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Oberverwaltungsgericht NRW·3 A 2133/21·11.08.2024

Zulassung der Berufung: Darlegungslast bei grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 57 Abs. 1 LBesG NRW verpflichtete. Er berief sich allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil keine konkrete, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage formuliert und substantiiert dargelegt wurde. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien weder geltend gemacht noch hinreichend begründet worden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass eine konkrete, über den Einzelfall hinaus bedeutsame, klärungsbedürftige und im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert formuliert wird.

2

Die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die dem Berufungsgericht die Prüfung der Zulassung regelmäßig ohne aufwändige eigene Ermittlungen ermöglicht.

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Der bloße Hinweis auf eine als unzutreffend empfundene Rechtsauffassung der Vorinstanz oder auf abweichende Entscheidungen anderer Gerichte ersetzt nicht die erforderliche Formulierung und Begründung einer konkreten Grundsatzfrage.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen bereits dann vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Wer ernstliche Zweifel geltend macht, muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen und Umstände aufzeigen, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 57 Abs. 1 S. 1 LBesG O.§ 57 Abs. 1 LBesG O.§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG O.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3410/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.757,76 Euro festgesetzt

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat das Vorliegen des ausdrücklich allein geltend gemachten Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend den zu stellenden Anforderungen dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Etwaige mittelbar der Zulassungsbegründung zu entnehmende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt.

2

„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.

3

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 194 m. w. N.

4

I. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5

Vgl. OVG O.   , Beschluss vom 13.10.2011 – 1 A 1925/09 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.

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Derartiges ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Beklagte formuliert bereits keine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene konkrete Rechtsfrage, die der Rechtssache eine über den Streitfall hinausgreifende Bedeutung verleihen soll. Eine solche ist seinen Ausführungen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Insofern reicht es nicht aus, eine als „enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wegfall“ im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 LBesG O.   “ bezeichnete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts inhaltlich wiederzugeben und anschließend zu erklären, diese „überzeug[e] … nicht“. Auch die nachfolgenden Ausführungen ergeben weder, welche konkrete Frage der Streitfall nach Meinung des Beklagten aufwirft, noch erläutert dieser, in welcher Hinsicht und inwiefern diese für das angefochtene Urteil streitentscheidend gewesen sein und worin die von ihm lediglich behaupteten über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen bestehen könnten. Der Hinweis führt nicht weiter, das Verwaltungsgericht E.          habe in einem als „vergleichbar[ ]“ bezeichneten Fall das Merkmal eines Wegfalls der Stellenzulage „anders“ und zwar „weiter“ ausgelegt. Es habe „darauf abgestellt“, dass die dortige Klägerin „die Stellenzulage tatsächlich nicht mehr erhalten“ habe. Die Verwaltungsgerichte legten „die Tatbestandsmerkmale des § 57 Abs.1 LBesG O.   … unterschiedlich aus“, und eine einheitliche Auslegung insbesondere des Merkmals „Wegfall“ habe „besondere Praxisrelevanz“. Diese Erwägungen führen nicht auf die erforderliche konkrete Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes.

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II. Letztlich erschöpft sich das Zulassungsvorbringen darin, Zweifel an der beanstandeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Anwendung auf den Streitfall geltend zu machen, dessen Besonderheiten der Beklagte maßgeblich hervorhebt.

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Der damit der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel am angefochtenen Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.

9

1.  Solche ernstlichen Zweifel der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17 a. E.

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Gegenargumente sind schlüssig vorgebracht, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.

12

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19.

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Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.

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Gemessen daran beinhaltet das Zulassungsvorbringen keine Gründe, die die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage stellen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 57 Abs. 1 LBesG O.   ab dem ab dem 15. Mai 2019 verpflichtet.

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1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Zahlung der Stellenzulage gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 LBesG O.   an die Klägerin sei zwar bereits zum 1. Januar 2019 aufgrund längerer, zeitlich nicht absehbarer Erkrankung der Klägerin rechtmäßig eingestellt worden, sie sei aber erst zum 15. Mai 2019 im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG O.   „weggefallen“. Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ setze einen Wechsel der dienstlichen Verwendung eines Beamten voraus; das bloße Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage reiche nicht. Das ergebe sich aus einer – im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellten (Seiten 8 bis 12 des Urteilsabdrucks – UA) – Auslegung der Bestimmung nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung sei die Stellenzulage der Klägerin nicht bereits zum 1. Januar 2019 „im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG O.   weggefallen“ (UA S. 12). Das „Entfallen der Stellenzulage“ zu diesem Zeitpunkt habe nicht auf einem Wechsel der dienstlichen Verwendung der Klägerin und einer Übertragung eines nicht mehr zulageberechtigten Dienstpostens beruht, sondern darauf, dass sie eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 LBesG O.   nicht mehr ausgeübt habe, was Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage sei. Ein Wegfall der Stellenzulage im Rechtssinne sei demgegenüber erst zum 15. Mai 2019 erfolgt. Ab diesem Tag sei die Klägerin an des M.         für G.        O.   abgeordnet worden. Hierdurch sei ihr erstmalig ein anderer, nicht mehr zulageberechtigter Dienstposten übertragen worden und sie habe ihren bisherigen zulageberechtigten Dienstposten in der JVA verloren.

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Demzufolge sei Grund für den Wegfall der Stellenzulage nicht die bei der Klägerin seit März 2018 bestehende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Diese habe lediglich zur Einstellung der Stellenzulage geführt. Hinsichtlich deren Wegfalls rund viereinhalb Monate später fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang. „Erstmalige[r] und originäre[r]“ Grund für diesen Wegfall der Stellenzulage sei der Wechsel der dienstlichen Verwendung der Klägerin aufgrund ihrer Abordnung an das Landesamt für Finanzen gewesen. Zwischen der Verwendung auf einem zulageberechtigten Dienstposten und der Übertragung des neuen, nicht mehr zulageberechtigten Dienstpostens bestehe auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang.

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Der Wegfall der Stellenzulage am 15. Mai 2019 beruhe zudem auf einem dienstlichen Grund im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Die Abordnung habe der Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gedient. Dies stelle nach einer vergleichenden und historischen Auslegung einen dienstlichen Grund für einen Wegfall einer Stellenzulage dar. In der Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ÜBesG NRW sei die anderweitige Verwendung eines Beamten zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausdrücklich als dienstlicher Grund aufgeführt gewesen, der zur Gewährung einer Ausgleichszulage geführt habe. Hierauf könne zur Auslegung des neuen Rechts zurückgegriffen werden.

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2. Der Beklagte bringt keine schlüssigen Gegenargumente vor, die diese Argumentation in Zweifel ziehen.

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a) Die Kritik des Beklagten an der einschränkenden Auslegung des in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW enthaltenen Begriffs „Wegfall“ gegenüber einem „Entfall“ einer Stellenzulage durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Es ist zunächst nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung die besondere Bedeutung des Gesetzeswortlauts im Besoldungsrecht „verkannt“ hat. Der Beklagte räumt ein, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung zunächst vom Sinngehalt des – isolierten – Wortes „Wegfall“ ausgegangen ist. Dass es zusätzlich berücksichtigt hat, dass dieser Begriff in der streitentscheidenden Anspruchsnorm mit dem Begriff „Stellenzulage“ in Beziehung gesetzt worden ist und hieraus Schlussfolgerungen auf den Bedeutungsgehalt gezogen hat, hält sich ohne weiteres im Rahmen einer Wortlautauslegung. Der Einwand verfängt nicht, diese Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts seien nicht überzeugend und erschlössen sich auch im Übrigen nicht. Insoweit setzt sich der Beklagte nicht, wie erforderlich, mit den verschiedenen vom Verwaltungsgericht für seine Auslegung ins Feld geführten Argumenten auseinander (UA S. 8 bis 12).

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Sein Hinweis auf den „Sinn und Zweck der Ausgleichszulage“ weist ebenfalls keinen erkennbaren Bezug zur Argumentation im angefochtenen Urteil auf. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, nach rechtmäßiger Einstellung einer Stellenzulage müsse sich der Betroffene „auf die gewandelten Umstände einstellen und den bisherigen Lebenszuschnitt den geänderten Einkommensverhältnissen anpassen“. Im Streitfall habe die Klägerin „schon viele Monate nicht darauf vertrauen“ können, in eine zulagenberechtigende Funktion zurückzukehren.

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Die weitere Kritik greift nicht durch, es „erschließ[e] sich … nicht“, warum das Verwaltungsgericht seine Auslegung des Begriffs „Wegfall“ darauf gestützt habe, dass eine ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung nicht (mehr) Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs sei. Sie setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das Gesetz gehe hiermit ersichtlich davon aus, es könne gewisse zeitliche Unterbrechungen der Zulagenberechtigung aus dienstlichen oder privaten Gründen geben, die „somit unschädlich“ und „nicht ausgleichspflichtig“ seien. Insofern zitiert das Verwaltungsgericht ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,

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vom 14. Mai 2018 – 14 B 16.2427 -, juris,

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das sich mit einer Fallgestaltung befasst hat, in der der Bezug einer Stellenzulage wegen vorübergehenden Fehlens der Zulagevoraussetzungen zunächst für zwei Monate unterbrochen, dann aber wieder aufgenommen worden war, bevor ein Wechsel auf einen nicht mehr zulageberechtigenden Dienstposten erfolgte. Es sah auf der Grundlage einer Gesetzesauslegung, die im Wesentlichen mit derjenigen des Verwaltungsgerichts übereinstimmt, erst den Dienstpostenwechsel als Grund für einen „Wegfall“ der Stellenzulage an, nicht hingegen deren vorangegangene vorübergehende Einstellung.

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III.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).