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht vorgetragen.
Darüber hinaus meint der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung des Vergleichs das zu Beweisende mit dem Beweis gleichgesetzt, indem es aus der Verwendung des Namens "Straße A. " gefolgert habe, dass hiervon bei objektiver Betrachtung auch die später ausgebaute Strecke der damals schon vorhandenen Straße A. erfasst sei. Auch dieser Vorhalt begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil er in der Sache nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat die Bezeichnung "Straße A. ", wie schon ausgeführt, dahingehend verstanden, dass damit die Strecke gemeint war, "die sich damals für die an dem Vergleich Beteiligten und für einen unbefangenen Betrachter als die Straße mit der Bezeichnung A. dargestellt habe". Das Verwaltungsgericht hat sich somit nicht allein auf die Straßenbezeichnung, sondern in erster Linie auf das durch den damaligen Ausbau geschaffene örtliche Erscheinungsbild der Straße gestützt. Dies berücksichtigt das Antragsvorbringen nicht hinreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).