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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 2377/06·04.03.2007

Berufungszulassung zum Erschließungsbeitrag wegen Planabweichung und Anlagenabgrenzung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Erschließungsbeitragsbescheid aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob trotz Abweichung vom Bebauungsplan (fehlende Verkehrsgrünfläche) und trotz umstrittener Abgrenzung der Erschließungsanlage bereits Beitragspflichten entstanden waren. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, weil weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten oder Verfahrensfehler hinreichend dargelegt seien. Insbesondere fehlten substantiierte Angaben zur behaupteten Kostenwirkung der Planabweichung; zudem sei die Bewertung des örtlichen Erscheinungsbildes und die fehlende Abschnittsbildung nicht durchgreifend angegriffen worden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheids abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos, wenn geltend gemachte Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise substantiiert dargelegt werden.

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Ob eine Erschließungsanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt von Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht, ist anhand des örtlichen Erscheinungsbildes zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen.

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Eine Planabweichung ist nach § 125 Abs. 3 BauGB nicht unbeachtlich, wenn sie zu einer (auch geringfügigen) Mehrbelastung der Beitragspflichtigen führen kann und dies nicht durch substantiierten Vortrag entkräftet wird.

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Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert u.a. die Darlegung, welches konkrete Ergebnis eine weitere Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich erbracht hätte.

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Für die beitragsrechtliche Abgrenzung einer Erschließungsanlage kann maßgeblich der vor Ort gewonnene Eindruck eines einheitlichen Straßenzuges sein; Kriterien zur (Un-)Selbstständigkeit einer Stichstraße sind dann nicht entscheidungserheblich, wenn die Strecke bereits als Teil einer einheitlichen Anlage bewertet wird.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 125 Abs. 3 BauGB§ 125 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5811/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.945,72 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind jedenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 im Umfang der Anfechtung der Klägerin aufgehoben, weil Erschließungsbeitragspflichten für die Erschließungsanlage "E. ", an die das Grundstück der Klägerin angrenzt, noch nicht entstanden seien. (Noch) bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei der Ausbau der Erschließungsanlage im Bereich einer im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsgrünfläche zwischen den Straßen "E. " und "I. -L. -Straße" von den Festsetzungen des Bebauungsplans 10/83 der Stadt F. in einer Weise abgewichen, die nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich sei. Auch die - teilweise - Anlegung der fraglichen Grünfläche während des Klageverfahrens habe nicht zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten geführt, weil die maßgebliche Erschließungsanlage nicht gemäß der Einschätzung des Beklagten abzugrenzen sei, sondern eine Straßenstrecke mitumfasse, die noch nicht fertiggestellt worden sei. Dies führe dazu, dass die gesamte Erschließungsanlage noch nicht merkmalsgerecht hergestellt sei. Die vom Beklagten abgerechnete Teilstrecke sei auch nicht im Wege einer Abschnittsbildung verselbstständigt worden. Hierfür fehle es an einem Abschnittsbildungswillen auf Seiten der Stadt; eine solche Abschnittsbildung wäre wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auch unwirksam.

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Gegen diese Argumentation wendet sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten ohne Erfolg.

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I. Die Beanstandungen des Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Fehlen der im Bebauungsplan 10/83 im Verkehrsraum festgesetzten Grünfläche zwischen dem "E. " und der "I. -L. - Straße", die nach der Begründung des Bebauungsplans den Durchgangsverkehr zwischen den Straßen verhindern solle, stehe nach § 125 BauGB dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten für die abgerechnete Straßenstrecke entgegen, greifen im Ergebnis nicht durch:

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1. Der Beklagte kritisiert es als widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht die Nichtherstellung der Grünfläche als Hindernis für die Entstehung von Beitragspflichten für den "E. " ansehe, andererseits - nach Anlegung der Grünfläche - aber die Auffassung vertreten habe, diese stelle eine "eigenständige Anlage" dar, die den "E. " von der "I. -L. -Straße" trenne und keiner dieser Straßen zugehöre. Diese Kritik ist unberechtigt. Sie lässt nämlich außer Acht, dass die Feststellung, ob die Herstellung einer Erschließungsanlage zu einem bestimmten (Beitragsentstehungs-) Zeitpunkt von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht, auszugehen hat von demjenigen örtlichen Erscheinungsbild, das die fragliche Anlage in eben diesem Zeitpunkt - gerade - aufweist. Der Frage einer Beitragsentstehung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides war demzufolge zugrunde zu legen ein "E. ", der in geradem Verlauf in Richtung zur "I. -L. -Straße durchgehend gepflastert war und in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks I. -L. -Straße Nr. 69 - fast in der Mitte der später angelegten Verkehrsgrünfläche - zwei Absperrschranken aufwies. Gründe dafür, warum bei diesem Erscheinungsbild des "E. " etwa diejenige Pflasterfläche "vor" den Sperrschranken, die später durch die Verkehrsgrünfläche ersetzt worden ist, als nicht zur Erschließungsanlage "E. " gehörend anzusehen gewesen sein sollte, sodass sich diesbezüglich die Frage einer Abweichung von der planerischen Festsetzung als Verkehrsgrün schon vom Ansatz her nicht hätte stellen sollen, nennt der Beklagte nicht und sind auch dem Senat nicht erfindlich.

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2. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Abweichung der Herstellung der Erschließungsanlage "E. " ohne Verkehrsgrünfläche von dem Bebauungsplan 10/83, der eine solche Fläche im Verkehrsraum festsetzt, sei nicht gemäß § 125 Abs. 3 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich, hält den Angriffen des Beklagten im Zulassungsantrag im Ergebnis stand.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage sei schon nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar, weil es sich bei den im Straßenraum angebrachten Sperrschranken um eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme handele, die nicht dieselbe Dauerhaftigkeit wie die Anlegung einer Verkehrsgrünfläche aufweise, in jeder Hinsicht überzeugt angesichts dessen, dass das Straßenteilstück, auf dem diese Schranken aufgestellt worden sind, durch straßenrechtliche Widmung nicht unbeschränkt, sondern allein für den Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmet worden sind, sodass ein Durchfahrtsverkehr schon straßenrechtlich rechtswidrig war. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Anforderungen des § 125 Abs. 3 BauGB seien nicht erfüllt, nicht allein hierauf gestützt, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die Erschließungsbeitragspflichtigen durch die planabweichende Herstellung mehr als bei plangemäßer Herstellung belastet würden. Zwar wendet sich der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen auch gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts. Dem Beklagten gelingt es jedoch nicht, insofern durchgreifende Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern.

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a. Der Beklagte legt keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein könnte, die Anlegung der im Bebauungsplan als Verkehrsgrünfläche festgesetzten Verkehrsflächen als Pflasterflächen hätte gegenüber einer plangemäßen Herstellung zu einer Erhöhung des Erschließungsaufwandes für den "E. " und als Folge davon zu einer Mehrbelastung der beitragspflichtigen Anlieger geführt. Er führt selbst aus, es sei eine "Tatsache, dass der m² Grünfläche typischerweise billiger ... [sei] als der m² Verbundpflaster". Zwar hält er dem entgegen, das Gericht übersehe, dass die Verkehrsgrünfläche an den Rändern habe mit Kantensteinen eingefasst werden müssen, deren Setzen ein "wesentlicher Kostenfaktor [gewesen sei], der die Verkehrsgrünfläche tatsächlich gegenüber dem Verbundpflaster verteuert" habe. Er belegt diesen Vortrag jedoch mit keinerlei Zahlenangaben, die die behaupteten Kostenunterschiede auch nur im Ansatz belegen könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag dies nicht zu wecken. Auch das Vorbringen, die Einbeziehung der Kosten der Verkehrsgrünfläche wirke sich "ohnehin nur sehr geringfügig" aus, weil diese nur mit ca. 4,5 m² im Bereich E. liege, entzieht der Annahme einer - ggf. geringfügigen - Mehrbelastung im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht die Grundlage.

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b. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge hätte der Beklagte unter anderem Angaben dazu machen müssen, welches Ergebnis die von ihm vermisste weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht voraussichtlich erbracht hätte. Gerade an konkreten Angaben zu den Kosten der erfolgten Ausführung des "E. " im Vergleich zu einem bebauungsplangemäßen Straßenbau fehlt es jedoch.

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c. Sofern der Beklagte mit seiner Anmerkung, die Frage der höheren Kostenbelastung durch Pflasterung im Bereich der Verkehrsgrünfläche sei als Thema "während des gesamten Prozesses ... an keiner einzigen Stelle zu erkennen" gewesen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Form einer Überraschungsentscheidung geltend machen sollte, so bliebe auch dieser Rüge der Erfolg versagt. Auch insofern wäre nämlich ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche konkreten Angaben er im Falle eines Hinweises auf den fraglichen rechtlichen Gesichtspunkt noch gemacht hätte.

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d. Hat der Beklagte mithin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der erfolgte Straßenbau habe gegenüber der plangemäßen Straßenherstellung zu einer Mehrbelastung der Anlieger des "E. " geführt, keinen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht, so braucht der Frage eines Verstoßes gegen die Grundzüge der Planung nicht weiter nachgegangen werden, da die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Planabweichung sei nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, auch dann Bestand behielte, wenn diese weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts entfielen.

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II. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag auch insoweit, als er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das örtliche Erscheinungsbild des "E. " nach Anlegung der Verkehrsgrünfläche zwischen diesem und der "I. -L. -Straße" führe zu der Bewertung, dass die der Beitragserhebung zugrunde zu legende Erschließungsanlage über die vom Beklagten berücksichtigte Straßenstrecke hinausreiche und zusätzlich die von ihm als "Stichstraße E. " bezeichnete, teilweise noch nicht merkmalsgerecht hergestellte Verkehrsfläche umfasse.

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1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die abzurechnende Erschließungsanlage "E. " ende nicht an der während des Klageverfahrens angelegten Verkehrsgrünfläche, sondern setze sich in diesem Bereich in einem Bogen von etwa 90° nach Südosten verlaufend in der als "Stichstraße E. " bezeichneten Straßenstrecke fort.

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a. Die Kritik des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit einer von einem Straßenzug abzweigenden Stichstraße "teilweise unzutreffend und teilweise gar nicht gewürdigt", geht bereits im Ansatz ins Leere: Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht die Qualifikation der fraglichen Straßenstrecke als "Stichstraße" nicht zu eigen gemacht. Es hat dieses Straßenteilstück nämlich nicht etwa deshalb als Bestandteil der abzurechnenden Erschließungsanlage "E. " angesehen, weil es sich hierbei um eine Strecke ohne anderweitige Verbindung zum Straßennetz von F. handele, die aufgrunddessen von einem Hauptzug in gesteigerter Weise abhängig und deshalb als deren "Anhängsel" anzusehen sei, sondern deshalb, weil es sich (schon) bei "natürlicher Betrachtung" nach dem "vor Ort gewonnenen Eindruck" bei dem gesamten als "E. " bezeichneten Straßenzug (nur) um eine einzige "einheitliche[ ] Erschließungsanlage" handele. Hiervon ausgehend erübrigte sich die Anwendung der Kriterien für die Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit (die "Anhängsel-Eigenschaft") und fehlt die Grundlage für die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten zur Länge, Verzweigung und zum Abknicken der "Stichstraße" sowie der Anzahl der durch sie erschlossenen Grundstücke.

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b. Das Beschwerdevorbringen vermag auch im Übrigen den vom Verwaltungsgericht im Bereich der neuen Verkehrsgrünfläche angenommenen abknickenden Verlauf der maßgeblichen Erschließungsanlage "E. " nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und hierdurch ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu wecken.

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Eine geradlinige Fortsetzung der abzurechnenden Erschließungsanlage in Richtung "I. -L. -Straße" hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die neugeschaffene Grünanlage zu einer "deutlichen optischen Trennung der auf beiden Seiten der Grünanlage gelegenen Verkehrsflächen" führe. Dieser Bewertung hält der Beklagte ohne Erfolg seine abweichende Beurteilung entgegen. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder von der Verkehrsgrünfläche stehen namentlich wegen deren einen Kfz-Durchgangsverkehr unterbindenden Funktion sowie ihrer Ausdehnung mit Anschluss an das südlich angrenzende Anliegergrundstück und das dortige Verkehrsbegleitgrün trotz des spärlichen Bewuchses durchgreifend der Annahme entgegen, die Erschließungsanlage könne sich in Richtung zur "I. -L. - Straße" fortsetzen. Dieser Beurteilung stehen nach Ansicht des Senats weder der schmale "Durchlass" für Fußgänger und Radfahrer seitlich der Verkehrsgrünfläche noch die vom Beklagten angesprochene "große räumliche[ ] Tiefe" in Richtung der Blickachse "E. /I. -L. -Straße" durchgreifend entgegen.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die maßgebliche Erschließungsanlage finde im Bereich der Verkehrsgrünfläche kein Ende, sondern beschreibe hier eine enge Kurve, hält den Angriffen des Zulassungsantrags ebenfalls stand. Zwar trifft es zu, dass für das maßgebliche Erscheinungsbild vor Ort die Darstellung der Verkehrsgrünfläche im Bebauungsplan 10/83 ohne Bedeutung ist, wie der Beklagte anmerkt. Diesem Aspekt kommt indes im angefochtenen Urteil keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat die Bebauungsplandarstellung der Grünfläche nicht als tragenden Baustein seiner Argumentation verwendet, sondern lediglich als ersten Anhalt angesehen. Entscheidend für die Bewertung durch das Verwaltungsgericht war vielmehr der "vor Ort gewonnene Eindruck" eines kurvenförmigen Verlaufs des Straßenzuges E. im Bereich der Verkehrsgrünfläche, der auf der nördlichen Straßenseite durch die bogenförmige Begrenzung der neuen Verkehrsgrünfläche und deren Anschluss an das vorhandene Straßenbegleitgrün entlang der südöstlich verlaufenden Straßenstrecke und auf der südlichen Straßenseite durch die "weithin sichtbare, ebenfalls kurvenförmig angelegte Entwässerungsrinne" charakterisiert werde. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht der wechselnden Straßenbreite keine durchschlagende Bedeutung beigemessen, weil die Straße als Mischverkehrsfläche angelegt sei, die unterschiedlichen Straßenbreiten im Wesentlichen auf der Anlegung von Parkflächen beruhten und der "nach der vorgegebenen Aufteilung zum Befahren vorgesehene Teil der Mischverkehrsfläche im gesamten Verlauf der Straße E. ... in etwa gleich breit" sei.

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Das Zulassungsvorbringen ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Beurteilung sich im angestrebten Berufungsverfahren als falsch erweisen könnte. Die Ausführungen des Beklagten zur Zweckmäßigkeit eines bogenförmigen Verlaufs von Straßeneinmündungen und Entwässerungsrinnen in Einmündungsbereichen sowie der Üblichkeit einer optisch einheitlichen Pflasterung belegen zwar, dass aus solchen Gestaltungselementen nicht ohne Weiteres auf eine Zusammengehörigkeit von Straßenstrecken zu schließen sein mag; sie entziehen aber der - unter anderem - auf diese Faktoren gegründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht von vornherein ihre Grundlage. Auch die Hinweise des Beklagten auf die im Verlauf des "E. " streckenweise jeweils unterschiedliche Ausstattung mit Park- und Gehwegflächen, die jeweils unterschiedlichen Straßenbreiten und die Spielräume bzw. Kriterien bei der Planung von Straßen ergeben nach Einschätzung des Senates anhand der vorliegenden Lichtbilder nichts Gewichtiges dafür, dass die Bewertung des Verlaufs der Erschließungsanlage durch das Verwaltungsgericht gerade im Bereich der neu angelegten Verkehrsgrünfläche unzutreffend und demgegenüber eine Beurteilung als Ende der einen und Beginn einer anderen Erschließungsanlage an genau dieser Stelle vorzugswürdig wäre. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die "Weite" bzw. "Enge" eines Straßenzuges maßgeblich von der auf den Anliegergrundstücken vorhandenen Bebauung abhängt und damit vom Ansatz her grundsätzlich als Kriterium für das Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage ungeeignet ist, ist der Beklagte nicht durchgreifend entgegengetreten. Da die planerische Festsetzung eines Teils der Straßenverkehrsflächen als Mischverkehrsflächen in der Örtlichkeit keinen nennenswerten Niederschlag gefunden hat, stellt auch sie - als Festsetzung "auf dem Papier" - die angegriffene Bewertung nicht in Frage.

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c. Keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verlaufs der abzurechnenden Erschließungsanlage im Bereich der Verkehrsgrünfläche wecken schließlich die Erwägungen, die der Beklagte an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu knüpft, dass eine Abschnittsbildung an dieser Stelle zu einer willkürlichen Beitragsverzerrung führe. Insofern räumt der Beklagte schon selbst ein, dass sich diese Ausführungen nicht auf die Beurteilung des örtlichen Erscheinungsbildes der Erschließungsanlage, sondern auf die - nachgelagerte - Frage der Zulässigkeit einer Bildung von Abrechnungsabschnitten beziehen. Für seine "Befürchtung", diesbezügliche Überlegungen des Verwaltungsgerichts hätten bereits dessen Bewertung bestimmt, bei dem E. handele es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage, ergibt sich im angefochtenen Urteil keinerlei Anhaltspunkt.

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d. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass zu der abzurechnenden Erschließungsanlage "E. " auch die beiden Straßenstrecken gehören, die von der im angefochtenen Urteil als "Gabelung" bezeichneten Stelle jeweils annähernd rechtwinklig in südwestliche bzw. nordöstliche Richtung abzweigen und in Wendeanlagen enden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten; der Richtigkeit der Abgrenzung der Erschließungsanlage an dieser Stelle ist daher im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen.

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2. Das Zulassungsvorbringen ergibt ferner nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Frage, "ob eine oder zwei Erschließungsanlagen vorliegen", besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwiese. Wie bereits oben ausgeführt, musste das Verwaltungsgericht der von dem Beklagten insofern allein angesprochenen Problematik, ob eine Stichstraße bei Anlegung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien als selbstständige Erschließungsanlage oder unselbstständiger Bestandteil zu qualifizieren ist, nicht weiter nachgehen, weil es den gesamten Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage qualifiziert hat. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargetan, dass diese Bewertung unrichtig und die aufgeworfene Fragestellung daher im angestrebten Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnte.

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3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der vom Beklagten gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes oder mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die von dem Beklagten der Beitragsveranlagung zugrunde gelegte Abrechnungsstrecke des "E. " von "D..--------weg " bis "I. -L. - Straße" sei nicht im Wege einer Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB beitragsrechtlich verselbstständigt worden, jeweils selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass "derzeit alles dafür [spreche], dass eine entsprechende Abschnittsbildung willkürlich wäre", als auch darauf, dass dem Beklagten der Wille gefehlt habe, einen Abschnitt zu bilden. Gegen die zuletzt genannte Begründung für das Unterbleiben einer Abschnittsbildung macht der Beklagte keine Zulassungsgründe geltend, sodass das Urteil auch Bestand behielte, wenn das vom Beklagten angegriffene Begründungselement entfiele.

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Der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abschnittsbildung würde gegen das Willkürverbot verstoßen, auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht, muss im Zulassungsverfahren auch nicht deshalb weiter nachgegangen werden, weil der Beklagte es für möglich hält, dass die diesbezüglichen Erwägungen (als "Hintergrunderwägungen") auch in die Bewertung des Verwaltungsgerichts eingeflossen sein könnten, dass es sich bei dem "E. " um eine einheitliche Erschließungsanlage handele. Denn diese Vermutung wird weder im Zulassungsvorbringen erhärtet, noch durch Anhaltspunkte im angefochtenen Urteil gestützt.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).