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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 2415/17·18.06.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausgleichszulage abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage nach Dienstherrnwechsel. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan sind. Insbesondere fehlen schlüssige Gegenargumente zu tragenden Feststellungen und eine schriftliche Zusage. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ausgleichszulage abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO erfordert eine fallbezogene, substantiiert ausgestaltete Darlegung der Zulassungsgründe; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn tragende Rechtsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt werden.

3

Zur Wirksamkeit einer von einer Behörde in Aussicht gestellten späteren Zusage (Zusicherung) nach § 38 Abs. 1 VwVfG ist die Schriftform erforderlich; unbestimmte oder mündliche Angaben genügen nicht.

4

Bei der Berechnung einer Ausgleichszulage wegen Dienstherrnwechsels ist maßgeblich, ob die für die Vergleichsbezüge zugrunde gelegte Beförderung beim früheren Dienstherrn als tatsächlich gesichert anzusehen ist; bloße Erwartungen begründen keinen Anspruch.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die aufgeworfenen Zweifel im Zulassungsverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit geklärt werden können und deshalb ein Berufungsverfahren erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7165/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach ihren Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

3

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

6

1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.

7

Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

8

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.

9

Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.

10

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausgleichszulagenzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG verneint. Die Beklagte habe im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage zutreffend die jeweiligen aktuellen den „fiktiven“ Dienstbezügen gegenüber gestellt, die die Klägerin bei ihrem früheren Dienstherrn aus der dort zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe A 10 erhalten hätte. Für die von der Klägerin begehrte Berechnung der Ausgleichszulage unter Zugrundelegung der Bezüge Bund aus der Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.3.2009 gebe es keine Grundlage. Es lasse sich nicht als feststehend annehmen, dass die Klägerin bei einem Verbleib im Dienste ihres früheren Dienstherrn tatsächlich – wie von ihr angenommen – (ebenfalls) im März 2009 befördert worden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung habe ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Der Dienstherrenwechsel zum 1.1.2008 stelle eine Zäsur dar, mit der alle beim vorherigen Dienstherrn geweckten Hoffnungen auf Beförderung obsolet geworden seien. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin im März 2009 zur Verwaltungsamtfrau zu ernennen, stelle insofern eine autonome Entscheidung der Beklagten dar.

11

a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin bereits während ihrer Dienstzeit im Jahr 2009 zugesagt habe, in die Besoldungsgruppe A 11 befördert zu werden. Dies sei dort Funktionsaufstieg genannt worden. In dessen Rahmen habe sich anhand festgelegter Kriterien konkret absehen lassen, wann eine Beförderung vorgesehen gewesen sei. Die Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 11 sei somit konkret absehbar gewesen.

12

Die Ausgangsannahme des Verwaltungsgerichts, für die Zugrundelegung der Bezüge Bund aus der Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1.3.2009 müsse feststehen, dass die Klägerin bei einem Verbleib im Dienste ihres früheren Dienstherrn im März 2009 befördert worden wäre, greift die Klägerin nicht an. Auch wendet sie sich nicht gegen die Feststellung, ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Vielmehr trägt sie sinngemäß vor, ausnahmsweise habe ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung am 1.3.2009 gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund bestanden. Es liege insoweit eine Zusage vor. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf jedoch eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, wann der Klägerin gegenüber durch die Deutsche Rentenversicherung Bund was genau schriftlich erklärt worden sein soll. Soweit sie behauptet, während ihrer Dienstzeit im Jahre 2009 sei die Zusage erfolgt, in die Besoldungsgruppe A 11 befördert zu werden, ermöglicht dies dem Senat keine rechtliche Würdigung. Schon die vage zeitliche Eingrenzung „während ihrer Dienstzeit im Jahre 2009“ ist widersprüchlich. Die Klägerin befand sich nur bis zum 31.12.2007 im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch ein Datum, an dem die Beförderung erfolgen sollte, ist nicht mitgeteilt. Zur Wahrung der Schriftform ist ebenfalls nichts gesagt.

13

b) Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, durch die Gewährung der Ausgleichszulage solle nicht nur eine Besitz-, sondern eine Rechtsstandswahrung erfolgen. Die Klägerin hat nach dem Vorstehenden schon nicht dargelegt, beim Dienstherrenwechsel am 1.1.2008 bereits einen Rechtsstand – Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Datum – erlangt gehabt zu haben, der hätte gewahrt werden können.

14

c) Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Eigen gemacht, indem sie selbst die Klägerin nach A 11 befördert habe, erschließt sich dem Senat nicht, wofür dies bedeutsam sein soll, wenn ein Beförderungsanspruch gegen die Rentenversicherung Bund nicht dargelegt ist.

15

d) Einwände der Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Herausrechnung von Beträgen bei der Berechnung der Ausgleichszulage wegen in Grundgehalt überführter Sonderzahlungen vermögen die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon vom Ansatz her nicht in Frage zu stellen. Die entsprechenden Ausführungen tragen die Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dieser Frage komme keine Bedeutung zu. Die tatsächlich erhaltenen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 (Landesrecht) seien jeweils höher gewesen als die Bezüge nach Bundesrecht aus der Besoldungsgruppe A 10, selbst ohne das gerügte Herausrechnen, sodass es schon an einer Verringerung der Dienstbezüge i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage fehle (Urteilsabdruck, S. 6 Mitte).

16

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27.

18

Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

19

3. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist.

20

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.

22

Die von der Klägerin formulierte Frage,

23

„darf die ehemalige Sonderzahlung bei der Berechnung einer Ausgleichszulage wegen Dienstherrnwechsels – wie hier nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. – herausgerechnet oder muss sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt werden“,

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ist nach den Ausführungen unter 1. d) nicht entscheidungserheblich.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Grundsätze zum sog. „Teilstatus“ (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Ausnahmsweise hat der Senat insoweit nicht auf die Differenz im Zeitpunkt der instanzeröffnenden Antragstellung abgestellt, da die Differenz zwischen den Stufen 7 (Bund) und 10 (Land) der Besoldungsgruppe A 11 bis zum Einbau der nordrhein-westfälischen Sonderzahlung ins Grundgehalt zum 1.1.2017 noch höher lag.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).