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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 2159/15·14.11.2016

Zulassungsantrag wegen „ernstlicher Zweifel“ an VG‑Urteil abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag als unbegründet ab, weil die Darlegungen nicht fallbezogen und nicht schlüssig die entscheidungstragenden Annahmen in Frage stellen. Das Gericht betont die Formstrenge des Besoldungsrechts und die Gesetzgebungskompetenz des Landes; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Zulassungsantrag des Beklagten wegen nicht substantiierten ‚ernstlichen Zweifeln‘ an der Richtigkeit des VG‑Urteils als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) setzt eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils und schlüssige Gegenargumente voraus.

2

‚Darlegen‘ im Sinne von § 124a VwGO bedeutet, die Zulassungsgründe so zu erläutern, dass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage in der Regel ohne weitergehende Ermittlungen beurteilen kann.

3

Im formstrengen Besoldungsrecht ist eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts zur Minderung des Grundgehalts unzulässig; durchföderale Abweichungen sind vom Landesgesetzgeber zu regeln (Gesetzesvorbehalt).

4

Bei der Anwendung von § 13 ÜBesG NRW sind jährliche Sonderzahlungen, die im Bund in das Grundgehalt integriert wurden, nach § 13 Abs. 4 ÜBesG NRW nicht als abzuziehende Dienstbezüge zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a VwGO§ 13 Abs. 2 ÜBesG NRW§ 1 Abs. 4 ÜBesG NRW§ 1 Abs. 3 ÜBesG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5365/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet. Der vom Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

4

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N.

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010

7

– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.

8

Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

9

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.

10

Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

11

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage aus § 13 Abs. 2 ÜBesG NRW. Die Dienstbezüge des Klägers hätten sich durch seine Versetzung aus anderen als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten dienstlichen Gründen verringert. Bei diesem Vergleich sei das im Bund gewährte Grundgehalt nicht um einen Sonderzahlungsanteil zu mindern. Dienstbezüge im Sinne der Vorschrift seien nach der Legaldefinition in Absatz 4 Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Weiterhin gälten Ausgleichszulagen als Dienstbezüge soweit sie – wie im Falle des Klägers – für den Wegfall von Dienstbezügen geleistet würden. Die in § 1 Abs. 3 ÜBesG NRW als sonstige Bezüge genannten jährlichen Sonderzahlungen stellten keine Dienstbezüge im Sinne des § 13 ÜBesG NRW dar. Der Bund habe die jährliche Sonderzahlung abgeschafft und in das Grundgehalt integriert. Es werde im Bund nunmehr insoweit ausschließlich ein Grundgehalt gewährt, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 ÜBesG NRW ohne Abzüge zu berücksichtigen sei.

12

Der Einwand des Beklagten, es sei vom Gesetzeswortlaut her problematisch, ob sich die Dienstbezüge des Klägers tatsächlich verringert hätten, bleibt ohne Erfolg. Soweit er diesbezüglich mit Schriftsätzen vom 27. und 28.10.2015 vorgetragen hat, § 13 ÜBesG NRW regele nicht, in welcher Form die Sonderzahlung bei der Berechnung zu berücksichtigen sei, sondern lediglich, wann jemand eine Ausgleichszulage erhalte, trifft dies nicht zu. § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW regelt abschließend die Berechnung, bei der nach § 13 Abs. 4 ÜBesG NRW Sonderzahlungen – hier des Landes – nicht zu berücksichtigen sind. Der Bund gewährte nach nicht angegriffener Feststellung des Verwaltungsgerichts im streitgegenständlichen Zeitraum keine Sonderzahlung mehr.

13

Soweit der Beklagte den hinter dem Gesetz stehenden Gedanken bemüht, setzt er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, im formstrengen Besoldungsrecht sei es nicht möglich, im Wege einer teleologischen Reduktion des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes das Grundgehalt im Bund zu mindern. Solche durch die Föderalisierung des Besoldungsrechts verursachten Verwerfungen der Rechtslage zu korrigieren, sei schon aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW nur der Landesgesetzgeber befugt. Im Übrigen wäre dem Beklagten – entgegen seiner im Schriftsatz vom 27.10.2015 geäußerten Ansicht – selbst bei fehlender gesetzlicher Regelung eine Regelung der Besoldungshöhe im Erlasswege verwehrt. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 ÜBesG NRW betrifft die Besoldung ohne Einschränkung, mithin als Ganzes, d. h. dem Grunde und der Höhe nach.

14

Die vom Verwaltungsgericht angeführte Formstrenge des Besoldungsrechts steht auch der vom eindeutigen Wortlaut abweichenden historischen Auslegung des Beklagten entgegen. Zudem trifft seine Argumentation nicht zu, der Gesetzgeber habe an unterschiedliche Besoldungshöhen zwischen Bund und Ländern weder denken müssen noch können. Das Verwaltungsgericht hat nicht das vom Bundesgesetzgeber vor der Föderalismusreform geschaffene BBesG angewandt, sondern das vom Landesgesetzgeber nach der Föderalismusreform zum 1.6.2013 in Kraft gesetzte ÜBesG NRW.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, orientiert an Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).